Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2003, Az. 5 StR 145/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1853

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Nachschlagewerk: [X.]: jaVeröffentlichung: jaStPO § 153 Abs. 2StGB § 2631. [X.] nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO.2. Täuschung und Schädigungsvorsatz bei betrügerischer Ein- werbung von Kapitaleinlagen.[X.], [X.]. v. 26. August 2003 - 5 StR 145/03 LG [X.] [X.]5 StR 145/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. August 2003in der [X.] Betrugs- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2003beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das [X.]eil [X.] vom 23. April 2002 [X.]) in den Fällen 1 bis 465 der [X.]; in diesen Fällen wird das Verfahren gemäߧ 260 Abs. 3 StPO eingestellt; insoweit trägt [X.] die Kosten des Verfahrens und dienotwendigen Auslagen der [X.]) in den übrigen Fällen mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.2. Hinsichtlich der Fälle 466 bis 544 wird die Sache zuneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dieverbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] hat die Angeklagten wegen Betrugs in 544 [X.]. Gegen den Angeklagten [X.]hat es eine [X.] fünf Jahren, gegen die Angeklagten [X.]und [X.] Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren verhängt. Die hiergegen ge-richteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem ausdem [X.]ußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.- 3 -I.Nach den Feststellungen des [X.] haben die drei Angeklag-ten im Oktober 1991 die —F S [X.] G fi (im folgenden: [X.]) gegründet. Gegenstand diesererst 1996 ins Handelsregister eingetragenen offenen Handelsgesellschaftwar die Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen und [X.] Maklertätigkeit. Im Laufe der [X.] entwickelten die Angeklagten dieIdee, Immobiliengeschäfte zu betreiben. Um das für den Ankauf von [X.] erforderliche Kapital bilden zu können, sollten Kleinanleger veranlaßtwerden, stille Beteiligungen an der [X.] zu erwerben. Entsprechende stilleBeteiligungen, die Renditen von regelmäßig drei Prozentpunkten über demüblichen [X.] erbringen sollten, boten die Angeklagten entwederals monatlich oder zum Ende der Laufzeit rückzahlbare Einlagen über [X.] an. Die Handelsvertreter wurden von dem Angeklagten[X.] geschult. In dem der Verurteilung zugrunde gelegten [X.]raum vonMärz 1996 bis Februar 1999 warben die Angeklagten über Handelsvertreterin 544 Fällen Einlagen zwischen 2.000 DM und 160.000 DM ein.Mit Verfügung vom 17. Februar 1999 untersagte das [X.] den Angeklagten die Durchführung der [X.] und bestellte einen Rechtsanwalt zum Abwickler der [X.]. [X.] erfolgte eine Einstellung der Zahlungen an die Anleger. Bis zu diesem[X.]punkt hatte die [X.], die zuletzt über 250 Mitarbeiter verfügte, die [X.] aus den Ratenzahlungsverträgen bedient. Nach der Untersa-gungsverfügung des [X.] für das Kreditwesen wurdenEinlagen nicht mehr zurückgezahlt; ebensowenig wurden die [X.] erfüllt. Das zunächst eröffnete Insolvenzverfahren [X.] später mangels Masse eingestellt.Das [X.] hat die jeweilige Veranlassung von Einzahlungen [X.] als eigenständigen Betrug gemäß § 263 StGB gewertet. Da die- 4 -[X.] über keine Rücklagen verfügt habe, seien die erbrachten Einlagen [X.] schon zum [X.]punkt ihrer Einzahlung erheblich gefährdet gewesen.Gegen alle drei Angeklagten hatte das [X.] in [X.] Strafbefehle wegen eines Vergehens nach dem Kreditwesengesetz(§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) erlassen. Hierin ist den Angeklagten zur Last gelegtworden, seit September 1995 durch die [X.] nicht genehmigte [X.] durchgeführt zu haben. Diese Verfahren hat das Amtsgericht in derHauptverhandlung vom 4. September 1998 durch [X.]uß nach§ 153 Abs. 2 StPO eingestellt.II.Die Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des [X.] § 260 Abs. 3 StPO in den Fällen 1 bis 465 der [X.]eilsgründe und imübrigen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.1. Hinsichtlich derjenigen Betrugsfälle, die bis zum 4. September 1998begangen wurden, ist [X.] eingetreten, weil die das [X.] beendende Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO auch die bis zu diesem[X.]punkt begangenen Betrugstaten erfaßt.a) Eine gerichtliche Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO führt zu ei-nem beschränkten [X.].aa) Ob einer gerichtlichen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPOüberhaupt strafklageverbrauchende Wirkung zukommen kann, ist in [X.] des [X.] [X.] soweit ersichtlich [X.] noch nichtentschieden. Mit [X.]eil vom 24. März 1953 hat der 6. Strafsenat lediglichfestgestellt, daß die Einstellung nach § 153 Abs. 3 StPO in der damaligenFassung wegen einer Übertretung nicht die Strafklage hinsichtlich eines [X.] verbraucht, dessen tatsächlicher Umfang dem Gericht bei Erlaß des- 5 -[X.] nicht bekannt war ([X.] bei [X.] 1954, 399). Schon weil sich die gesetzlichen Grundlagen (Übertretung)ebenso wie der Wortlaut und der Inhalt des § 153 StPO verändert haben,können dieser Entscheidung maßgebliche Folgerungen für die hier zu beur-teilende Fallgestaltung nicht entnommen werden. Entsprechendes gilt [X.] das [X.]eil des 3. Strafsenats vom 30. Oktober 1953 (3 StR 776/52), [X.] des § 153 Abs. 3 StPO einen Strafkla-geverbrauch abgelehnt hat, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechenherausstellte.In der Literatur ist das Meinungsbild uneinheitlich. In der älteren Lite-ratur wird teilweise ein [X.] abgelehnt, teilweise die [X.] vertreten, daß ein [X.] dann ausscheide, wenn die [X.] aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel unter einem neuen rechtli-chen Gesichtspunkt darstellt ([X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 153 [X.]. 11 mit weiteren Nachweisen zum damaligen [X.]). In der neueren Literatur herrscht zumindest Übereinstimmung, [X.] eines Verbrechens keinen [X.] anzunehmen([X.], [X.]. § 153 [X.]. 37). Im übrigen wird im [X.] darüber gestritten, ob und inwieweit neue Tatsachen den [X.] entfallen lassen (grundsätzlich bejahend: [X.], StPO 4. Aufl.§ 153 [X.]. 9; [X.] aaO § 153 [X.]. 38; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 153 [X.]. 91; [X.] in [X.] [Stand:Dezember 2002] § 153 [X.]. 57; grundsätzlich verneinend: [X.] inHK-StPO 3. Aufl. § 153 [X.]. 28; [X.] in [X.] [Stand: 28. Juli 2001] § 153[X.]. 37; Schoreit in KK 5. Aufl. § 153 [X.]. 63 ff.; [X.] inAK-StPO 2. Aufl. § 153 [X.]. 56 ff.). Hinsichtlich der [X.] § 47 Abs. 2 OWiG für das gerichtliche Bußgeldverfahren nimmt [X.] allenfalls eine gewisse Sperrwirkung an (vgl. [X.] [X.], OWiG 13. Aufl. § 47 [X.]. 61; § 84 [X.]. 16; [X.] Aufl. § 47 [X.]. 35; [X.] in [X.] 2. Aufl. § 84 [X.]. 16).- 6 -bb) Der [X.] bejaht einen jedenfalls beschränkten Strafklagever-brauch bei einer gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Dies [X.] schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) er-gebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Verfassungsnorm desArt. 20 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß die mitabgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen [X.] bleiben ([X.] 63, 215, 223 f.; 30, 367, 386). Damit wäre es[X.] auch jenseits von Art. 103 Abs. 3 GG [X.] unvereinbar, wenn ein Sachverhalt,der richterlicher Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneutenVerfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemachtwerden könnte.Einer solchen unbeschränkten Möglichkeit des [X.] [X.] stünde auch die Regelung des § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO entge-gen, die eine Unanfechtbarkeit des [X.] vorsieht. [X.] würde ausgehöhlt, wenn zwar keine Anfechtung stattfindenkönnte, die Staatsanwaltschaft aber nicht gehindert wäre, durch eine neueAnklageerhebung die verfahrensbeendende Wirkung der Einstellung nach§ 153 Abs. 2 StPO zu umgehen. Der Sinn der gesetzlichen Regelung, dieden [X.] im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis so-wohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten für unan-fechtbar erklärt, macht es notwendig, dieser Entscheidung jedenfalls einender beschränkten [X.] folgenden gewissen Strafklagever-brauch zuzubilligen.cc) Fraglich kann deshalb nicht sein, ob der [X.] § 153 Abs. 2 StPO überhaupt eine strafklageverbrauchende Wirkungzukommt, sondern nur die Bestimmung von deren Grenzen. Insoweit bildetdie Regelung des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eine maßgebliche Schranke.Wenn sogar für die Einstellung unter einer Auflage die spätere Verfolgungder Tat als Verbrechen noch möglich bleibt, können für die Einstellung nach§ 153 StPO, die dem Beschuldigten kein Opfer abverlangt, keine weiteren- 7 -Anforderungen gelten. Deshalb wird ein erhöhter Schuldgehalt immer dannein erneutes Aufgreifen des Verfahrens rechtfertigen, wenn sich die Tatnachträglich als Verbrechen darstellt (vgl. auch [X.], [X.]. vom30. Oktober 1953 [X.] 3 StR 776/52). Ob sich der schwerere Vorwurf des [X.] auf neue Tatsachen oder nur auf eine andere rechtliche Bewertungstützt, ist dabei unerheblich (allgemeine Meinung mit im einzelnen [X.] Begründung [X.] vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 153 [X.]. 90 m.w.[X.]) Im übrigen sieht der [X.] grundsätzlich keinen Anlaß, bei ge-richtlichen Einstellungsentscheidungen nach § 153 Abs. 2 StPO zusätzliche[X.] über § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO und die Wiederaufnahmevorschriften(§ 362 StPO) hinausgehende [X.] Beschränkungen des [X.]sanzunehmen.(1) In der Literatur wird als Gesichtspunkt für eine Auslegung [X.] des [X.]s bei § 153 Abs. 2 StPO eine Übertragungdes Rechtsgedankens der § 47 Abs. 3 [X.] und § 211 StPO diskutiert (vgl.[X.] und [X.] aaO). Danach soll eine Neuaufnahme des [X.] dann in Betracht kommen, wenn neue Tatsachen gegeben sind(§ 211 StPO). Als neu im Sinne dieser Bestimmung hat die Rechtsprechungdes [X.] nur solche Tatsachen angesehen, die der [X.]nicht kennt, auch wenn er sie im [X.]punkt der Nichteröffnung des Hauptver-fahrens hätte kennen können ([X.]St 18, 225, 226; 7, 64, 66). Dieses Erfor-dernis hat die Rechtsprechung aber insoweit einschränkend ausgelegt, [X.] prinzipiell jede neue Tatsache den gerichtlichen [X.]uß über die Ab-lehnung der Eröffnung hinfällig werden läßt. Verlangt wird grundsätzlich eine[X.] unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ursprungsgerichts([X.]St 18, 225, 226 f.) [X.] gewisse Erheblichkeit der neu bekanntgewordenenTatsache. Maßgeblich sind nur solche Tatsachen, die auf die [X.] können. Für die Auslegung des§ 47 Abs. 3 [X.] wird im wesentlichen [X.] wenngleich hier auch für die- 8 -Rechtsfolgen relevante Tatsachen bedeutsam sind [X.] auf die [X.] § 211 StPO Bezug genommen ([X.], [X.] 9. Aufl. § 47 [X.]. [X.] in [X.]/Sonnen, [X.] 4. Aufl. § 47 [X.]. 15).(2) Es ist schon zweifelhaft, inwieweit solche vergleichenden Betrach-tungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO herangezogen werden [X.]. Die Regelung des § 47 Abs. 3 [X.] kann schon deshalb für andere [X.] nur bedingt fruchtbar gemacht werden, weil diese Norm imGesamtzusammenhang des Jugendstrafrechts steht. Dieses ist geprägt vomErziehungsgedanken. Es liegt auf der Hand, daß hiernach in Bezug auf dieTat später bekannt werdende Tatsachen bei dem Jugendlichen einen beson-deren Erziehungsbedarf auslösen können und aufgrund der sich rückwirkendanders darstellenden Entwicklung eine jugendrichterliche Sanktion aus er-zieherischen Gründen notwendig werden könnte.Die Regelung des § 211 StPO ist mit derjenigen nach § 153Abs. 2 StPO gleichfalls nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Die darauf be-zogene Vorschrift des § 204 StPO enthält eine bloße Verdachtsprüfung, dieaußerhalb einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren getroffen wird.Dagegen stellt die Regelung des § 153 Abs. 2 StPO ihrer Struktur nach eineverfahrensbeendende Entscheidung dar, die grundsätzlich nach umfassen-der Sachprüfung ergeht. Die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO kann auch[X.] wie hier [X.] nach mündlicher Verhandlung erfolgen. Sie setzt zudem die [X.] sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeschuldigten vor-aus.(3) Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung der gerichtlichen [X.] nach § 153 Abs. 2 StPO bildet auch den entscheidenden Maßstabfür die Bestimmung des Umfangs des [X.]s. Je umfangrei-cher die Möglichkeiten für eine sachgerechte Ermittlung des [X.] je ausgeprägter die Sicherungen für eine sachgerechte Entscheidungwaren, desto größeres Vertrauen darf der Angeklagte in die Endgültigkeit der- 9 -getroffenen Entscheidung setzen. Insoweit korrespondiert das durch [X.] (Art. 20 Abs. 3 GG) geschützte Vertrauen des Bürgers inden Bestand staatlicher Entscheidungen mit der verfahrensrechtlichen Mög-lichkeit, die der Staat zur Sachverhaltsermittlung hat. Diese muß [X.] auf die Frage haben, welche Verläßlichkeit der staatlichenEntscheidung zuzumessen ist. Dient nämlich das Verfahren der umfassen-den Sachverhaltsaufklärung, widerspräche es der Rechtssicherheit, wennder Staat [X.] uneingeschränkt dadurch auszugleichen sucht,daß er das Verfahren jeweils von neuem aufrollt. Der aus dem [X.] zu entwickelnde Vertrauensschutz erhält noch stärkeres Gewicht beisolchen Entscheidungen, die auf der Grundlage einer eigenständigen [X.]sordnung durch einen unabhängigen [X.] ergehen.Vor diesem Hintergrund ist auch die gerichtliche Entscheidung nach§ 153 Abs. 2 StPO zu sehen. Im zugrundeliegenden Verfahren ist dem[X.] eine Sachverhaltsaufklärung möglich, deren Maß dasjenige erreicht,was auch für den [X.]eilserlaß gilt. Die gerichtliche Entscheidung hängt zu-dem von der Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde ab. Dies setzt einedoppelte Prüfung voraus und gewährleistet eine wechselseitige Kontrolle.Damit muß aber andererseits die in den [X.] einfließendeübereinstimmende Beurteilung von Gericht und Strafverfolgungsbehördewieder Rückwirkung auf die Bindungswirkung dieser Entscheidung gewin-nen.(4) Die Möglichkeit, das Verfahren wegen neuer Tatsachen ohne [X.] wieder aufnehmen bzw. neu eröffnen zu können, wäre mit der [X.] Einordnung der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPOnicht in Einklang zu bringen. Wenn der [X.] den Sachverhalt umfassendermitteln kann, rechtfertigt dies regelmäßig nicht, zu Lasten des Betroffeneneine Durchbrechung der Rechtssicherheit zuzulassen, sofern sich neue [X.] ergeben. Die gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist dem[X.]eilsverfahren ähnlich. Nach [X.]eilserlaß ermöglicht § 362 StPO allein we-- 10 -gen neuer Tatsachen keine Wiederaufnahme zu Lasten des [X.] damit auch keine Durchbrechung der Rechtskraft zuungunsten des [X.]. Kommt das Gericht, dem im Vorfeld der Einstellung nach§ 153 Abs. 2 StPO dasselbe Aufklärungspotential zur Verfügung steht, zudem Ergebnis, anstelle eines [X.]eilsspruches das Verfahren nach§ 153 Abs. 2 StPO einzustellen, wäre schwerlich nachvollziehbar, warum dierichterliche Entscheidung in diesem Falle bei Auftreten neuer Tatsachendurch eine Neueröffnung des Verfahrens faktisch gegenstandslos werdensollte.Dem läßt sich schließlich nicht entgegenhalten, daß ein [X.]eil, dasnach Art. 103 Abs. 3 GG schon von Verfassung wegen einen besonderenSchutz genießt, mit Rechtsmitteln angefochten und von einem Obergerichtüberprüft werden kann. Bei der gerichtlichen Einstellung ist Wirksamkeitsvor-aussetzung, daß die maßgeblichen Rechtsmittelberechtigten der gerichtli-chen Einstellung zustimmen (§ 153 Abs. 2 StPO). Im Falle einer solchen [X.] zur Einstellung besteht jedenfalls kein wesentlicher Unterschied zueinem [X.]eilsspruch, hinsichtlich dessen von keinem Beteiligten Rechtsmitteldurchgeführt werden. In beiden Fällen ist das Ergebnis die Billigung einerverfahrensabschließenden richterlichen Entscheidung durch die [X.]) Wenn auch der Blick auf andere Verfahrensgestaltungen oder garVerfahrensordnungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO nur be-schränkt aussagekräftig sein kann, sieht der [X.] jedenfalls eine gewisseStütze für das gefundene Ergebnis in den Regelungen des § 373a StPO so-wie der §§ 84, 85 Abs. 3 OWiG (s. zu ähnlichen Vergleichsüberlegungen fürdie frühere Rechtslage bei der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls[X.] 65, 377; vgl. im übrigen zu weitgehenden [X.]swir-kungen nach Art. 54 [X.] EuGH NJW 2003, 1173; Strafgericht [X.] wistra1999, 479; [X.] aaO Einl. [X.]. 177 m.w.[X.] 11 -(a) Nach § 373a StPO darf ein durch einen rechtskräftigen Strafbefehlabgeschlossenes Verfahren, das lediglich eine summarische Prüfung vor-sieht, nur dann wiederaufgenommen werden, wenn die neuen [X.] Vorwurf eines Verbrechens begründen können. Dagegen kann die [X.] nach § 153 Abs. 2 StPO aufgrund einer vorherigen umfassendenSachprüfung erfolgen. Es ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb [X.] trotz geringerer Prüfungsdichte einen höheren —Bestandsschutzfigenießen soll als die gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO.Dabei kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, daß es indem Strafbefehlsverfahren zur Festsetzung einer Strafe gekommen ist, [X.] die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO den Angeklagten ohne [X.] läßt. Der Umfang des [X.]s ist nämlich vom Gesichts-punkt des Vertrauensschutzes her zu bestimmen. Dieser hängt aber [X.] der Strafhöhe ab, sondern davon, welche Richtigkeitsgewähr das zu-grunde liegende Verfahren hat, mithin also wie verläßlich die dort gefunde-nen Entscheidungen [X.]) Dies wird im übrigen auch im Hinblick auf die Ausgestaltung des[X.]s und der Wiederaufnahme im [X.] nach einem gerichtlichen [X.]eil oder einer gerichtlichen Sachentschei-dung durch [X.]uß (§ 84 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 72, 79 Abs. 6 OWiG)deutlich (dagegen entfaltet der rechtskräftige Bußgeldbescheid keinen Straf-klageverbrauch [X.] vgl. [X.] in [X.], OWiG 13. Aufl. § 84 [X.]. 4; [X.]in KK[X.]OWiG 2. Aufl. § 84 [X.]. 2 ff.). Auch insoweit wird, nicht anders alsbeim Strafurteil, nicht danach differenziert, ob es zur Verhängung einerGeldbuße oder zu einem Freispruch gekommen ist (vgl. [X.] aaO § 84[X.]. 15; vgl. auch zu Art. 54 [X.] [X.]St 46, 307). Eine Wiederaufnahmedes Verfahrens ist [X.] abgesehen von den Möglichkeiten nach § 362 StPO [X.]nur zulässig, wenn auf der Grundlage neuer Beweismittel eine Verurteilungwegen eines Verbrechens in Betracht kommt (§ 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG).Diese Regelung verdeutlicht, welch erhebliche Reichweite der [X.] -brauch bei gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen hat. Dies gilt ungeach-tet dessen, daß in Bußgeldsachen auch im gerichtlichen Verfahren (§§ 71 [X.] 78 OWiG) verfahrensrechtliche Vereinfachungen im Vergleich zum Strafver-fahren bestehen, die unter Umständen die Zuverlässigkeit des [X.] beeinflussen können.Insoweit findet sich im Hinblick auf die Reichweite des Strafklagever-brauchs in der Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG eine Stütze für diehier vorgenommene Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO. Es wäre nämlich [X.] auf die Bestimmung des § 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG ein gewisser Wer-tungswiderspruch, wenn dem gerichtlichen Bußgeldverfahren trotz seinesverringerten Aufklärungsstandards eine ungleich stärkere strafklageverbrau-chende [X.] zukäme als der gerichtlichen Einstellung nach§ 153 Abs. 2 StPO, die in einem Strafverfahren erfolgt ist. Auch dies kanngrundsätzlich ein Argument dafür sein, bei der gerichtlichen Entscheidungnach § 153 Abs. 2 StPO nicht jede neue Tatsache für eine Neuaufnahme [X.] genügen zu [X.]) Neben diesen rechtssystematischen Erwägungen sprechen auchGründe der Praktikabilität gegen eine Neueröffnung des Verfahrens bei [X.] neuer Tatsachen. Welche Tatsachen bekannt waren oder nicht, wirdsich im Einzelfall nur schwerlich feststellen lassen. Es werden sich häufigWertungen und Tatsachen nicht mehr zweifelsfrei voneinander trennen [X.], zumal die Art der Bewertung des [X.] wiederum Auswir-kungen darauf haben kann, welche Tatsachen im Blick gestanden haben.Oftmals wird es dem [X.] im Nachhinein kaum rekonstruierbaren [X.] Verständnisdes jeweiligen Sachbearbeiters überlassen bleiben müssen, den zugrunde-gelegten Tatsachenstoff zu bestimmen. Die Grenzen zwischen bekanntenTatsachen, Tatsachen, die sich hätten aufdrängen müssen, und schließlichTatsachen, die man hätte erkennen können, sind fließend. Erst recht gilt [X.] solche Informationen, die in der mündlichen Verhandlung bekannt wer-den, ohne entsprechend präzise dokumentiert werden zu müssen. Eine [X.] -konstruktion dessen, was seinerzeit [X.] war, wird deshalb häufigauf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen.Eine im Interesse einer effektiven Strafverfolgung bestehende [X.] für den unter Umständen allein zur Frage der Bekanntheit [X.] zu leistenden Ermittlungsaufwand vermag der [X.] nicht zu er-kennen. Diejenigen Fälle, in denen sich die Sachbehandlung nach§ 153 StPO als unvertretbar darstellt, sind weitestgehend durch die oben [X.] abgedeckt, wonach ein [X.] [X.] ungeachtetetwaiger neuer Tatsachen [X.] dann nicht eintritt, wenn die Tat sich als [X.] darstellt. Ob daneben als weitere Ausnahme eines Strafklagever-brauchs eine solche Konstellation anzuerkennen sein wird, in welcher [X.] bei der Einstellung einer Einzeltat nach § 153 Abs. 2 StPO überse-hen oder nicht erkannt hat, daß es sich hierbei um einen Teilakt einer Dauer-straftat oder einer Bewertungseinheit gehandelt hat (so Schoreit in [X.] Aufl. § 153 [X.]. 63; vgl. zur entsprechenden Problematik beim Strafurteilnur [X.] aaO Einl. [X.]. 175, 175a), braucht der [X.] im vorlie-genden Fall nicht zu entscheiden.b) Hinsichtlich sämtlicher Betrugsfälle, die bis zum Einstellungsbe-schluß des Amtsgerichts [X.] in [X.] vom 4. September 1998 began-gen worden sind, ist [X.] eingetreten.aa) Gegenstand in dem Verfahren vor dem Amtsgericht war hinsicht-lich aller drei Angeklagter der Vorwurf, als Mitgesellschafter der [X.] [X.] getätigt zu haben, ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnisim Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gewesen zu sein. Dieser Vorwurf war[X.] rechtlich zutreffend [X.] als einheitliches Organisationsdelikt dem [X.] zugrundegelegt worden. Obwohl [X.] ersichtlich exemplarisch [X.]sieben Einzelfälle angeführt waren, ergibt sich aus der Fassung des [X.], daß der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf ein ein-heitliches Organisationsdelikt bezogen war. So ist der Anfangszeitpunkt be-- 14 -nannt (seit September 1995), die Fallzahl mit —mindestens 7fi angegeben undschließlich nur eine einheitliche Geldstrafe vorgesehen. Steht aber ein [X.] Organisationsdelikt zur Aburteilung, das sich auf wiederkehrendegleichartige Einzelakte bezieht, umfaßt es [X.] ebenso wie ein Dauerdelikt [X.]sämtliche Einzelakte bis zur letzten Tatsachenverhandlung zum Schuld-spruch (vgl. [X.]St 9, 324), ungeachtet dessen, ob die Einzelakte in der [X.] bzw. dem Strafbefehl im einzelnen aufgeführt sind (vgl. [X.]R StPO§ 264 Abs. 1 Tatidentität 21 m.w.N.). [X.] unter dem Gesichtspunkt einerStraftat nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG waren deshalb sämtliche Kapitaleinwer-bungen, die bis zum 4. September 1998 erfolgt sind.bb) Hinsichtlich der Betrugshandlungen ist das [X.] zu [X.] einzelnen in Tatmehrheit stehenden [X.] ausgegangen.Auch insoweit lag auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] eineinheitliches Organisationsdelikt bei allen drei Angeklagten [X.]) Einer vom [X.] angenommenen mittäterschaftlichen Bege-hung jeweils hinsichtlich der [X.] steht schon entgegen,daß die Angeklagten selbst keinen Kontakt zu den Anlegern hatten. Der [X.] der Beteiligungen erfolgte über freie Handelsvertreter, die nach [X.] des [X.] gutgläubig waren. Allein der Umstand, daßdie Angeklagte [X.] die von den Handelsvertretern akquirierten Einla-genkontrakte zeichnete, nötigt zu keiner anderen Beurteilung. [X.], daß dies allenfalls eine unmittelbare Begehung nur durch diese An-geklagte begründen könnte, reicht dieser Umstand für die Annahme einereigenhändigen Tatbegehung nicht aus. Vielmehr war zu diesem [X.]punkt(nach den Feststellungen des [X.]) die Täuschung der Einleger be-reits vollzogen; gegenüber dem Einleger wurde die Angeklagte [X.]nicht mehr tätig. Ihre Zeichnung stand vielmehr ersichtlich im Zusammen-hang mit ihrer Kontrollfunktion, die sie im Hinblick auf die Verwaltung undBuchhaltung des Unternehmens ausübte. Konkrete Handlungen der [X.] 15 -klagten gegenüber den Einlegern hat das [X.] in keinem [X.]) In Betracht kommt bei dieser Fallgestaltung nur eine mittelbare[X.]chaft kraft Organisationsherrschaft. Eine solche mittelbare [X.]chaftliegt vor, wenn die Tat durch einen Hintermann gelenkt wird. Dieser [X.] besitzt Tatherrschaft, wenn er mit den durch die Organisationsstruktu-ren geschaffenen Rahmenbedingungen das deliktische Geschehen maßgeb-lich beeinflussen kann (vgl. [X.]St 40, 218, 236 ff.; 45, 270, 296 ff.).Dabei ist es unerheblich, ob der [X.] seinerseits [X.] gutgläubig ist. Hier vermittelte sich die Leitungsmacht der [X.] die vom Angeklagten [X.] durchgeführten Schulungen. Durch [X.] gab er nicht nur die Rahmendaten hinsichtlich der [X.] Verträge vor, sondern er prägte dadurch auch das Verkaufsverhaltenund die Art und Weise des Umgangs mit dem Kunden. Verstärkt wurde seinebeherrschende Position schließlich noch dadurch, daß er die Handelsvertre-ter im guten Glauben hielt. Damit konnte er nicht nur ihr Verhalten positivbeeinflussen, er ersparte sich auch besondere Sicherungsmaßnahmen, dieansonsten in einer dolosen Organisationsstruktur notwendig gewesen wären.Gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten [X.] und [X.]hat der Angeklagte [X.] den Betrieb der [X.] arbeitsteilig organi-siert. Auch wenn allein ihm die Steuerung der Handelsvertreter oblag, sindauf der Grundlage der Feststellungen des [X.] die Mitangeklagtenjedenfalls deshalb Mittäterinnen gemäß § 25 Abs. 2 StGB, weil sie mit [X.] den Erfolg gemeinsam herbeiführen [X.]) Die [X.] der Angeklagten beruhten auf einem [X.] Gründungsakt. Nach den Feststellungen des [X.] sindEinlagen ab März 1996 in betrügerischer Absicht eingeworben worden.Sämtliche im Zusammenhang mit der organisatorischen Fortführung der- 16 -[X.] stehenden [X.] werden dann zu einer einheitlichenHandlung im Sinne des § 52 StGB verknüpft ([X.]R StGB § 263 Täter-schaft 1; [X.] NStZ 1996, 296).Damit liegen sowohl bezogen auf den Vorwurf des Verstoßes gegendas Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) als auch im Hinblick auf diebetrügerischen Handlungen jeweils Organisationsdelikte vor. Beide Organi-sationsdelikte stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.Das nach dem Kreditwesengesetz verbotene Geschäft (Einwerben von [X.] ohne Genehmigung) stellt zugleich den Betrug dar, weil das Einwerbender Einlagen mit der Täuschungshandlung einhergeht. Die organisatorischeSteuerung durch die Angeklagten betraf naturgemäß beides gleichermaßen.Dies begründet einen einheitlichen und untrennbar verbundenen [X.] damit eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO.dd) Da die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO die gesamteprozessuale Tat erfaßt, ist zugleich für das [X.] des Betrugs [X.] eingetreten. [X.] unabhängig davon, ob der den [X.]uß nach § 153 Abs. 2 StPO treffen-de [X.] Kenntnis von den Betrugsvorwürfen oder jedenfalls von den siebegründenden, mit der Einwerbung einhergehenden Begleitumständen hatte.Er wußte jedenfalls, daß es sich bei dem Verstoß gegen§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG um eine aus mehreren Einzelakten bestehende Dau-erstraftat handelte; der oben offengelassene Ausnahmefall, wonach nur eineEinzeltat einer nicht erkannten Serie nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wird,liegt hier mithin nicht vor.2. Hinsichtlich der Fälle 466 bis 544 tragen die bislang getroffenenFeststellungen die Verurteilung wegen Betrugs nicht. Der [X.] ist deshalbdaran gehindert, hinsichtlich der verbliebenen Fälle bei den Angeklagten [X.] auf ein einheitliches Vergehen des Betrugs zu [X.] 17 -a) Die [X.]eilsgründe belegen das Vorliegen einer Täuschungshand-lung nicht im ausreichenden [X.]) Eine Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des [X.] in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückungwahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsäch-lich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen,sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewißheit eigen ist.Dabei kann die Täuschung außer durch bewußt unwahre [X.] konkludent erfolgen, wenn dem irreführenden Verhalten nach [X.] ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist([X.]R StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 20). Dagegen sind bloße Werturteile,seien es Rechtsauffassungen, Meinungsäußerungen oder reklamehafte An-preisungen grundsätzlich keine Tatsachen im Sinne des § 263 StGB. [X.] gilt allerdings dann, wenn sie zugleich einen Tatsachenkern enthal-ten (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 263 [X.]. 9). Dies istauf der Grundlage der Gesamtumstände zu ermitteln.bb) Im vorliegenden Fall hätte die Annahme einer Täuschungshand-lung einer genaueren Darlegung der Umstände bedurft. Dies gilt [X.] für die [X.] (nach den [X.]eilsgründen ab [X.] 1998), in der die Anlegeram Gewinn und Verlust beteiligt wurden. Hier hätte in einer die revisionsge-richtliche Kontrolle ermöglichenden Form dargestellt werden müssen, welcheInformationen die Anleger im einzelnen erhalten haben. Dies betrifft die [X.], was den Anlegern über die Kapitalsituation, die Kostenstruktur oder diekonkret in Aussicht genommenen Projekte mitgeteilt wurde. Je mehr [X.] Tatsachen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens denjeweiligen Anlegern gegeben wurden, umso mehr treten die hierauf bezoge-nen Beurteilungen in den Hintergrund. Das Werturteil bezieht sich [X.] auf das vorgelegte [X.]; ihm selbst kommt kein eigen-ständiger Tatsachenkern zu. Enthält dagegen das Angebot selbst wenig [X.]material, dann kann nach den Umständen auch Äußerungen, die in- 18 -die Form eines Werturteils gekleidet sind, der Charakter einer Tatsachenbe-hauptung zukommen. [X.] sich das Angebot nur in allgemeinen Be-wertungen und allenfalls substanzarmen tatsächlichen Informationen, dannwird der ihrem Wortlaut nach als Werturteil aufzufassenden Äußerung [X.] als Tatsachenkern beizumessen sein, was nach der [X.] üblicherweise eine solche Beurteilung rechtfertigt.Die vom [X.] festgestellte Bezeichnung der Anlage als —[X.] deshalb in den Kontext gestellt werden müssen, in dem sie in dem [X.] gegenüber den potentiellen Anlegern [X.]. Sind nämlich die potentiellen Anleger über die wesentlichen betriebswirt-schaftlichen Rahmendaten in Kenntnis gesetzt worden, dann kann eine [X.] gehaltene Bemerkung, wie —[X.] oder —risikolosfi nur als pauschaleAnpreisung verstanden werden. Fehlen dagegen wirtschaftlich konkrete In-formationen, kann der gleichen Aussage ein tatsächlicher Hintergrund [X.]. Die nicht näher mit [X.] unterfütterte [X.] —[X.] oder —risikolosfi legt dann nämlich nahe, daß ein Maß an Forde-rungsabsicherung vorhanden ist, welches im Verkehr üblicherweise als [X.] verstanden wird, wobei insoweit die mündelsicheren [X.] 1806 ff. [X.]) und der dort vorgesehene Sicherheitsstandard einen An-halt bieten könnten.cc) Die [X.]eilsgründe beschränken sich auf die allgemein gehalteneFeststellung, daß den Anlegern mitgeteilt wurde, die Gelder würden in eigeneImmobilien und partiarische Beteiligungen investiert werden, ohne daß [X.] dargelegt wird, ob sich die Informationen auf bereits erfolgte oder erstbeabsichtigte Investitionen bezogen und welche konkreten Objekte benanntwurden. Dies läßt nicht zwangsläufig den Schluß auf eine Täuschungshand-lung zu, solange die wesentlichen Umstände der Einwerbung im übrigennicht dargelegt werden. Auch insoweit kommt es darauf an, ob hinsichtlichder Investitionsobjekte konkrete Informationen oder ebenfalls bloße Anprei-sungen gemacht wurden. Es hätte deshalb genauer ausgeführt werden [X.] 19 -sen, in welchem zeitlichen Rahmen die Angeklagten welche Informationen imeinzelnen über ihre Handelsvertreter verbreitet haben.b) Gleichermaßen halten die Ausführungen zur subjektiven Tatseiterechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat das [X.] rechtsfehler-frei angenommen, daß ein Vermögensschaden in Form einer schadensglei-chen Vermögensgefährdung bereits dann eingetreten ist, wenn im [X.]punktder Vermögensverfügung dem Leistenden ein Rückzahlungsanspruch er-wächst, der infolge der Unsicherheit seiner Realisierung wirtschaftlich [X.] ist. Für die Begründung des sich hierauf beziehenden [X.] jedoch gleichfalls eingehende Feststellungen erforderlich. Ohne sie sindRückschlüsse auf den Vorsatz nicht möglich ([X.]St 46, 30, 34;[X.] NJW 1979, 1512).aa) Bei der hier allein in Betracht zu ziehenden Form des bedingtenVorsatzes muß die Prüfung sowohl das Wissens- als auch das [X.]) Das Wissenselement bezieht sich auf diejenigen tatsächlichenUmstände, welche die Vermögensgefährdung begründen. Dies schließt auchdie Kenntnis des [X.] ein, daß die Forderung nach allgemeinen Bewer-tungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, selbst wenn er siepersönlich anders bewerten mag ([X.]St 47, 148, 157). Hofft oder glaubt [X.], den endgültigen Schaden abwenden zu können, beseitigt dies [X.] ohne weiteres seine Kenntnis von der zum [X.]punkt der [X.] bestehenden geringeren Werthaltigkeit der Rückzahlungsforde-rung des jeweiligen [X.]) Gründet sich der Vermögensschaden im Sinne des § 263Abs. 1 StGB auf eine Gefährdung des erlangten [X.], ist diese Gefährdungslage auch für die Prüfung des [X.] maßgebend. Zu fragen ist nur, ob die bloße Gefährdung des- 20 -Rückzahlungsanspruchs des Anlegers, nicht, ob ihr endgültiger Verlust [X.] des [X.] umfaßt ist. Je größer und je offensichtlicher sich die Ge-fährdung des Rückzahlungsanspruchs für den Täter darstellt, desto mehrwird grundsätzlich der Schluß naheliegen, daß er diese Gefährdung auchgebilligt hat.Allerdings darf der Grad der Wahrscheinlichkeit nicht allein das [X.] für die Frage sein, ob die Angeklagten mit dem Erfolg in Gestalt der blo-ßen Gefährdung einverstanden waren. Der [X.] hat mehrfachentschieden, daß ein zwingender Schluß von einem bestimmten [X.] auf ein entsprechendes Wollen des [X.] nicht möglich ist.Gerade bei solchen komplexen und mehrdeutigen Strukturen, wie sie in [X.] häufig gegeben sind, kann das Wollenselement nichtausschließlich aus der Perspektive der Schadenswahrscheinlichkeit be-trachtet werden. Erforderlich ist vielmehr immer eine Gesamtwürdigung [X.], bei der auch die Motive und die Interessenlage des [X.] eben-so zu berücksichtigen sind wie der konkrete Zuschnitt der zu [X.] ([X.]St 46, 30, 35; vgl. auch [X.]St 47, 148, 157).bb) Die Ausführungen des [X.] zur subjektiven Tatseite ge-nügen diesen Anforderungen nicht. Die Darlegungen erschöpfen sich im [X.] in der nicht näher belegten Feststellung, die Angeklagten hättenbilligend in Kauf genommen, daß die Anleger im Falle einer wirtschaftlichenKrise ihr Beteiligungskapital verlieren würden.Dies wird den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falls nichtgerecht. Maßstab für die Prüfung eines in Kauf genommenen Gefährdungs-schadens hat zu sein, welches Risiko nach den vertraglichen Vereinbarun-gen der Anlage immanent war. Insoweit hängen die Merkmale der [X.] und des Vermögensschadens unmittelbar zusammen. Bei keinemAnlagegeschäft ist ein gewisses Restrisiko auszuschließen; ein bestimmtes- 21 -Risikopotential des Geschäfts kann aber der jeweils konkreten Vertragsge-staltung immanent sein.Dies ist auch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite zu beachten.Nur wenn der Täter in Kauf nimmt, daß über das vertraglich vorausgesetzteRisiko hinaus die Rückzahlung der Einlage des Anlegers gefährdet ist,kommt subjektiv die Annahme eines auf einen Vermögensschaden im Sinnedes § 263 Abs. 1 StGB bezogenen Vorsatzes in Betracht. Im Falle eines nurbedingten Vorsatzes müssen sich sowohl das Wissens- als auch das [X.] auf diese Gefahrerhöhung im Hinblick auf die Rückzahlungsfä-higkeit der angelegten Gelder beziehen.(1) Schon hinsichtlich des Wissenselements des bedingten Vorsatzesreichen bei der hier gegebenen Fallkonstellation die Feststellungen nicht aus.Es fehlt an einer Erörterung, wann die Angeklagten aufgrund welcher Hin-weise eine entsprechende Gefährdung der [X.] sollen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das [X.]elbst die Konzeption der Angeklagten grundsätzlich als wirtschaftlich tragfä-hig angesehen hat. Infolgedessen konnten jedenfalls aus der Sicht der [X.] einzukalkulierende [X.] nicht zwangsläufig sogleichein entsprechendes Bewußtsein der Gefährdung der Anleger entstehen [X.].(2) Im Blick auf die Feststellung des [X.] hätte es einerGesamtwürdigung bedurft. Diese hätte neben einer Feststellung von Krisen-anzeichen und ihrer exakten zeitlichen Einordnung auch eine Prüfung vor-ausgesetzt, inwieweit die Investitionsobjekte für die Angeklagten als gewinn-bringend erscheinen konnten. Ein entsprechender Schädigungsvorsatz kannnämlich dann zweifelhaft sein, wenn die Angeklagten aufgrund der Marktlageerwarten konnten, ausscheidende Anleger durch neu gewonnene zu [X.] und jedenfalls in absehbarer [X.] mit den Erträgen aus dem investiertenVermögen die Aufwendungen für das Unternehmen zu decken. In diesemZusammenhang muß Berücksichtigung finden, daß die Angeklagten die Ver-- 22 -pflichtungen aus den stillen Beteiligungen bedient haben und die Entnahmender Angeklagten jedenfalls in ihrer Größenordnung nicht signifikant waren.Andererseits kann das Vorliegen schwerwiegender Pflichtverletzungennahelegen, die subjektive Tatseite des Vermögensschadens zu bejahen.Wird gegen Rechtsvorschriften gravierend verstoßen, die gerade dem [X.] Anleger dienen und die dem Täter bekannt sind, ist dies regelmäßig eingewichtiger Hinweis darauf, daß die Angeklagten mit einer Gefährdung [X.] einverstanden sind ([X.]St 47, 148, 157). Hier kommt nach den[X.]eilsfeststellungen insbesondere eine nicht ausreichende Bilanzierung [X.] der [X.] in Betracht. Soweit hierdurch die Transpa-renz über die Vermögensverhältnisse erschwert wurde, kann dies einen ganzwesentlichen Anhalt dafür darstellen, daß zumindest eine Vermögensgefähr-dung der Anleger in Kauf genommen worden ist.Gleiches gilt im übrigen auch im Hinblick auf mögliche Verstöße gegendas Kreditwesengesetz. Falls solche [X.] vom neuen Tatrichter aufzuklärende [X.]Verletzungen nicht ausschließlich rein formeller Natur waren, sondern esauch um Verstöße gegen Regelungen des Anlegerschutzes ging, wird [X.] Rahmen der Beurteilung des [X.] Gewicht erlangen müssen.Aus den [X.]eilsgründen läßt sich entnehmen, daß es zwischen den Ange-klagten und dem [X.] seit [X.] gab. Falls diese Beanstandungen auch mangelnde Sicherungender eingelegten Gelder betroffen haben sollten, kann hierin ein Hinweis ge-sehen werden, daß die Angeklagten, die eine solche Gefährdungslage [X.] unverändert ließen, diese dann möglicherweise auch gebilligthaben.c) Das letztgenannte versteht sich indes auch für die hier maßgebliche[X.] nach dem Abschluß des Strafverfahrens durch das Amtsgericht nicht ineiner Weise von selbst, daß sich der [X.] hinsichtlich der nicht eingestelltenEinzeltaten (vgl. zu deren konkurrenzrechtlichem Verhältnis die obigen [X.] unter II 1. b) trotz der aufgezeigten Darstellungsmängel in der [X.] 23 -ge sähe, die Revisionen zum Schuldspruch zu verwerfen. Auch die im [X.]eilenthaltenen Hinweise zur Insolvenzentwicklung sind zu vage, um hieraufSchuldsprüche wegen Betrugs stützen zu können.Der [X.] weist darauf hin, daß im vorliegenden Fall [X.] sollten sich [X.] nicht bestätigen [X.] eine Strafbarkeit wegen Kapitalanlagebe-trugs (§ 264a StGB) zu prüfen sein wird. Weiterhin wird der neue [X.] bedenken haben, daß in dem Verhalten der Angeklagten auch in [X.] 466 bis 544 ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1Nr. 2) zu sehen sein könnte.[X.][X.]Ri[X.] Schaal ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert [X.]

Meta

5 StR 145/03

26.08.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2003, Az. 5 StR 145/03 (REWIS RS 2003, 1853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1853

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