Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2011, Az. II ZB 12/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 563

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners


Leitsatz

Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden.

Tenor

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des [X.] vom 20. Februar 2009 wird zurückgewiesen, soweit sie die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten und der Auslagen der Antragsgegnerin auf die Antragstellerin betrifft.

Der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2011 wird, soweit er eine Entscheidung über die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug enthält, dahingehend abgeändert, dass von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerin 24/25 und die Antragsgegnerin 1/25 tragen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat nach der Übertragung der Aktien der [X.] auf die Antragsgegnerin am 17. Januar 2007 im Spruchverfahren einen Antrag auf die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung und eines angemessenen Ausgleichs nebst Verzinsung einer Erhöhung gestellt. Das [X.] hat den Antrag als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim [X.] eingelegt. Die Antragsgegnerin hat [X.] eingelegt und beantragt, die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Antragstellerin aufzuerlegen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und auf die [X.] der Antragsgegnerin die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten der Antragstellerin auferlegt. Außerdem hat es der Antragstellerin die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten auferlegt. Wegen der weitergehenden, die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin betreffenden [X.] hat es die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Insoweit möchte das [X.] die [X.] zurückweisen, weil es die Kostenregelung in § 15 Abs. 4 [X.] für abschließend hält. Daran sieht es sich durch den Beschluss des [X.] in [X.] vom 9. Juni 2005 - 11 W 30/05 (AG 2005, 853) gehindert.

II.

2

Die Vorlage ist zulässig.

3

1. Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu beurteilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.]) angeordnet war. Nach Art. 111 Abs. 1 des [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 ([X.]-Reformgesetz[X.]-RG, [X.]. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das [X.] in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 eingeleitet worden ist ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 229 Rn. 5 - [X.]). Das Spruchverfahren wurde 2007 eingeleitet.

4

2. Eine Vorlage an den [X.] ist auch wegen einer Rechtsfrage zulässig, die die Kostenerstattungspflicht (hier nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] bzw. § 13a Abs. 1 [X.]) betrifft (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 1958 - [X.], [X.], 1087; Beschluss vom 23. Oktober 1959 - [X.], [X.]Z 31, 92, 94; Beschluss vom 6. Oktober 1960 - [X.], [X.]Z 33, 205, 206).

5

3. Das vorlegende Gericht will bei seiner Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen [X.] abweichen.

6

a) Der vom vorlegenden [X.] angeführte Beschluss des [X.] [X.] ist in einem Spruchverfahren ergangen und beruht auf einer Rechtsauffassung, von der das vorlegende Gericht abweichen will. Eine Abweichung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] liegt auch vor, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht zu demselben gesetzlichen Tatbestand ergangen ist, aber die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen ist ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 229 Rn. 6 - [X.]; Beschluss vom 25. Juni 2008 - [X.], [X.]Z 177, 131 Rn. 5; Beschluss vom 13. März 2006 - [X.], [X.]Z 166, 329 Rn. 6). Danach liegen die [X.] vor, obwohl vom vorlegenden Gericht über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren entschieden werden soll, während das Oberlandesgericht [X.] darüber entschieden hat, wer die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu tragen hat. Das Oberlandesgericht [X.] hat angenommen, dass § 15 [X.] zu den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners nicht abschließend und § 13a Abs. 1 [X.] über § 17 Abs. 1 [X.] aF anwendbar sei. Das [X.] will dagegen die Regelung in § 15 Abs. 2 bis 4 [X.] gegenüber § 13a Abs. 1 [X.] als abschließend ansehen.

7

Die Vorlagepflicht ist nicht entfallen, weil § 17 Abs. 1 [X.] in der Fassung des [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]-RG) nunmehr auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verweist und § 13a Abs. 1 [X.] aufgehoben wurde. Wenn das vorlegende Gericht von einer Entscheidung zu einem aufgehobenen Gesetz abweichen will, ist die Vorlage allerdings nur zulässig, wenn die frühere Gesetzesfassung weiter anzuwenden ist oder wenn die gleiche Norm ihrem wesentlichen Inhalt nach Bestandteil des geltenden Rechts ist ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 1965 - [X.] 342/65, [X.]Z 44, 220, 222 f.). Im Verfahren des [X.]s sind § 17 Abs. 1 [X.] in der seither geltenden Fassung und damit die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) anzuwenden, soweit das [X.] keine Regelung enthält. Außerdem stellt sich die Frage, ob durch eine abschließende Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 [X.] die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners ausgeschlossen ist, auch weiterhin. § 81 und § 84 FamFG, die an die Stelle von § 13a Abs. 1 [X.] getreten sind, ermöglichen unter bestimmten Umständen, einem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners aufzuerlegen.

8

c) Für die Zulässigkeit der Vorlage ist weiter erforderlich, dass es für die Entscheidung vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus auf die streitige Rechtsfrage ankommt. Dabei ist die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für die vorgelegte Sache auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss des [X.] mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 1981 [X.], [X.]Z 82, 34, 36 f.; Beschluss vom 11. Juli 1990 - [X.] 113/87, [X.]Z 112, 127, 129; Beschluss vom 16. Juli 1997 - [X.] 97/96, NJW-RR 1997, 1162). Es ist zwar zweifelhaft, ob die Entscheidung über die [X.] allein von der Geltung von § 13a Abs. 1 [X.] für die Kostenentscheidung im Spruchverfahren abhängt. § 13a Abs. 1 Satz 1 sieht nicht vor, dass die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten bei Misserfolg eines Antrags dem Antragsteller auferlegt werden müssen, sondern regelt die Kostenerstattung nach Billigkeit. Insoweit ist die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die [X.] entscheiden, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vorlage aber bindend.

III.

9

1. Die [X.] ist zulässig.

Eine [X.] des Antragsgegners ist im Spruchverfahren grundsätzlich statthaft. Die [X.] kann sich auch allein gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung richten. Nach § 20a [X.] ist die Kostenentscheidung zwar nicht ohne die Hauptsache anfechtbar. Wenn in der Hauptsache ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt ist, ist eine [X.] nur wegen der Kosten aber statthaft (vgl. [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 20a Rn. 9).

2. Die [X.] der Antragsgegnerin bleibt - soweit der Senat hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin darüber zu entscheiden hat - ohne Erfolg. Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 [X.]) nicht dem Antragsteller auferlegt werden. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 [X.] nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 [X.] regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend.

a) Ob der Antragsteller dem nach § 5 [X.] bestimmten Antragsgegner im Spruchverfahren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat, ist streitig. Teilweise wird angenommen, dass § 15 Abs. 4 [X.] den § 13a Abs. 1 [X.] verdrängt ([X.]/Heidel, [X.] 2003, 2267, 2275; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 15 [X.] Rn. 21b; [X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. § 305 § 15 [X.] Rn. 6 für § 81 FamFG); teilweise wird über § 17 Abs. 1 [X.] aF § 13a Abs. 1 [X.] für anwendbar erachtet ([X.]/[X.], [X.], § 15 Rn. 18; Krieger/[X.] in [X.], 4. Aufl., § 15 [X.] Rn. 15; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 15 [X.] Rn. 21; [X.] in KK-[X.] § 15 Rn. 53; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 14; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, [X.], 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 7). Eine vermittelnde Ansicht hält § 15 Abs. 4 [X.] nur für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren für abschließend, dagegen nicht für die Kosten im Beschwerdeverfahren (Winter in [X.], [X.], § 15 Rn. 102 und 103). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wird eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners teilweise angeordnet (vgl. neben dem OLG [X.] OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 31 [X.], juris; [X.], 2009, 438, 443; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2006 - 12 W 136/04, juris; [X.], [X.], 948, 951) und teilweise abgelehnt (vgl. außer dem [X.] BayObLG, [X.] 2004, 1111, 1114; [X.], Beschluss vom 5. Mai 2009 - 20 W 13/08, juris).

b) § 15 Abs. 2 und 4 [X.] regeln die Kostenerstattung im Spruchverfahren abschließend.

aa) Für eine abschließende Regelung spricht schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller unterschieden wird, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Erstattung für außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 [X.] auf § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu verzichten. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nach Billigkeit die außergerichtlichen Kosten und gegebenenfalls auch [X.] Gerichtskosten einem Beteiligten aufzuerlegen.

Die Ausgestaltung der Kostentragungspflicht in § 15 Abs. 2 und 4 [X.] spricht ebenfalls dafür, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner nicht erstattet werden. Grundsätzlich hat ein Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 15 Abs. 4 [X.]), abhängig vom Verfahrensausgang können sie auch dem Antragsgegner auferlegt werden. Gerichtskosten sollen dem Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dagegen nur ausnahmsweise auferlegt werden können (§ 15 Abs. 2 [X.]). Ihn dann nach Billigkeit darüber hinaus sogar zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners zu verpflichten, passt nicht zu dieser Abstufung des Kostenrisikos.

bb) Die Entstehungsgeschichte von § 15 Abs. 2 und 4 [X.] stützt dieses Ergebnis. Die Neuregelung des [X.] ging unter anderem auf die Empfehlung der Regierungskommission „Corporate Governance“ zurück ([X.], [X.] 2002, 23; Regierungsentwurf eines [X.] des gesellschaftsrechtlichen [X.] [[X.]neuordnungsgesetz], BT-Drucks. 15/371 S. 1 und [X.]). Die Empfehlung sah vor, dass die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters von der [X.] getragen werden, die Antragsteller wie bisher von der [X.] Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen können, aber abweichend von der seitherigen Praxis nur noch im Falle ihres Obsiegens. Die außergerichtlichen Kosten der [X.] sollten dagegen wie bisher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei dieser verbleiben (Bericht der Regierungskommission „Corporate Governance“, Unternehmensführung - Unternehmenskontrolle - Modernisierung des Aktienrechts, BT-Drucks. 14/7515 S. 83 f.). Dem entsprechend ging der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 [X.] davon aus, dass bis dahin nach § 306 Abs. 7 [X.] bzw. 312 [X.] der Antragsgegner bzw. der andere Vertragsteil regelmäßig sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen hatte. Dass der Antragsgegner seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen musste, wurde dabei vorausgesetzt (vgl. Referentenentwurf eines [X.] des gesellschaftsrechtlichen [X.] [[X.]neuordnungsgesetz], abgedruckt [X.] 2002, 25, 31; Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 [X.]).

Dem Gesetzgeber erschien eine völlige Änderung der Grundlagen des Verfahrens im Sinne einer Umgestaltung in einen reinen Parteiprozess nach der Zivilprozessordnung nicht als sinnvoll (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 [X.] f.), und eine Kostenentscheidung nach Obsiegen und Unterliegen sollte nicht getroffen werden, weil den Antragsberechtigten ansonsten in den meisten Fällen das Spruchverfahren wegen des Kostenrisikos faktisch verbaut wäre (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17). [X.] sollte nach der Neuregelung weiter grundsätzlich der Antragsgegner tragen, nur ausnahmsweise - etwa bei Rechtsmissbrauch - sollen sie dem Antragsteller auferlegt werden können. Bei den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sollte die Möglichkeit einer stärkeren Differenzierung durch das Gericht eröffnet werden. Grundsätzlich sollten die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen. Eine Anordnung der Kostenerstattung durch den Antragsgegner soll aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen, insbesondere bei einer deutlichen Erhöhung der Leistung des Antragsgegners (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17 f.). Daraus, dass den Antragstellern mit der Aufbürdung der eigenen außergerichtlichen Kosten nur ein begrenztes Kostenrisiko auferlegt werden sollte (so ausdrücklich Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17), lässt sich entnehmen, dass - entsprechend der Empfehlung der [X.] - die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners bei diesem verbleiben sollten.

cc) Eine solche Kostenverteilung entspricht auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 [X.]. Sie ist ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen können. Sie sind nach der Konzeption des [X.]es hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertigt es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten. Dass der Antragsgegner seine eigenen außergerichtlichen Kosten - wie auch schon die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters - tragen muss, ist auch deshalb plausibel, weil der Antragsgegner die Strukturmaßnahme, die regelmäßig in seinem Interesse liegt, nach der gesetzlichen Konzeption zunächst unabhängig von der angemessenen Höhe eines Ausgleichs durchsetzen und die Antragsteller auf das Spruchverfahren verweisen kann. Sie können die Strukturmaßnahme regelmäßig weder wegen der Unangemessenheit der Kompensation noch wegen unzureichender Information verhindern, sondern werden auf eine Überprüfung im Spruchverfahren verwiesen (vgl. § 243 Abs. 4 Satz 2, § 304 Abs. 3, § 305 Abs. 5, § 320b Abs. 2, § 327 f [X.], § 14 Abs. 2 [X.], § 6 Abs. 1 SEAG, § 7 Abs. 1 [X.]). Da der Antragsgegner die von ihm gewünschte Maßnahme ohne endgültige Klärung der [X.] durchsetzen kann, dürfen die Hürden für ihre nachträgliche Überprüfung nicht zu hoch angesetzt werden.

IV.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war durch den Senat unter Aufhebung der unzulässigen Teilkostenentscheidung im Beschluss des [X.]s nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zu treffen, weil er nach § 28 Abs. 3 [X.] abschließend zu entscheiden hat.

1. [X.] des Beschwerdeverfahrens sind zwischen den Beteiligten im Verhältnis 24/25 zu 1/25 zu teilen.

a) Die Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zu den Gerichtskosten und der Erstattung außergerichtlicher Kosten gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Der Wortlaut verhält sich dazu zwar nicht. § 15 Abs. 1 Satz 7 [X.], der eine Bestimmung zur Gebührenhöhe im Rechtsmittelverfahren enthält, legt aber nahe, dass auch die übrigen Regelungen in § 15 [X.] für ein Rechtsmittelverfahren gelten sollen. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass § 15 Abs. 4 [X.] für das Beschwerdeverfahren Geltung hat. Nach der Begründung des [X.] zum [X.]neuordnungsgesetz soll das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten die Begründung des [X.]s auch auf Rechtsfehler überprüfen können (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 18). Zwar trifft der Gedanke, dass die Antragsberechtigten ihre Aussichten im Verfahren nur beschränkt einschätzen können und ein Informationsgefälle besteht, wegen des Vorliegens einer erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig nur noch eingeschränkt zu. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass erst im Rechtsmittelverfahren weitere Informationen eingeholt werden oder dass ein Rechtsmittel des Antragsgegners zu einer Abweisung des Antrags führt. Hinsichtlich der Gerichtskosten sollte ohnehin nicht auf den Erfolg der Anträge abzustellen sein, und ihre außergerichtlichen Kosten sollten die Antragsteller ohne weiteres Kostenrisiko grundsätzlich selbst tragen. Dem widerspräche es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach anderen Grundsätzen als die Kosten der ersten Instanz zu verteilen.

b) Danach sind die Gerichtskosten, soweit die Beschwerde erfolglos war, [X.]ilig nach § 15 Abs. 2 [X.] der Antragstellerin aufzuerlegen.

Der Gesetzgeber ging zwar davon aus, dass die Gerichtskosten nur ausnahmsweise einem Antragssteller aufzuerlegen sind, etwa bei Rechtsmissbrauch (BT-Drucks. 15/371 S. 18). Einem Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein Rechtsmittel erfolglos ist. Dem Antragsteller können die Gerichtskosten aber auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex [X.] offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war. Das war hier der Fall, weil die Begründung des Antrags den Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] eindeutig nicht entsprach und die Antragstellerin mit der Entscheidung des [X.]s darauf bereits hingewiesen worden war. Zwar sind an die Begründung des Antrags im Spruchverfahren keine besonders strengen Anforderungen zu stellen und muss kein bezifferter Antrag gestellt werden, so dass auch keine Berechnung verlangt werden kann; im Gegenteil sollen die Anforderungen nach der Gesetzesbegründung zum [X.] ausdrücklich nicht überspannt werden (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 13). Mit dem Erfordernis konkreter Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation oder den als Grundlage der Kompensation ermittelten Unternehmenswert sollte verhindert werden, dass Antragsteller - wie dies nicht selten der Fall war - praktisch mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 13).

Hier genügt die Anspruchsbegründung diesen Mindestanforderungen nicht. Sie steht einer Antragstellung „in einem Satz“ ohne sachliche Erläuterung gleich. Die Unternehmensbewertung wird nur mit einer pauschalen, nicht näher erläuterten Behauptung als unrichtig gekennzeichnet. Die Antragsbegründung beschränkt sich darauf, den angesetzten [X.] als zu niedrig und einen anderen [X.] als „fair“ zu bezeichnen, weil nicht erkennbar sei, warum gerade „in dem aktuellen Marktumfeld und in dieser Sparte mit weniger als der Inflation“ zu rechnen sein sollte; außerdem enthält sie noch eine Frage nach den Unternehmen in einer Vergleichsgruppe.

c) Dagegen sind die Gerichtskosten hinsichtlich der [X.] nach der Regel in § 15 Abs. 2 [X.] dem Antragsgegner aufzuerlegen. Wie schon aus der unterschiedlichen Fassung von § 15 Abs. 2 und 4 [X.] folgt, ist der teilweise Erfolg des Rechtsmittels nicht ausschlaggebend. Gründe für eine ausnahmsweise Belastung der Antragstellerin sind, nachdem die Entscheidung des [X.]s zu den Gerichtskosten vertretbar war, nicht erkennbar.

2. Für die Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 4 [X.] besteht keine Veranlassung. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin ist in § 15 [X.] nicht vorgesehen; § 13a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist - wie dargelegt - nicht anwendbar.

Bergmann                                                Strohn                                             Reichart

                               Drescher                                                Born

Meta

II ZB 12/11

13.12.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 26. Mai 2011, Az: 2 W 72/09, Beschluss

§ 5 SpruchG, § 15 Abs 2 SpruchG, § 15 Abs 4 SpruchG, § 13a FGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2011, Az. II ZB 12/11 (REWIS RS 2011, 563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 563

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 12/11 (Bundesgerichtshof)


II ZB 7/07 (Bundesgerichtshof)

Aktienrechtliches Spruchverfahren: Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde


II ZB 39/07 (Bundesgerichtshof)


31 Wx 186/16 (OLG München)

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Rechtsmittels und Kostenentscheidung


21 W 60/23 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)

Zur Kostentragungspflicht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.