Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. II ZB 39/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3195

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[X.] vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Im Spruchverfahren muss der Antragsteller seine Stellung als Aktionär [X.] lediglich darlegen, nicht auch nachweisen.
[X.], Beschluss vom 25. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juni 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Beschluss des [X.] vom 17. Januar 2006 wird [X.], soweit darüber nicht im Beschluss des [X.] vom 31. Oktober 2007 entschieden ist. Gründe: [X.] Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2 (im Folgenden: An-tragsgegnerin) waren Aktionäre der [X.]

AG (im [X.]: M. ), deren Hauptversammlung am 1. Juli 2004 beschloss, den [X.] zu ermächtigen, bei der Zulassungsstelle der Börse [X.] den Widerruf der Zulassung der Ak[X.] zum Handel am amtlichen Markt zu [X.] (sog. Delisting). Auf Antrag der M.
widerrief die Börse [X.] die Zulassung der Ak[X.] zum amtlichen Markt, was am 19. Oktober 2004 durch eine Anzeige in der [X.] und am 20. Oktober 2004 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Die Antragsgegne-rin, die mit 49,95 % des Grundkapitals an der [X.]beteiligt war, hatte den Akti-onären der [X.]angeboten, unter der Voraussetzung des Zustandekommens des [X.] für jede Aktie 1,70 • zu bezahlen. Die Antragsteller haben beim [X.] die Durchführung eines Spruchverfahrens [X.]. Das [X.] hat durch Beschluss festgestellt, dass die Anträge der Antragsteller zu 1-12 zulässig seien, soweit sie sich gegen die [X.] - 3 - nerin richteten. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] den Beschluss des [X.] teilweise abgeändert und die Anträge der Antragsteller zu 5, 7 und 8 zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde auf die Anträge der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 be-zieht, hat es die Sache nach § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt und sie im Übrigen - betreffend die Antragsteller zu 2 und 3 - zurückgewiesen. Das [X.] (ZIP 2007, 2352) möchte der sofortigen Beschwerde auch hinsichtlich der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 stattgeben. Es hält ihre Anträge für unzulässig, weil sie entgegen dem analog anzuwendenden § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Satz 2, 3 [X.] nicht innerhalb der An-tragsfrist durch Urkunden nachgewiesen hätten, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre waren. An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Ent-scheidung sieht es sich durch den Beschluss des [X.] vom 13. September 2004 (20 W 13/04, [X.], 1907), den Beschluss des [X.] vom 10. Oktober 2005 (20 [X.], [X.] 2005, 2626) und den Beschluss des [X.] vom 9. Februar 2005 (I-19 W 12/04 AktE, [X.], 1369) gehindert, weil es bei Be-folgung der dort geäußerten Rechtsansicht, innerhalb der [X.] müsse die Antragsberechtigung nur dargelegt werden, der Nachweis könne aber auch noch nach ihrem Ablauf erbracht werden, die sofortige Beschwerde zurückweisen müsste. Es hat daher die Sache gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 2 [X.], 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 2 I[X.] Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den [X.] sind gegeben. 3 - 4 - 1. Die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des [X.] im Spruchverfahren kann in entsprechender Anwendung der §§ 12 Abs. 2 Satz 2 [X.], 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] vorgelegt werden. 4 5 2. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die [X.] nicht entfällt, weil die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stutt-gart, [X.] und [X.] in Spruchverfahren zu anderen [X.]n - zu einem Gewinnabführungsvertrag bzw. einem Ausschluss - ergan-gen sind. Eine beabsichtigte Abweichung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] liegt auch vor, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht zu demselben Tatbestand ergangen ist, aber die gleiche Rechtsfrage zu beur-teilen ist. Maßgeblich ist allein, dass die Rechtsfrage die gleiche ist (Senat [X.] 166, 329, 331 [X.]. 6). Die Rechtsfrage, ob nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 3 [X.] die Stellung als Aktionär innerhalb der Antragsfrist nachgewiesen werden muss, stellt sich in Spruchverfahren nach verschiedenen Strukturmaßnahmen in gleicher Weise. II[X.] Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des [X.] ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 7 Die Beschwerde gegen die Entscheidung, die die Zulässigkeit der Anträ-ge feststellt, ist statthaft. Nach §§ 19 Abs. 1 [X.], 17 Abs. 1 [X.] findet gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz die Beschwerde statt. Solche Verfügungen sind Entscheidungen des Gerichts mit Außenwirkung, damit ins-besondere Zwischenentscheidungen, die unmittelbar in die Rechtssphäre der Beteiligten eingreifen (BayObLG ZIP 2002, 935; BayObLG [X.], 1952; [X.] [X.], 1907; OLG [X.] ZIP 1997, 1420; OLG [X.] [X.] 2006, 153). Die Antragsgegnerin wird durch die Entscheidung des [X.] - gerichts, dass ein Spruchverfahren mit den Antragstellern stattfindet, in ihrer Rechtssphäre betroffen. 9 2. Die Anträge der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 sind zulässig. 10 a) Nach einem regulären Delisting, bei dem die Gesellschaft, die den [X.] der Börsenzulassung beantragt, oder deren Großaktionär ein Kaufange-bot unterbreitet haben, findet zur Überprüfung der Angemessenheit des gebo-tenen Preises ein Spruchverfahren statt, auf das die Regelungen des Spruch-verfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden sind, wie der Senat bereits vor Inkrafttreten des [X.] entschieden hat ([X.] 153, 47, 57 - [X.]). Der Gesetzgeber ist dieser Rechtsprechung mit der Anordnung eines Barabfindungsangebots im Fall der Verschmelzung einer börsennotierten Ak[X.]gesellschaft auf eine nichtbörsennotierte Ak[X.]gesellschaft gefolgt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] idF des Art. 1 des [X.] zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, [X.]. [X.]), so dass für die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsgegnerin, es liege eine unzulässige richterliche Rechts-fortbildung vor, kein Raum ist. Nach seinem Inkrafttreten sind auf dieses Spruchverfahren die Vorschrif-ten des [X.] entsprechend anwendbar ([X.] 2007, 822; [X.], [X.]. [X.]. §§ 305, 1 [X.] Rdn 7; [X.], [X.] § 1 Rdn. 44; [X.], [X.] 2003, 793, 794; van Kann/[X.], [X.], 1488, 1490; Vetter, [X.] 168 (2004), 8, 40; Grunewald, [X.], 542, 543; [X.] in [X.]/[X.], Ak[X.]- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl. § 1 [X.] Rdn. 4; zweifelnd [X.]/[X.], [X.] 2003, 2021, 2022; a.[X.], AG 2003, 225, 241). Der entsprechenden Anwen-dung des [X.] steht nicht entgegen, dass das reguläre Delisting nicht im Katalog der Maßnahmen enthalten ist, die nach § 1 [X.] 11 - 6 - zu einem Spruchverfahren führen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Der Gesetzgeber hat auf die Aufnahme der Überprüfung des Ausgleichs nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 [X.] bei der Abschaffung von Mehrstimm-rechten ausdrücklich verzichtet, obwohl er insoweit von der Anwendung des [X.] ausging (BT-Drucks. 15/371 S. 12). Nach Bekannt-werden der [X.]-Entscheidung hielt er eine Anpassung von § 1 [X.] nicht für erforderlich, weil die Vorschrift einer analogen Anwendung nicht entge-genstehe (BT-Drucks. 15/838 S. 16). An die Stelle der §§ 306 [X.], 305 ff. [X.], die der Senat vor Inkrafttreten für das Spruchverfahren nach einem re-gulären Delisting heranzog, sind die Vorschriften des [X.] getreten. b) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in einem Spruchverfahren nach einem regulären Delisting ihre Anträ-ge entsprechend § 4 [X.] innerhalb einer Frist von drei Monaten, begin-nend mit der Veröffentlichung des Widerrufs der Börsenzulassung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, einreichen und begründen müssen. Die ana-loge Anwendung der Vorschriften des [X.] erstreckt sich auch auf die Antragsfrist und den Begründungszwang. Mit der Befristung soll in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber geschaffen werden, ob eine angebotene Kompensation in Zweifel gezogen wird. Das Begründungserforder-nis soll verhindern, dass ein Antragsteller ohne jede sachliche Erläuterung ein Überprüfungsverfahren in Gang setzen kann, und es soll den Verfahrensstoff eingrenzen. An die Stelle der Bekanntmachung der Eintragung der Struktur-maßnahme im Handelsregister, mit der in den gesetzlich geregelten Fällen nach § 4 Abs. 1 [X.] die Antragsfrist beginnt, tritt die Veröffentlichung des Widerrufs der Börsenzulassung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt (vgl. BayObLG [X.], 205; [X.] [X.], 1666; ZIP 2007, 2438). Sie entspricht in ihrer Funktion der Verlautbarung der Strukturmaßnahme durch 12 - 7 - die Bekanntmachung der Eintragung ins Handelsregister, die bei einem [X.] nicht vorgesehen ist. 13 c) Die Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 haben ihre Anträge in-nerhalb der Antragsfrist entsprechend den Anforderungen von § 4 Abs. 2 [X.] begründet, weil sie - neben den anderen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderlichen Angaben - jeweils mitgeteilt haben, bei Eingang des Antrags Aktionäre der [X.]zu sein. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] sind in der Anspruchsbegründung die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Antragsberechtigung ergibt, aber keine Nachweise, auch nicht zur Stellung als Aktionär, beizubringen ([X.] [X.], 1907; OLG [X.] [X.], 1369; OLG [X.] [X.] 2005, 2626; [X.] 2006, 151 und 153; [X.], 1137 und 1419; [X.] in [X.]/[X.], Ak[X.]- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl. § 4 [X.] Rdn. 14; [X.] in [X.]/Stengel [X.], 2. Aufl. § 3 [X.] Rdn. 12; a.A. [X.]/[X.], [X.] 2003, 2021, 2025; [X.], [X.], 819, 822; [X.]/[X.], [X.] 2005, 955, 956; [X.] in [X.] Komm.z.[X.] § 3 Rdn. 23; [X.], [X.]. [X.]. § 305, § 3 [X.] Rdn. 7 und § 4 [X.] Rdn. 7; [X.] in [X.], [X.] § 4 Rdn. 39; [X.]/Krieger, [X.] 3. Aufl. § 4 [X.] Rdn. 11; [X.]/[X.], [X.] § 3 Rdn. 32). [X.]) [X.] wird in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] nur die Darlegung der Antragsberechtigung in der Antragsbegründung verlangt. Darlegung ist im Unterschied zum Beweis oder Nachweis als dem Beleg einer Tatsache die blo-ße Darstellung eines Sachverhalts. Auch besteht eine Begründung, als deren Teil die Darlegung der Antragsberechtigung ausdrücklich bezeichnet ist, in der Angabe von Tatsachen, aus denen sich ein Anspruch oder ein Recht ergeben soll oder die einen Antrag als begründet erscheinen lassen sollen. Der [X.] - weis oder der Beweis der behaupteten Tatsachen ist regelmäßig nicht Teil der Begründung. 15 [X.]) Eine Pflicht zu einem Nachweis innerhalb der Antragsfrist folgt aus dem Verweis in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] auf § 3 [X.] nicht. Die Darlegung der Antragsberechtigung "nach § 3 [X.]" bezieht sich darauf, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung vortragen muss, zu dem in § 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] für die jeweilige Strukturmaßnahme genannten Zeit-punkt Anteilsinhaber zu sein bzw. gewesen zu sein. Auf eine Darlegung in der Form eines Nachweises, wie das [X.] meint, wird damit nicht [X.]. § 3 Satz 3 [X.] begründet keine eigenständige Nachweispflicht, sondern beschränkt den Nachweis der Stellung als Aktionär auf Urkunden und schließt andere Beweismittel aus. Dieses Verständnis bestätigt die Entstehungsgeschichte von § 3 [X.]. Dass mit der Darlegung in der Antragsbegründung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] auch ein Nachweis verbunden sein sollte, ist den Geset-zesmaterialien nicht zu entnehmen. Nach dem Gesetzentwurf der [X.] sollte ursprünglich eine Pflicht zur Darlegung der Antragsberechtigung nur in den Fällen von § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 [X.] bestehen (BT-Drucks. 15/371 S. 6). Der Bundesrat bat, dass auch für einen schlüssigen Antrag nach § 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] die Stellung als ausgeschiedener Aktionär in vergleichba-rer Weise vorzutragen sei (BT-Drucks. 15/371 S. 22). Mit der Verweisung auf § 3 [X.] statt nur auf § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 [X.] sollte diesem Begeh-ren des Bundesrates entsprochen werden (Gegenäußerung der [X.] BT-Drucks. 15/371 S. 27 und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 15/838 S. 16). 16 - 9 - [X.], einen Nachweis der Aktionärsstellung in-nerhalb der Antragsfrist zu verlangen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Zwar waren die Verfasser des [X.] des Spruchver-fahrensneuordnungsgesetzes möglicherweise der Auffassung, dass mit dem Antrag oder der Antragsbegründung der Nachweis der Stellung als Aktionär vorzulegen sei. Nach der Begründung des [X.] sollte dem [X.] in § 3 Satz 3 [X.] auferlegt sein, die Eigenschaft als Aktionär bei Antragstellung allein durch Urkunden zu belegen. Der Aktionär sei in allen Fäl-len in der Lage, seine Aktionärsstellung auf einfache Weise innerhalb der An-tragsfrist nachzuweisen (BT-Drucks. 15/371 S. 13). Diese sowohl hinsichtlich einer Pflicht zu einem Nachweis als auch hinsichtlich des Endes einer etwaigen Nachweisfrist unklare Äußerung der Entwurfsverfasser hat in § 3 [X.] kei-nen Niederschlag gefunden. Darauf, dass aus dem Gesetzestext nicht hervor-geht, dass ein Antrag ohne Nachweis die Antragsfrist nicht wahrt, wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen ([X.] eines Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes ZIP 2003, 552, 553), ohne dass der Gesetzgeber die Anregung aufgegriffen hat, zur gebo-tenen Klarstellung eine Nachweisfrist in den Gesetzestext aufzunehmen. 17 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht daraus, dass die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der [X.] einer Anregung des Bundesrates entgegengetreten ist, we-gen praktischer Schwierigkeiten mit einem Nachweis der Aktionärsstellung in-nerhalb der Antragsfrist in § 4 Abs. 2 [X.] eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, wonach der Nachweis der Antragsberechtigung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist in der Form des § 3 Satz 3 [X.] zu erbringen sei. Die Bundesregierung hat einer Gesetzesänderung allein mit dem Hinweis darauf widersprochen, dass das Spruchverfahren erst im Jahre 2003 durch das [X.] novelliert worden sei und deshalb für eine 18 - 10 - erneute Änderung kein Bedürfnis bestehe (BT-Drucks. 15/3656 [X.] und 10). Rückschlüsse auf den Inhalt des [X.] zuvor in [X.] getretenen [X.] können daraus nicht gezogen werden. 19 cc) Eine Beschränkung der Antragsbegründung auf die Darstellung der Antragsberechtigung entspricht auch dem Zweck der Einführung einer Begrün-dungspflicht im Spruchverfahren. Sie soll verhindern, dass ein Antragsteller oh-ne jede sachliche Erläuterung ein Überprüfungsverfahren in Gang setzen kann. Der Verfahrensstoff soll eingegrenzt und das Verfahren insgesamt beschleunigt werden. Schon aufgrund der Darstellung der Antragsberechtigung können Ge-richt und Antragsgegner überprüfen, ob der Antragsteller nach seiner eigenen Darlegung überhaupt zum Kreis der Antragsberechtigten nach § 3 Satz 1 und 2 [X.] zählt, die ein Spruchverfahren in Gang setzen können. Die [X.] kann damit außer Streit gestellt oder alsbald geklärt und so der [X.] auf die erhobenen Bewertungsrügen beschränkt werden. Hingegen widerspricht es der mit der Einführung der Begründungspflicht beabsichtigten Einschränkung der Amtsermittlung und Eingrenzung des Verfah-rensstoffs, wenn die Antragsteller gezwungen werden, innerhalb der [X.] auch einen Nachweis über ihre Aktionärsstellung vorzulegen. Ein Nachweis ist entbehrlich, wenn der Antragsgegner die Stellung des Antragstellers als [X.] kennt, wie etwa bei [X.], wenn der Antragsgegner das Ak-[X.]register führt. Bei einem bekannten Großaktionär oder einem seit langem beteiligten Aktionär kann die Stellung als Aktionärs dem Antragsgegner [X.] bekannt sein. Eine fristgebundene Nachweispflicht führte dagegen zu einer zusätzlichen Belastung der Gerichte. Das [X.] müsste - schon um dem Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör zu genügen - jeden vor-gelegten Nachweis sofort überprüfen, um Bedenken zu äußern und Gelegen-heit zur fristgerechten Abhilfe gewähren zu können (§§ 8 Abs. 3 [X.], 139 20 - 11 - Abs. 3 ZPO), selbst wenn der Antragsgegner die Antragsberechtigung gar nicht in Abrede stellt und daran keine Zweifel bestehen. 21 Eine Auslegung, nach der der Nachweis innerhalb der [X.] vorzulegen ist, wäre bedenklich, weil sie den Zugang zu den Gerich-ten jedenfalls für die Antragsteller erschwert, deren Antragsberechtigung nur gegeben ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sind (§ 3 Satz 2 [X.]). Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer [X.] erschwert werden, insbesondere dürfen vom Gesetz eingeräumte Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden ([X.] 40, 42, 44; 41, 323, 328; 69, 381, 385), und es muss für den Rechtsuchenden klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen [X.] zu vermeiden ([X.] NJW 2005, 3345). Der [X.], der im Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sein muss, kann die Antragsfrist nicht ausschöpfen, wenn er innerhalb der Antragsfrist auch ei-nen Nachweis vorlegen muss. Ein solcher Antragsteller kann seine [X.] außer durch die Vorlage von heute häufig nicht mehr vorhandenen (§§ 10 Abs. 5 [X.], 9 a Abs. 3 Satz 2 DepotG) effektiven Stücken erst nach dem Eingang seines Antrags durch einen [X.] oder eine [X.] Bescheinigung nachweisen. Um diesen Nachweis innerhalb der Antragsfrist beibringen zu können, müsste er den Antrag so zeitig vor ihrem Ablauf stellen, dass er bei Gericht den Zeitpunkt des [X.] erfragen und noch eine Bescheinigung des [X.] erhalten kann. Dass der Antragsteller eine Erklärung des depotführenden Instituts, keine Verfügungen über die Ak[X.] zu-zulassen, vorlegt, ist entgegen der Ansicht des [X.] kein geeigneter Weg, um die Antragsfrist ausschöpfen zu können. Eine solche [X.] mit einem Sperrvermerk ist selbst bei weiter Auslegung des Urkundenbeg-riffs in § 3 Satz 3 [X.] kein urkundlicher Nachweis der Aktionärsstellung mehr, weil neben die Bescheinigung über einen Bestand von Ak[X.] im Depot eine Versicherung der Depotbank treten muss, keine Verfügungen über die [X.] 12 - [X.] zuzulassen, die zudem keine dingliche Wirkung hat und Verfügungen über den [X.] nicht verhindert (vgl. BayObLG [X.], 2285). 22 Eine solche Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten lässt sich auch nicht mit dem Anliegen rechtfertigen, Spruchverfahren zu beschleunigen. Eine Verzögerung der Sachentscheidung tritt nicht ein, wenn der Antragsgegner [X.] gegen die Antragsberechtigung in der schriftlichen Erwiderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorbringt und das Gericht die betroffenen Antragsteller zur Vorlage eines Nachweises innerhalb der [X.] nach § 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] auffordert. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Entscheidung in der Sache auch nicht möglich, wenn der Nachweis bereits mit dem Antrag vorgelegt wird. Formale Anforderungen können nicht allein zu dem Zweck aufgestellt werden, Anteilsinhaber von einem verfassungsrechtlich gebotenen gerichtlichen Verfahren - hier zur Überprüfung einer Kompensation nach einer [X.] - auszuschließen. 23 3. Die Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 haben ihre [X.] durch Urkunden im Sinn von § 3 Satz 3 [X.] nachgewiesen. Sie haben innerhalb der vom [X.] gesetzten Frist Depot- oder [X.] vorgelegt, aus denen sich jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des [X.] ergibt, dass sie Aktionäre waren. [X.] Zeitpunkt ist beim regulären Delisting entsprechend § 3 Satz 2 [X.] der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BayObLG [X.], 205 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.]; [X.], [X.], 819, 821; [X.] in [X.], [X.] § 3 Rdn. 58). Nach § 3 Satz 2 [X.] sind Anteilsinhaber außer in den Fällen, in denen sie aufgrund der Strukturmaßnahme ausgeschieden sind, nur [X.], wenn sie noch im Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sind. Dem 24 - 13 - Aktionär steht es nach einem regulären Delisting frei, das Kaufangebot anzu-nehmen, und er scheidet nicht schon aufgrund des Delistings aus. [X.] Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Billigkeit gebietet nicht, von der Kostenverteilung in § 15 Abs. 2 und 4 [X.] abzuweichen. [X.]Strohn

Reichart

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2006 - 102 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 31.10.2007 - 2 W 14/06 -

Meta

II ZB 39/07

25.06.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. II ZB 39/07 (REWIS RS 2008, 3195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3195

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