Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.01.2015, Az. 27 W (pat) 555/13

27. Senat | REWIS RS 2015, 16940

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "B BLACKCAM (Wort-Bild-Marke)/B (Gemeinschaftsbildmarke)" – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch selbständig kennzeichnende Stellung eines Markenbestandteils – keine sonstige Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 054 673

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Werner

beschlossen:

[X.] Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss des [X.] vom 2. August 2013 aufgehoben.

I[X.] [X.] der Widersprechenden werden zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Gegen die Eintragung der Marke

Abbildung

2

für die Waren und Dienstleistungen

3

Klasse 9: Elektronische Geräte, soweit in Klasse 09 enthalten für Kameraaufnahmen; Zubehör, soweit in Klasse 09 enthalten für filmtechnische Produkte und Kameras aller Art, nämlich Aufnahmen und Ausleger für Kameraköpfe, Schienen, Stative, Stative für Fotoapparate, Stative für Kameras, Montiervorrichtungen für Filmkameras und Fotoapparate; elektronische Steuerungseinrichtungen zum ferngesteuerten Verfahren und Einstellen von Filmkameras; Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); elektrische/elektronische Steuerungen für filmtechnische Geräte, nämlich [X.] zum Versetzen einer Kamera in horizontaler und/oder vertikaler Richtung; vorgenannte Geräte insbesondere zur Montage auf Kamerawagen; filmtechnische Geräte, nämlich Fernsteuerungen zur Kontrolle anderer filmtechnischer Geräte; Filmkameras; Schaltgeräte (elektrisch); Schaltpulte (Elektrizität); Sender für elektronische Signale; Signalfernsteuergeräte (elektrodynamisch); wissenschaftliche, fotografische, [X.] und optische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und [X.]ild, insbesondere Filmaufzeichnungsapparate und elektromagnetische [X.]ildaufzeichnungsapparate; [X.]ildaufzeichnungsträger (soweit in Klasse 9 enthalten)

4

Klasse 12: Manuelle, elektrische und hydraulische [X.] als Fahrzeuge; schienengeführte Kamerawagen mit und ohne eigenen Antrieb; Kamerafahrzeuge und Kamerawagen, nämlich programmierbare, ferngesteuerte elektromechanische Miniaturantriebe für Kameras, Licht und andere Aufsätze

5

Klasse 41: Vermietung von [X.] und [X.]; [X.] und Fotoproduktion

6

ist aus der für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12 und 37

7

Auspuffanlagen für Kraftfahrzeuge, im Wesentlichen bestehend aus [X.], [X.] und [X.]; [X.]ausätze zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge und deren Teile; Zubehör für Kraftfahrzeuge, nämlich Kraftfahrzeugreifen und -feigen; Federn; Stoßdämpfer und Federbeine für Kraftfahrzeugfahrwerke; Lenkräder für Kraftfahrzeuge; Sitze und Kopfstützen für Kraftfahrzeuge; Spoiler; Seitenverkleidungen; Heckschürzen; [X.]remsen; Sicherheitsgurte; Rückspiegel; [X.]lendschutzvorrichtungen und Sonnenblenden; Reifen; Polsterungen für Fahrzeuge; Innenverkleidung für Fahrzeuge, insbesondere [X.]lenden; Sitzbezüge, Diebstahlsicherungen, Schalthebel und [X.]etriebe für Kraftfahrzeuge Tuning von Kraftfahrzeugen, nämlich Vornahme von Änderungen am Motor zur Leistungssteigerung, an der Karosserie, an den Rädern oder der Innenausstattung von Serienfahrzeugen; Einbau von Innenausstattungen von Kraftfahrzeugen

8

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 3 331 147

Abbildung

9

Widerspruch erhoben worden.

Mit [X.]eschluss vom 2. August 2013 hat die Markenstelle für Klasse 41 dem Widerspruch teilweise entsprochen und die angegriffene Marke aufgrund bestehender Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] teilweise gelöscht, nämlich hinsichtlich der Waren

Klasse 9: Zubehör, soweit in Klasse 09 enthalten für filmtechnische Produkte und Kameras aller Art, nämlich Aufnahmen und Ausleger für Kameraköpfe, Schienen, Stative, Stative für Fotoapparate, Stative für Kameras, Montiervorrichtungen für Filmkameras und Fotoapparate

Klasse 12: Manuelle, elektrische und hydraulische [X.] als Fahrzeuge; schienengeführte Kamerawagen mit und ohne eigenen Antrieb; Kamerafahrzeuge und Kamerawagen, nämlich programmierbare, ferngesteuerte elektromechanische Miniaturantriebe für Kameras, Licht und andere Aufsätze.

Die Widersprechende habe auf die erhobenen [X.] nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] i. V. m. § 125b Nr. 4 [X.] eine rechtserhaltende [X.]enutzung der Widerspruchsmarke nur für die Waren „Personenkraftwagen“ und „Leichtmetallfelgen für Personenkraftwagen“ glaubhaft gemacht; die durch den Prokuristen der Widersprechenden abgegebene eidesstattliche Erklärung enthalte nur insoweit aussagekräftige Angaben zur Form, Zeitraum und Umfang der [X.]enutzung. In [X.]ezug auf andere Waren fehlten die erforderlichen Angaben.

Die Widerspruchsmarke weise mangels beschreibenden Gehalts normale Kennzeichnungskraft auf. Zwischen den für die angegriffene Marke registrierten Waren, für die die Löschung angeordnet worden ist und den gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] berücksichtigungsfähigen Waren der Widerspruchsmarke „Personenkraftwagen“ und „Leichtmetallfelgen für Personenkraftwagen“ bestehe aufgrund vorhandener Gemeinsamkeiten in der stofflichen [X.]eschaffenheit und den Verwendungszwecken wie gegenseitiger Ergänzung [X.]. Die Ähnlichkeit sei im Einzelnen unterschiedlich einzustufen und reiche von einem engen bis hin zu einem unterdurchschnittlichen Grad. [X.]ezogen auf die weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke (Klassen 9 und 41) mit [X.]ezug zu Elektronik und Software sei dagegen kein relevanter [X.] festzustellen. Selbst namhafte Fahrzeughersteller stellten elektronische Steuerungen für ihre Fahrzeuge nicht selbst her, sondern verbauten Produkte aus der Zulieferindustrie.

Selbst wenn aufgrund der Zeichenkürze von einem reduzierten Schutzumfang der rangälteren Marke ausgegangen werde, halte die jüngere Marke den nach Sachlage gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Nach dem optischen Gesamteindruck unterschieden sich die Zeichen angesichts der abweichenden grafischen Ausführung des [X.]uchstaben „[X.]“ durch den zusätzlichen Wortbestandteil „[X.]“ zwar ausreichend. Allerdings bestehe zwischen der Widerspruchsmarke und dem selbständig kennzeichnenden [X.]uchstabenbestandteil „[X.]“ der jüngeren Marke eine beachtliche Übereinstimmung. Der [X.]estandteil „[X.]“ könne aufgrund seiner Ausgestaltung als ein selbstständiges Markenelement wahrgenommen werden, während dem Wortelement „[X.]“ eine warenbezogene Aussage entnommen werden könne.

Gegen den am 9. August 2014 zugestellten [X.]eschluss der Markenstelle richtet sich die am wie die 6. September 2013 eingelegte [X.]eschwerde des Markeninhabers.Die Widersprechende habe bereits die rechtserhaltende [X.]enutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht. Die der Klasse 12 zugeordneten Waren "Personenkraftwagen" und "Leichtmetallfelgen für Personenkraftwagen", für die die Markenstelle eine rechtserhaltende [X.]enutzung der Widerspruchsmarke angenommen hat, wiesen überdies keine Ähnlichkeit zu den Waren der angegriffenen Marke auf. Die von der Markenstelle zur [X.]egründung ihrer Auffassung herangezogene Argumentation, dass die berührten Warengruppen aus Leichtmetallen wie beispielsweise Aluminium hergestellt würden, sei nicht tragfähig, da Leichtmetalle für die Herstellung verschiedenster Produkte branchenverschiedener Anbieter genutzt werde. Auch seien die unterschiedliche Verwendungszwecke der Waren zu berücksichtigen. Schließlich sei keine relevante Zeichenähnlichkeit festzustellen. [X.]egriffliche Ähnlichkeit scheide ohnehin aus, da den Zeichen kein konkreter Sinngehalt zukomme. Auch eine [X.]enennung der Zeichen nach dem [X.]uchstaben als solchem sei regelmäßig nicht zu erwarten, zumal auch der Name "[X.]lackcam" den Gesamteindruck der Marke [X.]. Die bildliche Ähnlichkeit sei ebenfalls gering. Die einzige Ähnlichkeit bestehe darin, dass beide Marken den [X.]uchstaben "[X.]" in einem Kreis enthielten. Die unterschiedliche grafische Gestaltung der [X.]uchstaben, insbesondere der ausgeprägte Hell-Dunkel-Kontrast des [X.]uchstaben „[X.]" der angegriffenen Marke wie die breitere, symmetrische und mit 3D-Effekt versehene Ausführung der Widerspruchsmarke schließe die Gefahr von Verwechslungen aus, da bildlichen Unterschieden einzelner [X.]uchstabe aufgrund der Zeichenkürze ausreichend hervorträten. In der angegriffenen Marke trete ferner noch das Wort „[X.]lackcam" hinzu.

Der Markeninhaber beantragt,

den angegriffenen [X.]eschluss aufzuheben und den Widerspruch und die [X.] zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen und im Wege der [X.] die angegriffene Marke unter Aufhebung des [X.]eschlusses vom 2. August 2013 auch zu löschen für „Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); elektrische/elektronische Steuerungen für filmtechnische Geräte, nämlich [X.] zum Versetzen einer Kamera in horizontaler und/oder vertikaler Richtung; vorgenannte Geräte insbesondere zur Montage auf Kamerawagen; Sender für elektronische Signale; Signalfernsteuergeräte (elektrodynamisch); wissenschaftliche Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten“.

Die Widersprechende legt im [X.]eschwerdeverfahren zusätzliche Dokumente einschließlich der weiteren eidesstattlichen Versicherung ihres Prokuristen vom 16. April 2014 vor. Auf dieser Grundlage sei von einer rechtserhaltenden [X.]enutzung der Widerspruchsmarke auch auf weitere Waren bezogen auszugehen. Auch sei nicht allein von Personenkraftwagen, sondern von Kraftfahrzeugen auszugehen. Das Widerspruchszeichen genieße ausgeprägte Reputation. Die Markenstelle habe zur [X.]egründung der [X.] neben der stofflichen [X.]eschaffenheit der Waren zutreffend auch auf [X.]erührungspunkte in den Verwendungszwecken abgestellt.Im Rahmen des durch die [X.] weiterverfolgten Widerspruchs sei eine ausgeprägte [X.] festzustellen.

Die Zeichen seien auch verwechselbar ähnlich. Die [X.]ewertung des [X.]estandteils „[X.]" der jüngeren Marke als selbständig kennzeichnend sei zutreffend, da die Verkehrskreise dem deutlich kleiner gehaltenen Wortelement „[X.]" die [X.]edeutung „schwarze Kamera" beilegten. [X.]ezüglich beider Marken sei daher von einer Wiedergabe und einer visuellen Wahrnehmung als „[X.] im Kreis" auszugehen.

II

Die zulässige [X.]eschwerde des Markeninhabers hat Erfolg während die [X.] der Widersprechenden ohne Erfolg ist. Zwischen der angegriffenen Marke und der prioritätsälteren Widerspruchsmarke besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Die Frage der rechtserhaltenden [X.]enutzung der Widerspruchsmarke kann daher dahinstehen.

Die [X.]eurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in [X.]etracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit bzw. der Identität der Marken, der für die Marken eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken oder Waren bzw. Dienstleistungen durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]GH GRUR 2008, 905 - [X.]; GRUR 2010, 235 - [X.]/[X.]). [X.]ei dieser umfassenden [X.]eurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.] GRUR 2010, 933 - [X.]; [X.]GH GRUR 2012, 64 - Maalox/Melox-GRY).

[X.]ei einem Zeichenvergleich in der Gesamtheit führt der [X.]estandteil „[X.]lackcam" auf jeder Wahrnehmungsebene (visuell, klanglich und begrifflich) zur ausreichenden Abgrenzung.

Der Gesamteindruck der Zeichen wird in keiner Hinsicht vom [X.]estandteil „[X.]" der angegriffenen Marke allein bestimmt, was vor allem darauf beruht, dass zwischen den Elementen „[X.]" und „[X.]lackcam" der angegriffenen Marke ein innerer Zusammenhang in der Weise besteht, dass der [X.]uchstabe „[X.]" den Anfangsbuchstaben von „[X.]lackcam“ aufgreift oder sogar offenbar als Abkürzung dieses originär unterscheidungskräftigen Wortes „[X.]lackcam" steht. Dafür, dass der [X.]egriff „[X.]lackcam" [X.] wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass Kameras eventuell schwarz sind oder eine schwarz-weiß Funktion haben und das Publikum den [X.]egriff versteht, begründet noch keine Kennzeichnungsschwäche. Selbst wenn „[X.]lack" als reine Farbangabe verstanden würde (anders als möglicherweise beim [X.]egriff „[X.]lackbox"), wäre ein derartiger Sachhinweis im [X.]ereich technischer Geräte unüblich, zumal als Hinweis auf die dort zum [X.] von [X.]lendeffekten ohnehin dominierende Farbe „schwarz".

Auf dieser Grundlage wird die klangliche Wiedergabe der angegriffenen Marke in jedem Fall unter Rückgriff auf die volle [X.]ezeichnung „[X.]lackcam" erfolgen. Sogar wenn die kollidierenden Zeichen aus nur einem einzelnen [X.]uchstaben bestehen, haben bildliche Zeichenunterschiede bei der [X.]eurteilung der visuellen Zeichenähnlichkeit ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen ([X.]GH GRUR 2012, 930-936 - [X.]/[X.]arbie [X.]). Eine klangliche Ähnlichkeit scheidet aus, wenn die Zeichen nicht benannt werden, wie dies etwa bei [X.]ildzeichen regelmäßig der Fall ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 22. September 2005 – 1 Z[X.] 40/03, [X.], 60 Rn. 24 = [X.], 92 - [X.]), wovon auch im Streitfall auszugehen ist, da keine Gewohnheit des Publikums zu erkennen ist, die aus dem [X.]uchstaben „[X.]“ und dem Wort „[X.]lackcam“ gebildete Marke allein mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens (hier: [X.]e) ohne weitere Zusätze zu benennen. Ebensowenig ist anzunehmen, das Widerspruchszeichen werde allein als „[X.]e“ genannt. Um die Marken zu benennen, wird das Publikum vielmehr die vollständige Kennzeichnung - im Streitfall also "[X.] [X.]lackkcam" oder "[X.]rabus[X.]" wählen.

In optischer Hinsicht bleiben im Gesamteindruck nur ganz untergeordnete Elemente außer [X.]etracht. Das ist bezogen auf „[X.]lackcam" trotz der kleinen, aber zentralen und jedenfalls angesichts der Funktion wesentlichen [X.]edeutung zu verneinen.

[X.]egriffliche Ähnlichkeit scheidet bei [X.]uchstaben von vornherein aus; da das „[X.]" in der angegriffenen Marke „[X.]lackcam" abkürzt, bestimmt der [X.]egriff den Inhalt der Abkürzung mit und führt damit zu einem in jedem Fall vom „[X.]" der Widerspruchsmarke abweichenden [X.]egriff.

Auch an den Voraussetzungen einer selbständig kennzeichnenden Stellung fehlt es. So kann schon nicht von der Übernahme eines identischen oder hochgradig ähnlichen Zeichens ausgegangen werden, denn selbst in optischer Hinsicht, die allein hier in Frage kommt ([X.]GH a. a. O., [X.]) weichen die Gestaltungen der [X.]uchstaben ausreichend voneinander ab.

Weitere Tatsachen, die eine Verwechslungsgefahr der Marken nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher war der [X.]eschluss auf die [X.]eschwerde des Markeninhabers aufzuheben und der Widerspruch sowie die [X.] der Widersprechenden zurückzuweisen.

Für eine Auferlegung der Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens auf eine der am Verfahren beteiligten Parteien (§ 71 Abs. 1 S. 1 [X.]) besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Auch das Verhalten der [X.]eteiligten gibt keinen Anlass für eine solche Kostenauferlegung. Daher bleibt es bei der für das markenrechtliche [X.]eschwerdeverfahren im Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Kostenfolge des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], wonach jeder [X.]eteiligte die ihm entstanden Kosten selbst zu tragen hat.

Meta

27 W (pat) 555/13

20.01.2015

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.01.2015, Az. 27 W (pat) 555/13 (REWIS RS 2015, 16940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16940

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