Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. I ZR 163/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1204

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Oktober 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

HOTEL [X.]E
[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2; § 15 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3
a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausge-schlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechts-verletzung tatsächlich eingetreten ist.
b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im [X.] kann bei [X.] mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kennzeichenrechtliche Ansprüche auslö-sen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten In-landsbezug aufweist.
[X.], [X.]. v. 13. Oktober 2004 - [X.] - OLG Hamburg LG Hamburg

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Oktober 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die seit Anfang der 70er Jahre die Angabe "[X.]" zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs verwendet, betreibt in [X.] 40 Hotels.
Sie ist Inhaberin der am 8. November 1991 und am 6. Februar 1992 u.a. für "Betrieb von Hotels, gastronomischen Betrieben" eingetragenen Marken Nr. 1 182 140 und Nr. 2 009 048 "[X.]". - 3 - Die Beklagte führt seit 1994 in [X.] ein Hotel-Garni mit der Be-zeichnung "HOTEL [X.]E". Seit 1996 unterhält sie die [X.]". Auf ihrer Homepage stellt sie in [X.], [X.] und deut-scher Sprache ihr Hotel dar und bietet die Möglichkeit zu [X.] und -buchungen in [X.] Sprache. Für ihr Hotel wirbt sie mit einem mehrsprachigen, auch in [X.] Sprache verfaßten Hotelprospekt, den sie auf Anfrage nach [X.] versendet.
Die Beklagte ist Inhaberin der für "Hotel- und Gastronomiebetrieb, Ver-mietung von Versammlungslokalen" mit Priorität vom 4. November 1999 einge-tragenen [X.] Marke Nr. [X.] 00763 "HOTEL [X.]E".
Die Klägerin sieht eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und eine wettbewerbswidrige Ausnutzung ihres guten Rufs in der Werbung der [X.] im [X.] und der Versendung des Hotelprospekts nach [X.].
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im kaufmännischen Verkehr in der Bundesrepublik [X.] sich zur Bezeichnung des von ihr betriebenen Hotels der Bezeichnung "HOTEL [X.]E" zu bedienen,
b) sich der [X.]-Domain www.hotel-maritime.dk zu bedie-nen, soweit unter diesem Domain-Namen in [X.] Sprache für das "HOTEL [X.]E" in [X.] ge-worben wird. - 4 -
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat wegen des Antrags zu b) die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gerügt und die Ansicht vertreten, ihr von der Klägerin beanstandetes Verhalten weise keinen ausreichenden Inlandsbezug auf.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.] Int. 2002, 163). Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht [X.] ([X.]. 2003, 39).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der [X.] nach den [X.] erstrebt. Die Beklagte [X.], die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte bejaht, die von der Klägerin geltend gemachten [X.] jedoch als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Nach dem Schutzlandprinzip, nach dem bei der Verletzung von Immateri-algüterrechten das Recht des Staates anwendbar sei, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen werde, sei [X.] Recht anwendbar. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin jedoch weder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.] noch nach §§ 1, 3 UWG a.F. zu, weil es an einem hinreichenden Inlandsbezug fehle. Die Beklagte könne - 5 - ihre Dienstleistungen nur am Standort ihres Hotels in [X.] erbringen und nicht im räumlichen Schutzbereich der Kennzeichenrechte der Klägerin. Zwar könnten auch werbliche Aktivitäten im Inland zu einer Verletzung inländi-scher Kennzeichenrechte führen. Wegen der Möglichkeit des weltweiten Abrufs der Informationen aus dem [X.] sei zur räumlichen Beschränkung des an-sonsten unbegrenzten Kennzeichenschutzes eine Abwägung der [X.] erforderlich. Dabei sei auf die Schutzbedürftigkeit des Kennzei-cheninhabers und die Intensität des Inlandsbezugs abzustellen. Auch wenn die Werbung der [X.] in [X.] Sprache verfaßt sei, spreche gegen einen ausreichenden Inlandsbezug, daß die Beklagte ihre Dienstleistungen nur in [X.] erbringen könne und die wirtschaftlichen Auswirkungen der ange-griffenen Verhaltensweisen auf die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin in [X.] nur marginal seien.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der internationalen Zu-ständigkeit der [X.] Gerichte ausgegangen. Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte (vgl. [X.] 153, 82, 84 f.; [X.], [X.]. v. 20.11.2003 - [X.], [X.] 2004, 74, 75 = [X.], 761) folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist im Streitfall auch nach dem Inkrafttreten der [X.] im Verhältnis der übrigen Mitgliedsstaaten zu [X.] vom Zeitpunkt der Klageerhebung anwendbar, weil [X.] sich an der [X.] nicht beteiligt hat (Erwägungsgründe Nr. 21, Art. 1 Abs. 3 [X.], Art. 1 EuGVÜ). - 6 - Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis [X.] ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer un-erlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Hand-lung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des [X.] der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen Klagen, die Unterlassungsansprüche wegen [X.] zum Gegenstand haben ([X.]/[X.], Internationales Wirtschaftsrecht, [X.]. 789; [X.], [X.]. 1976, 465, 473; Kieninger, [X.]. 1998, 280, 282), und Klagen aufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen ([X.], [X.]. v. 11.2.1988 - I ZR 201/86, [X.], 483, 485 - AGIAV; Harte/[X.]/Retzer, UWG, § 14 [X.]. 79; [X.]/[X.]/[X.], UWG, 23. Aufl., [X.]. [X.]. 5.32). Der Ort des schädigenden Ereignisses i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ liegt in [X.], weil hier die (behauptete) Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - gleiches würde für Art. 5 Nr. 3 [X.] gelten - aufgrund einer [X.] im [X.] erforderlich ist, daß sich der [X.]auftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet, ist um-stritten (bejahend [X.], Markenrecht, 3. Aufl., [X.]. [X.]. 216; v. Schultz, [X.], [X.]. zu § 5 [X.]. 21; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 16; Ubber, Markenrecht im [X.], [X.]; [X.], NJW 1998, 2849, 2851; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: [X.] 1999, 450; [X.], 770, 771; [X.] [X.] 1998, 159, 160; a.A. [X.], 814, 815 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.]. [X.]. 48; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 141 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.]. 1999, 659, 669; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: KG NJW 1997, 3321; [X.] 2002, 449, 450). Die Frage braucht im Streitfall - 7 - nicht abschließend entschieden zu werden, obwohl viel für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen spricht, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich [X.] sein kann. Denn die unter der [X.]-Domain abrufbare Homepage der [X.] richtet sich auch inhaltlich bestimmungsgemäß an die [X.] im Inland. Die Beklagte wirbt in ihrem [X.]auftritt in [X.] Spra-che für ihr Hotel und wendet sich mit der Werbung daher auch an das [X.] Publikum, für das sie zusätzlich eine [X.] und Buchungsmög-lichkeit bereithält.
Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß durch die Benutzung ei-nes Kennzeichens im [X.] tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt. Es reicht vielmehr aus, daß eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 1999, 659, 665; Kur, [X.], 935, 936).
Soweit der Unterlassungsanspruch zu a) auch an die Versendung des Hotelprospekts anknüpft, ist die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ebenfalls gegeben. Der in [X.] Sprache gehaltene Hotelprospekt, den die Beklagte auf Anfrage nach [X.] versendet, wird bestimmungsgemäß im Inland verbreitet (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - VI ZR 24/75, [X.] 1978, 194, 195 = WRP 1977, 487 - profil; Großkomm.UWG/[X.], § 24 [X.]. 31; Harte/ [X.]/Retzer aaO § 14 [X.]. 62).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht Unterlassungsansprüche der Klä-gerin aus ihren Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] und ihrem [X.] nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.] gegen den Auftritt der [X.] unter der [X.]-[X.]" - 8 - und gegen die Verwendung der Bezeichnung "HOTEL [X.]E" verneint, weil es an einer relevanten Verletzungshandlung im Inland fehle. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Inlandsbezug gestellt.
a) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem Recht des [X.] und damit nach [X.]m Recht (vgl. [X.] 41, 84, 87 - [X.]; zur Verfügung über eine inländische Marke: [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 972, 973 = [X.], 1156 - [X.]; [X.] aaO [X.]. [X.]. 80; [X.]/[X.] aaO [X.]. [X.]. 15; v. Schultz aaO Einf. [X.]. 78; Kur, [X.], 935, 936). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unterneh-menskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik [X.] beschränkt ([X.] aaO [X.]. [X.]. 80; [X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 40 und § 15 [X.]. 21; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 [X.]. 76 und § 14 [X.]. 10; v. Schultz aaO Einf. [X.]. 78). Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.] setzt deshalb eine das Kennzei-chenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regel-mäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistun-gen angeboten werden (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 [X.]; vgl. auch: [X.], [X.]. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, [X.], 361, 363 - Kronenthaler).
b) Nicht jede Kennzeichenbenutzung im [X.] ist jedoch dem Schutz von Kennzeichen gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ansonsten würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schut-zes nationaler Kennzeichenrechte und - im Widerspruch zur Dienstleistungsfrei-heit nach Art. 49 [X.] (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 6.11.2003 - [X.]. C-243/01, NJW - 9 - 2004, 139, 140 [X.]. 54 f. - [X.]) - zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen (vgl. auch [X.] aaO [X.]. [X.]. 215; [X.]/[X.] aaO [X.]. [X.]. 54; Omsels, [X.] 1997, 328, 337; Völker/[X.], [X.], 652, 662; Kur, [X.], 935, 937). Damit einhergehen würde eine erhebliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Kennzeichenrechten im [X.], weil die Inhaber verwechslungsfähiger Kennzeichenrechte, die in verschiedenen Ländern geschützt sind, unabhängig von der [X.] wechselseitig beanspruchen könnten, daß die Benutzung des Kollisionszeichens unterbleibt. Die Anwendung des Kennzeichenrechts in solchen Fällen darf nicht dazu führen, daß jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im [X.] bei [X.] mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. [X.] ist vielmehr, daß das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (von der [X.] als "commercial effect" bezeichnet) aufweist (vgl. [X.], 814, 816; [X.]/[X.], [X.]. 1999, 659, 673 f.; für die Notwendigkeit einer Spürbarkeit des Eingriffs: [X.] aaO [X.]. [X.]. 217; Kur, [X.], 935, 937).
Von einem auch die inländischen Verkehrskreise ansprechenden Ange-bot der [X.] ist im Streitfall auszugehen. Die unter der beanstandeten Domain betriebene Homepage unterrichtet den Interessenten in [X.] Sprache über das Hotelangebot der [X.] in [X.] und erlaubt - ebenfalls in [X.] Sprache - Online-Reservierungen und [X.].
Gleichwohl haben die Interessen der Klägerin an dem beanspruchten Verbot hinter denjenigen der [X.] an der Werbung für ihr in [X.] betriebenes Hotel unter der [X.]" zurückzutreten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] 10 - gerichts sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Werbung und des Angebots der Leistungen der [X.] für ihr Stadthotel in [X.] auf die wirt-schaftliche Tätigkeit der Klägerin in [X.] nur geringfügig. Ist die Beein-trächtigung der Klägerin aufgrund des Angebots der ausländischen Dienstlei-stungen der [X.] im Inland aber nur unwesentlich und ist deshalb von ei-nem Fehlen wirtschaftlicher Auswirkungen auf den Schutz der Kennzeichen-rechte der Klägerin auszugehen, haben ihre Interessen im Rahmen einer [X.] zurückzutreten.
c) Die auf [X.] erfolgte Versendung von Hotelprospekten nach [X.] begründet ebenfalls keinen ausreichenden Inlandsbezug. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch bei einem in [X.] enthaltenen Angebot ausländischer Dienstleistungen im Inland ist es erforderlich, daß die Beeinträchtigung des Inhabers eines inländischen Kenn-zeichens nicht unwesentlich ist (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. [X.]. 54; zu der gelegentlichen Verbreitung von Zeitschriften: [X.], [X.]. v. 23.10.1970 - I ZR 86/69, [X.] 1971, 153, 154 - Tampax; mit [X.] [X.], [X.] 1971, 155, 156).
Nach der Art des Geschäftsbetriebs der [X.] liegt die Annahme fern, deren werbliche Aktivitäten im Inland führten zu einem eigenen kennzei-chenrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 [X.], dem die prioritätsälteren Rechte der Klägerin entgegenstünden.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch auf das UWG gegründete Ansprüche schon mangels eines hinreichenden Inlandsbezugs nicht für gege-ben erachtet (vgl. [X.], [X.]. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, [X.], 1484, 1485 - [X.]). Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob im Streitfall für - 11 - die Anwendung des UWG neben den kennzeichenrechtlichen Vorschriften Raum ist (vgl. [X.] 149, 191, 195 - shell.de; [X.] 153, 131, 146 ff. - [X.]).
II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 163/02

13.10.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. I ZR 163/02 (REWIS RS 2004, 1204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1204

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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