Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. II ZB 12/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 550

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 12/11

vom

13.
Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 15
Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§
5 [X.]) nicht dem Antragsteller auferlegt werden.

[X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 -
II ZB 12/11 -
KG

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann und den
Richter Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie [X.]
Drescher
und
Born
beschlossen:
Die [X.] der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des
[X.]s Berlin vom 20.
Februar 2009 wird [X.], soweit sie die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten und der Auslagen der Antragsgegnerin auf die Antragstel-lerin betrifft.
Der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 26.
Mai 2011 wird, soweit er eine Entscheidung über die [X.] im zweiten Rechtszug enthält, dahingehend abgeändert, dass von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens die [X.] und die Antragsgegnerin 1/25 tragen.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat nach der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktio-näre der B.

AG
auf die Antragsgegnerin am 17.
Januar 2007 im
Spruchverfahren einen Antrag auf die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung und eines angemessenen Ausgleichs nebst Verzinsung einer Erhöhung gestellt. Das [X.] hat den Antrag als unzulässig verworfen. Gegen diesen 1
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3
-

Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim [X.] einge-legt. Die Antragsgegnerin hat [X.] eingelegt und beantragt, die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Antragstellerin aufzuerlegen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und
auf die [X.] der Antragsgegnerin die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten der Antragstellerin auferlegt. Außerdem hat es der Antragstellerin die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten auferlegt. Wegen der [X.], die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin betreffenden [X.] hat es die Sache dem [X.] zur Entscheidung [X.]. Insoweit möchte das [X.] die [X.] zurückwei-sen, weil es die Kostenregelung in § 15 Abs. 4 [X.] für abschließend hält. Daran sieht es sich durch den Beschluss des [X.] in [X.] vom 9. Juni 2005

11 W 30/05 (AG 2005, 853) gehindert.

II.
Die Vorlage ist zulässig.
1.
Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu beurteilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.]) angeordnet war. Nach Art.
111 Abs. 1 des [X.] und in den Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.
Dezember 2008 ([X.]-Reformgesetz[X.]-RG, [X.]. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenhei-ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das [X.] in der bis zum 1.
September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in 2
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-
4
-

erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am [X.] 2009 eingeleitet worden ist ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2010

II
ZB
18/09, [X.]Z 186, 229 Rn. 5

[X.]). Das Spruchverfahren wurde 2007 eingelei-tet.
2.
Eine Vorlage an den [X.] ist auch wegen einer Rechtsfrage zulässig, die die Kostenerstattungspflicht (hier nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] bzw. § 13a Abs. 1 [X.]) betrifft (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 1958

V
ZB
13/58, WM
1958, 1087; Beschluss vom 23. Oktober 1959

IV
ZB
105/59, [X.]Z 31, 92, 94; Beschluss vom 6. Oktober 1960

VII
ZB
14/60, [X.]Z 33, 205, 206).
3.
Das vorlegende Gericht will bei seiner Entscheidung von einer Entschei-dung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen.
a)
Der vom vorlegenden [X.] angeführte Beschluss des Oberlan-desgerichts Hamburg ist in einem Spruchverfahren ergangen und beruht auf einer Rechtsauffassung, von der das vorlegende Gericht abweichen will. Eine Abweichung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] liegt auch vor, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht zu demselben gesetzlichen Tatbestand ergangen ist, aber die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen ist ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2010

II
ZB
18/09, [X.]Z 186, 229 Rn. 6

[X.]; Beschluss vom 25. Juni 2008

II
ZB
39/07, [X.]Z
177, 131 Rn.
5; Beschluss vom 13. März 2006

II
ZB
26/04, [X.]Z 166, 329 Rn. 6). Danach liegen die [X.] vor, obwohl vom vorlegenden Gericht über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der [X.] im erstinstanzlichen Verfahren entschieden werden soll, während das [X.] darüber entschieden hat, wer die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu tragen hat. Das [X.] hat ange-4
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6
-
5
-

nommen, dass § 15 [X.] zu den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners nicht abschließend und § 13a Abs.
1 [X.] über § 17 Abs. 1 [X.] aF anwendbar sei. Das [X.] will dagegen die Regelung in § 15 Abs. 2 bis 4 [X.] ge-genüber § 13a Abs. 1 [X.] als abschließend ansehen.
Die Vorlagepflicht ist nicht entfallen, weil § 17 Abs. 1 [X.] in der Fassung des [X.] und in den Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]-RG) nunmehr auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit (FamFG) verweist und § 13a Abs. 1 [X.] aufgehoben wurde. Wenn das vor-legende Gericht von einer Entscheidung zu einem aufgehobenen Gesetz abweichen will, ist die Vorlage allerdings nur zulässig, wenn die frühere Gesetzesfassung weiter anzuwenden ist oder wenn die gleiche Norm ihrem wesentlichen Inhalt nach Be-standteil des geltenden Rechts ist ([X.], Beschluss vom 22.
Oktober 1965

IV
ZB
342/65, [X.]Z 44, 220, 222
f.). Im Verfahren des [X.] sind §
17 Abs. 1 [X.] in der seither geltenden Fassung und damit die Vorschriften des [X.] über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) anzuwenden, soweit das [X.] keine Regelung enthält. Außerdem stellt sich die Frage, ob durch eine abschließende Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 [X.] die Er-stattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners ausgeschlossen ist, auch weiterhin. §
81 und §
84 FamFG, die an die Stelle von § 13a Abs. 1 [X.] getreten sind, ermöglichen unter bestimmten Umständen, einem Antragsteller die außerge-richtlichen Kosten des Antragsgegners aufzuerlegen.
c)
Für die Zulässigkeit der Vorlage ist weiter erforderlich, dass es für die Ent-scheidung vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus auf die streitige Rechtsfra-ge ankommt. Dabei ist die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für die vorge-legte Sache auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts 7
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-

mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurtei-lung des Falles zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 1981

IVb
ZB
718/80, [X.]Z 82, 34, 36
f.; Beschluss vom 11.
Juli 1990

XII
ZB
113/87, [X.]Z 112, 127, 129; Beschluss vom 16. Juli 1997

XII
ZB
97/96, NJW-RR 1997, 1162). Es ist zwar zweifelhaft, ob die Entscheidung über die [X.] allein von der
Geltung von § 13a Abs. 1 [X.] für die Kostenent-scheidung im Spruchverfahren abhängt. § 13a Abs. 1 Satz 1 sieht nicht vor, dass die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten bei Misserfolg eines Antrags dem [X.] auferlegt werden müssen, sondern regelt die Kostenerstattung nach Billig-keit. Insoweit ist die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die [X.] entscheiden, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vorlage aber bindend.

III.
1.
Die [X.] ist zulässig.
Eine [X.] des Antragsgegners ist im Spruchverfahren grundsätzlich statthaft. Die [X.] kann sich auch allein gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung richten. Nach § 20a [X.] ist die Kostenentschei-dung zwar nicht ohne die Hauptsache anfechtbar. Wenn in der Hauptsache ein zu-lässiges Rechtsmittel eingelegt ist, ist eine [X.] nur wegen der Kosten aber statthaft (vgl. [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 20a Rn. 9).
2.
Die [X.] der Antragsgegnerin bleibt

soweit der Senat hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin darüber zu entschei-den hat

ohne Erfolg. Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des 9
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-

Antragsgegners (§ 5 [X.]) nicht dem Antragsteller auferlegt werden. Eine [X.] der Kosten des Antragsgegners ist in §
15 [X.] nicht vorgesehen. §
15 Abs.
4 [X.] regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten ab-schließend.
a)
Ob der Antragsteller dem nach § 5 [X.] bestimmten Antragsgegner im Spruchverfahren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat, ist streitig. Teilweise wird angenommen, dass § 15 Abs. 4 [X.] den § 13a Abs. 1 [X.] verdrängt ([X.]/
Heidel, DB
2003, 2267, 2275;
[X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 15 [X.] Rn. 21b; [X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. §
305 § 15 [X.] Rn. 6 für § 81 FamFG); teilweise wird über § 17 Abs. 1 [X.] aF § 13a Abs. 1 [X.] für anwendbar erachtet ([X.]/[X.], [X.], § 15 Rn.
18; Krieger/[X.] in [X.], 4. Aufl., § 15 [X.] Rn. 15; Münch-Komm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 15 [X.] Rn. 21; [X.] in KK-[X.] § 15 Rn.
53; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 14; Ederle/
Theusinger in Bürgers/Körber, [X.], 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 7). Eine vermittelnde Ansicht hält § 15 Abs. 4 [X.] nur für die Erstattung der außergerichtlichen Kos-ten im erstinstanzlichen Verfahren für abschließend, dagegen nicht für die Kosten im Beschwerdeverfahren (Winter in [X.], [X.], § 15 Rn.
102 und 103). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Erstattung der außergerichtlichen Kos-ten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wird eine Erstattung der außerge-richtlichen Kosten des Antragsgegners teilweise angeordnet (vgl. neben dem [X.], Beschluss vom 3.
Februar 2010

31
Wx
135/09, juris; [X.], 2009, 438, 443; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2006

12
W
136/04, juris; [X.], ZIP 2005,
948, 951) und teilweise abgelehnt (vgl. außer dem [X.] BayObLG, [X.] 2004, 1111, 1114; [X.], Beschluss vom 5. Mai 2009

20
W
13/08, juris).
12
-
8
-

b)
§ 15 Abs. 2 und 4 [X.] regeln die Kostenerstattung im Spruchverfahren abschließend.
[X.])
Für eine abschließende Regelung spricht schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der [X.] unterschieden wird, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die au-ßergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der [X.] für außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über §
17 Abs.
1 [X.] auf §
13a Abs.
1 Satz
1 [X.] zu verzichten. Gemäß §
13a Abs.
1 Satz
1 [X.] sind nach Billigkeit die außergerichtlichen Kosten und gegebenenfalls auch [X.] Gerichtskosten einem Beteiligten aufzuerlegen.
Die Ausgestaltung der Kostentragungspflicht in §
15 Abs.
2 und 4 [X.] spricht ebenfalls dafür, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner nicht erstattet werden. Grundsätzlich hat ein Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst
zu tragen (§ 15 Abs. 4 [X.]), abhängig vom Verfahrensausgang können sie auch dem Antragsgegner auferlegt werden. Gerichtskosten sollen dem [X.] unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dagegen nur ausnahmsweise auf-erlegt werden können (§ 15 Abs. 2 [X.]). Ihn dann nach Billigkeit darüber hinaus sogar zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners zu verpflichten, passt nicht zu dieser Abstufung des Kostenrisikos.
bb)
Die Entstehungsgeschichte von § 15 Abs. 2 und 4 [X.] stützt
dieses Ergebnis. Die Neuregelung des [X.] ging unter anderem auf die Emp-[X.]
2002, 23; Regierungsentwurf eines [X.] des gesell-13
14
15
16
-
9
-

schaftsrechtlichen [X.] [[X.]neuordnungsgesetz], BT-Drucks. 15/371 S. 1 und [X.]). Die Empfehlung sah vor, dass die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters von der [X.] getragen werden, die Antragsteller wie bisher von der [X.]
Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen können, aber abweichend von der seitherigen Praxis nur noch im Falle ihres Obsiegens. Die außergerichtlichen Kosten der [X.] sollten dage-gen wie bisher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei dieser verbleiben (Be-

Unternehmenskontrolle

Modernisierung des Aktienrechts, BT-Drucks. 14/7515 S.
83 f.). Dem entsprechend ging der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung in
§ 15 Abs. 2 und 4 [X.] davon aus, dass bis dahin nach § 306 Abs. 7 [X.] bzw. 312 [X.] der Antragsgegner bzw. der andere Vertragsteil regelmäßig sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tra-gen hatte. Dass der
Antragsgegner seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen musste, wurde dabei vorausgesetzt (vgl. Referentenentwurf eines [X.] des gesellschaftsrechtlichen [X.] [[X.]-neuordnungsgesetz], abgedruckt [X.]
2002, 25, 31; Regierungsentwurf BT-Drucks.
15/371 [X.]).
Dem Gesetzgeber erschien eine völlige Änderung der Grundlagen des Verfah-rens im Sinne einer Umgestaltung in einen reinen Parteiprozess nach der Zivilpro-zessordnung nicht als sinnvoll (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 [X.] f.), und eine Kostenentscheidung nach Obsiegen und Unterliegen sollte nicht getroffen wer-den, weil den Antragsberechtigten ansonsten in den meisten Fällen das Spruchver-fahren wegen des Kostenrisikos faktisch verbaut wäre (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17). Die Gerichtskosten sollte nach der Neuregelung weiter grund-sätzlich der Antragsgegner tragen, nur ausnahmsweise

etwa bei Rechtsmiss-brauch

sollen sie dem Antragsteller auferlegt werden können. Bei den [X.]
-
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-

lichen Kosten der Antragsteller sollte die Möglichkeit einer stärkeren Differenzierung durch das Gericht eröffnet werden. Grundsätzlich sollten die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen. Eine Anordnung der Kostenerstattung durch den Antragsgegner soll aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen, insbesondere bei einer deutlichen Erhö-hung der Leistung des Antragsgegners (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S.
17
f.). Daraus, dass den Antragstellern mit der Aufbürdung der eigenen außerge-richtlichen Kosten nur ein begrenztes Kostenrisiko auferlegt werden sollte (so aus-drücklich Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17), lässt sich entnehmen, dass

entsprechend der Empfehlung der Corporate Governance Kommission

die außer-gerichtlichen Kosten des Antragsgegners bei diesem verbleiben sollten.
cc)
Eine solche Kostenverteilung entspricht auch dem Zweck der ausdifferen-zierten Kostenregelung in §
15 [X.]. Sie ist ein Ausgleich dafür, dass die [X.] die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen können. Sie sind nach der Konzeption des [X.]es hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten [X.] und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertigt es, die Antragsberechtigten nur mit ei-nem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten. Dass der Antragsgeg-ner seine eigenen außergerichtlichen Kosten

wie auch schon die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters

tragen muss, ist auch deshalb plausi-bel, weil der Antragsgegner die Strukturmaßnahme, die regelmäßig in seinem Inte-resse liegt, nach der gesetzlichen Konzeption zunächst unabhängig von der ange-messenen Höhe eines Ausgleichs durchsetzen und die Antragsteller auf das Spruch-verfahren verweisen kann. Sie können die Strukturmaßnahme regelmäßig weder wegen der Unangemessenheit der Kompensation noch wegen unzureichender [X.]
-
11
-

formation verhindern, sondern werden auf eine Überprüfung im Spruchverfahren verwiesen (vgl. § 243 Abs. 4 Satz 2, § 304 Abs. 3, § 305 Abs. 5, § 320b Abs. 2, §
327
f [X.], § 14 Abs. 2 [X.], § 6 Abs. 1 SEAG, § 7 Abs. 1 [X.]). Da der [X.] die von ihm gewünschte Maßnahme ohne endgültige Klärung der [X.] durchsetzen kann, dürfen die Hürden für ihre nachträgliche Überprüfung nicht zu hoch angesetzt werden.

IV.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war durch den Senat unter Aufhebung der unzulässigen Teilkostenentscheidung im Beschluss des [X.] nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zu treffen, weil er nach § 28 Abs. 3 [X.] abschließend zu entscheiden hat.
1.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind zwischen den [X.] im Verhältnis 24/25 zu 1/25 zu teilen.
a)
Die Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zu den Gerichtskosten und der Erstattung außergerichtlicher Kosten gilt
auch für das Beschwerdeverfahren. Der Wortlaut verhält sich dazu zwar nicht. § 15 Abs. 1 Satz 7 [X.], der eine Bestim-mung zur Gebührenhöhe im Rechtsmittelverfahren enthält, legt aber nahe, dass auch die übrigen Regelungen in § 15 [X.] für ein Rechtsmittelverfahren gelten sollen. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass § 15 Abs. 4 [X.] für das Beschwerdeverfahren Geltung hat. Nach der Begründung des [X.] zum [X.]neuordnungsgesetz soll das Beschwerdegericht im [X.] mit der Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten die Begründung des [X.]s auch auf Rechtsfehler überprüfen können (Regie-19
20
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12
-

rungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 18). Zwar trifft der Gedanke, dass die [X.] ihre Aussichten im Verfahren nur beschränkt einschätzen können und ein Informationsgefälle besteht, wegen des Vorliegens einer erstinstanzlichen Entschei-dung regelmäßig nur noch eingeschränkt zu. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass erst im Rechtsmittelverfahren weitere Informationen eingeholt werden oder dass ein Rechtsmittel des Antragsgegners zu einer Abweisung des Antrags führt. Hinsichtlich der Gerichtskosten sollte ohnehin nicht auf den Erfolg der Anträge abzu-stellen sein, und ihre außergerichtlichen Kosten sollten die Antragsteller ohne weite-res Kostenrisiko grundsätzlich selbst tragen. Dem widerspräche es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach anderen Grundsätzen als die Kosten der ersten Instanz zu verteilen.
b)
Danach sind die Gerichtskosten, soweit die Beschwerde erfolglos war, an-teilig nach § 15 Abs. 2 [X.] der Antragstellerin aufzuerlegen.
Der Gesetzgeber ging zwar davon aus, dass die Gerichtskosten nur aus-nahmsweise einem Antragssteller aufzuerlegen sind, etwa bei Rechtsmissbrauch (BT-Drucks. 15/371 S. 18). Einem Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein Rechtsmittel erfolglos ist. Dem Antragsteller können die Gerichtskosten aber auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante
offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war. Das war hier der Fall, weil die Begründung des Antrags den Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] eindeutig nicht entsprach und die Antragstellerin mit der Ent-scheidung des [X.]s darauf bereits hingewiesen worden war. Zwar sind an die Begründung des Antrags im Spruchverfahren keine besonders strengen Anforde-rungen zu stellen und muss kein bezifferter Antrag gestellt werden, so dass auch keine Berechnung verlangt werden kann; im Gegenteil sollen die Anforderungen nach der Gesetzesbegründung zum [X.] ausdrücklich nicht 22
23
-
13
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überspannt werden (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 13). Mit dem [X.] konkreter Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation oder den als Grundlage der Kompensation ermittelten Unternehmenswert sollte verhindert werden, dass Antragsteller

wie dies nicht selten der Fall war

praktisch mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (Regierungsentwurf BT-Drucks.
15/371 S. 13).
Hier genügt die Anspruchsbegründung diesen Mindestanforderungen nicht. Unternehmensbewertung wird nur mit einer pauschalen, nicht näher erläuterten Be-hauptung als unrichtig gekennzeichnet. Die Antragsbegründung beschränkt sich [X.], den angesetzten [X.] als zu niedrig und einen anderen Wachs-

rechnen sein sollte; außerdem enthält sie noch eine Frage nach den Unternehmen in einer Vergleichsgruppe.
c)
Dagegen sind die Gerichtskosten hinsichtlich der [X.] nach der Regel in § 15 Abs. 2 [X.] dem Antragsgegner aufzuerlegen. Wie schon aus der unterschiedlichen Fassung von § 15 Abs. 2 und 4 [X.] folgt, ist der teil-weise Erfolg des Rechtsmittels
nicht ausschlaggebend. Gründe für eine ausnahms-weise Belastung der Antragstellerin sind, nachdem die Entscheidung des Landge-richts zu den Gerichtskosten vertretbar war, nicht erkennbar.
2.
Für die Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der [X.]in durch die Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 4 [X.] besteht keine Veranlassung. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin 24
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14
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durch die Antragstellerin ist in § 15 [X.] nicht vorgesehen; § 13a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist

wie dargelegt

nicht anwendbar.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2009 -
102 O 2/09 [X.] -

KG, Entscheidung vom 26.05.2011 -
2 W 72/09 -

Meta

II ZB 12/11

13.12.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. II ZB 12/11 (REWIS RS 2011, 550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 550

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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