Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. I ZR 28/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 666

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 28/05 vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Frage, unter welchen [X.] gegen markenrechtliche Ansprüche der Einwand des Rechtsmissbrauchs mit der Begründung erhoben werden kann, das Klagezeichen sei ein sog. Wiederholungszeichen, durch dessen Anmeldung der Benutzungszwang umgangen worden sei (vgl. dazu Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 [X.] Rdn. 22; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 26 Rdn. 231; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 26 Rdn. 61, jeweils m.w.N.). Die [X.] 4 "[X.]" ist eine Gemeinschafts-marke, die nach Ansicht der Beklagten eine rechtsmissbräuchliche Wiederholungsanmeldung der nationalen Wortmarke "[X.]" ist. Wird aber ein Zeichen, das mit einem als nationale Marke ge-schützten Zeichen identisch ist, erstmalig als Gemeinschaftsmarke angemeldet, fehlt es bereits an einem Wiederholungstatbestand, auch wenn es mit demselben oder mit einem erweiterten Waren- - 3 - und Dienstleistungsverzeichnis eingetragen werden soll (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 25 Rdn. 47; [X.], Grundfragen des Benutzungszwangs im Gemeinschaftsmarken-recht, 1993, S. 205 f.; Heil in Festschrift 25 Jahre Bundespatentge-richt, 1986, [X.], 387 f.; [X.], [X.]. 1997, 391, 393). Dies gilt schon wegen des erweiterten Schutzbereichs der Gemein-schaftsmarke (vgl. dazu auch [X.], 262, 273 f. - [X.] - zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Warenzeichen, das nach der Wiederherstellung der Einheit [X.] als Wiederholungszeichen eingetragen worden war, um zeichenrecht-lichen Schutz für das vom Altrecht nicht erfasste Beitrittsgebiet zu erhalten). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 125.000 • [X.] [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2004 - 33 O 20081/02 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 29 U 2625/04 -

Meta

I ZR 28/05

24.11.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. I ZR 28/05 (REWIS RS 2005, 666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 666

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.