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PDF anzeigen[X.] ZR 74/02vom24. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 24. Juli 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 24. Zivilsenats des [X.] vom19. Februar 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.406,37 festgesetzt.Gründe:Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.Insbesondere hat das Berufungsgericht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG)nicht verletzt. Das angeblich übergangene Vorbringen wird im Tatbestand [X.] ausdrücklich wiedergegeben. Das Berufungsgericht hat [X.] 3 [X.] als unschlüssig angesehen. Selbst wenn dies falsch sein sollte,stellt dies lediglich einen einfachen Rechtsanwendungsfehler und keinen [X.] gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs dar.[X.]Ganter[X.][X.]Bergmann
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24.07.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZR 74/02 (REWIS RS 2003, 2144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2144
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