Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. IV ZR 360/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12834

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050417UIVZR360.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV [X.]/15
Verkündet am:

5. April 2017

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R:
ja

AVB D&O-Versicherung (hier § 8.1. [X.] [X.]); BGB §
242 Cd

Der Versicherer einer D&O-Versicherung kann sich in einem Innenhaftungsfall auf eine Versicherungsbedingung, nach der der Versicherungsschutz nur durch die ver-sicherten Personen geltend gemacht werden kann, nach [X.] und Glauben nicht be-rufen, wenn er einen Deckungsanspruch abgelehnt hat, die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen und schützenswerte Interessen des Versicherers einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer nicht entgegenstehen.

[X.], Urteil vom 5. April 2017 -
IV [X.]/15 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter
[X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Bußmann
auf die mündliche Verhandlung vom
5.
April 2017

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] zu 1
wird
der Beschluss
des [X.]s [X.] -
7. Zivilsenat -
vom 25. Juni 2015 aufgehoben, soweit er den Kläger zu 1 be-trifft,
und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der jetzige Kläger zu 1
(im Folgenden nur: Kläger), der seit dem Berufungsverfahren auf [X.]eite alleine noch am Rechtsstreit beteiligt ist, ist der Insolvenzverwalter der früheren Klägerin zu 1
(im Folgenden: Schuldnerin). Diese ist aufgrund einer Rechtsnachfolge Versicherungs-nehmerin einer bei der [X.] abgeschlossenen D&O-Versicherung, in der den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall [X.] ist, dass sie wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden. [X.] sind unter anderem die [X.] 1
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-

zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen ([X.]
[X.], im Folgenden nur [X.])
der [X.],
in deren §
8.1. es heißt:

"Anspruch auf Versicherungsschutz können vorbehaltlich §
1 Ziff.
3 nur die versicherten Personen geltend machen."

Die Schuldnerin
nahm zwei
ehemalige Vorstandsmitglieder und zwei
ehemalige
Prokuristen auf Schadensersatz in Anspruch, denen sie vorwarf, noch während ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Schuldnerin
die Gründung eines Konkurrenzunternehmens geplant und vorbereitet zu haben und dabei auch Mitarbeiter abgeworben sowie ge-heime Geschäftsunterlagen an sich genommen und der Konkurrenz zu-gänglich gemacht zu haben. Insoweit hatte sie bereits Klagen anhängig gemacht.

Mit Schreiben vom 31. August 2010 zeigte die Schuldnerin der [X.] den Versicherungsfall an. Die Beklagte lehnte die Deckung mit Schreiben vom 9. September 2010 ab.
Die in Anspruch genommenen Personen machten keine Deckungsansprüche geltend. Deshalb erhob die Schuldnerin
die streitgegenständliche Klage auf Feststellung,
dass die Beklagte diesen Personen Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Sie war der Auffassung, dass der den Versicherten zustehende Versicherungsschutz im Ergebnis ihr zugutekomme und ihr daraus resul-tierendes wirtschaftliches Interesse auch ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO begründe. Wegen der aufgrund der fehlenden Gel-tendmachung von Deckungsansprüchen durch die Versicherten drohen-den Verjährung bestehe die Gefahr, dass der Deckungsanspruch als Be-friedigungsobjekt verloren gehe.

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Sie hielt sich deshalb für prozessführungsbefugt; zumindest [X.] die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis berufe, da die Versicherten ihre auch dem Schutz der Klägerin dienenden Ansprüche aus dem Versicherungsver-trag ohne billigenswerten Grund nicht geltend machten.

Während des Rechtsstreits wurde die Insolvenz über das Vermö-gen der Schuldnerin
eröffnet. Der Kläger hat den Rechtsstreit [X.].

Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das [X.] die dagegen gerichtete Berufung des [X.] durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger
mit seiner
Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat die [X.] verneint, da nach § 8.1. der [X.]
nur die versicherten Personen den Anspruch geltend machen könnten, wodurch die Regelung der §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 [X.] wirksam abbedungen sei.

Die Klage sei -
wegen des Trennungsprinzips -
auch unbegründet, solange im [X.] nicht die Haftung der versicherten Perso-5
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nen geklärt sei. Auch in [X.] sei das Unternehmen gehalten, zunächst einen Titel gegen die versicherten Personen zu er-streiten. Die Befugnis zur Geltendmachung stehe ihm nur dann zu, wenn ihm als Versicherungsnehmer rechtskräftig ein Anspruch gegen den [X.] zuerkannt oder wenn der Versicherungsnehmer im Besitz des Versicherungsscheins sei (§ 45 Abs. 2 [X.]) und wenn der Versicherte zustimme (§ 45 Abs. 3 [X.]), was hier nicht der Fall sei. Soweit der Klä-ger erstmals in seiner Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss vortra-ge, im Besitz des Versicherungsscheins zu sein, sei dies verspätet, §
531 Abs. 2 ZPO. Allerdings sei die Regelung des § 45 Abs. 2 [X.] oh-nehin durch § 8.1. [X.]
mit abbedungen.

I[X.]
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger ist prozessführungsbefugt.

1. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, ist gemäß § 80 Abs. 1 [X.] durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Kläger über-gegangen.

2. Zu diesem Recht gehört
nach §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 [X.] auch die Geltendmachung
der Rechte der versicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag. Es ist ein Fall der gesetzlichen Prozessstand-schaft gegeben (vgl. [X.] NVersZ 2002, 515, 516; [X.] NJW-RR 1996, 1375, 1376, jeweils zu § 76 [X.] a.F.; Brand in [X.], [X.]
9. Aufl. § 45 Rn. 11; [X.] in Langheid/[X.], [X.] 5.
Aufl. § 45 Rn. 3; [X.] in [X.], [X.] 3. Aufl. § 45 Rn.
3 und 9; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht 17.
Aufl. 11
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§
46 Rn. 13).
Eine D&O-Versicherung, welche auch Schadensersatzan-sprüche
der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen ge-gen versicherte Personen deckt, ist Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 43 ff. [X.] (vgl. Senatsurteile vom 13.
April 2016 -
IV
ZR 51/14, [X.], 395 Rn. 27 und
IV [X.], [X.]Z 209, 373 Rn. 20).

3.
Die Regelung
des §
8.1. [X.] steht
der Anwendung der §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 [X.] im Streitfall nicht entgegen.

a) Allerdings ergibt die Auslegung des § 8.1. [X.], dass durch diese
Klausel die Regelungen der §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 [X.] abbe-dungen werden
sollen. Nach dem Bedingungswortlaut, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung, auf dessen Verständnis es insoweit maßgeblich ankommt, bei Auslegung der Klausel ausgehen wird, können den Anspruch auf Versicherungsschutz vorbehaltlich § 1 Ziff. 3
nur die versicherten Personen geltend machen. Anders als die Revision
meint, erkennt der
durchschnittliche Versiche-rungsnehmer, dass es sich trotz der teilweisen Ähnlichkeit der [X.] nicht nur um eine deklaratorische Wiederholung des § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt. Im Gegensatz zu
§ 44 Abs. 1 Satz 1 [X.], der die materielle Inhaberschaft des Anspruchs betrifft, hat § 8.1. [X.]
dessen
Geltendmachung zum Gegenstand. Indem diese nur
den versicherten Personen möglich sein
soll,
werden die
Regelungen in §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 [X.] insoweit modifiziert (vgl. [X.]/[X.]/Henzler
in [X.], [X.] 9. Aufl. Ziff. 10 [X.] 2011/2013 Rn. 1, 6; Haehling von [X.]/[X.] in [X.], [X.] 3. Aufl. An-hang C
Rn. 161; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. Ziff. 10 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], D&O-Versicherung Ziff. 10 [X.] Rn. 2; jeweils zu Ziff. 10.1 [X.]).
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Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision
auch für den Fall der Innenhaftung. Eine Differenzierung zwischen Außen-
und Innenhaf-tung enthält die Klausel nicht.

b) Im Streitfall ist es der [X.] jedoch nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf eine
fehlende Prozessführungsbefugnis des [X.]
gemäß
§ 8.1. [X.]
zu berufen. Die Geltendmachung dieses Einwandes erscheint unter den gegebenen Umständen als Rechtsmissbrauch.

aa) Die in § 8.1. [X.]
geregelte alleinige Befugnis der versicher-ten Personen, den Anspruch auf Versicherungsschutz geltend zu ma-chen, will die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs demjenigen vorbehalten, dessen Interesse versichert
ist. Eine eigene Prozessfüh-rungsbefugnis soll die Versicherten darüber hinaus vor einer Abhängig-keit von der Bereitschaft des Versicherungsnehmers
schützen, den [X.] zu verfolgen [X.], [X.], 893, 895).

Die Regelung des § 8.1. [X.]
verliert aber dann ihren Sinn, wenn

wie im Streitfall

der Versicherer einen Deckungsanspruch abge-lehnt hat, die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen
und schützenswerte Interessen des Versicherers einer Geltend-machung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer nicht entge-genstehen.

bb) (1) Die dem Versicherungsnehmer in der hier vorliegenden Konstellation durch die Klausel drohenden Nachteile wären gravierend. Ihm
bliebe nur der äußerst umständliche und zeitraubende Weg, gegen die versicherten Personen aus den zwischen diesen und ihm
bestehen-16
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den Rechtsverhältnissen gerichtlich vorzugehen mit dem Ziel, die versi-cherten Personen zur Erhebung von [X.] gegen den [X.] zu zwingen. Da eine solche Klage im allgemeinen nur begründet ist, wenn ein Prozess gegen den Versicherer genügende Erfolgsaussicht bietet, müsste das mit ihr befasste Gericht auch den [X.] einer Vorprüfung unterziehen, ohne dass hierdurch aber die noch bevorstehende Auseinandersetzung mit dem Versicherer in irgendeiner Weise gefördert würde. Zudem ergäbe sich bei Durchführung eines sol-chen Prozesses ein Interessenwiderstreit insofern, als die versicherten Personen zunächst mit dem Versicherer gegen den [X.] zusammenarbeiten müssten, im Falle ihres Unterliegens
dann aber gezwungen wären, in einem weiteren Rechtsstreit ihre Interessen gegen den Versicherer wahrzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 1964

II ZR 153/61, [X.]Z 41, 327 unter I zur Missbräuchlichkeit der Berufung auf den Ausschluss der Klagebefugnis eines mitversicherten [X.]; vgl. auch Senatsurteile vom 11. März 1987 -
IVa [X.], [X.], 155 unter 3 b, [juris Rn. 15 und 17]; vom 4. Mai 1983 -
IVa [X.], [X.], 823 unter [X.], [juris Rn. 21]).

(2) Daran ändert der Umstand nichts, dass die Schuldnerin nicht Inhaberin des Versicherungsanspruchs ist.

(a) Allerdings
wird in
der vorstehend zitierten Entscheidung des [X.] vom 4.
Mai 1964
gerade der Umstand, dass der [X.] im Falle der Erfolglosigkeit seines Vorgehens gegen den allein klagebefugten Versicherungsnehmer keine Möglichkeit hätte, sei-nen Versicherungsanspruch gegen den Versicherer durchzusetzen, als "vollends unerträgliche"
Folge des Ausschlusses der Klagebefugnis des Versicherten gesehen ([X.], Urteil vom 4. Mai 1964

II ZR 153/61, 21
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[X.]Z 41, 327 unter I, juris Rn. 10). Dagegen
geht es im Streitfall um die Klagebefugnis
des Insolvenzverwalters
der Schuldnerin, die nicht Inha-berin des Versicherungsanspruchs ist. Betroffen ist lediglich
ihr wirt-schaftliches Interesse.

(b) Aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung ergibt sich aber, dass auch dieses wirtschaftliche Interesse der Schuldnerin an der Feststellung des Deckungsanspruchs schützenswert ist.

In der Haftpflichtversicherung ist es allgemein anerkannt, dass der am Versicherungsvertrag nicht beteiligte, geschädigte Dritte ein eigenes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs.
1 ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom 15. November 2000 IV ZR 223/99, [X.], 90 unter 2 b; Senatsbeschluss vom
22. Juli 2009 -
IV ZR 265/06, [X.], 1485
Rn.
2; Langheid in Langheid/[X.], 5. Aufl. §
100 Rn. 54; Lücke in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 100 Rn. 21; [X.], r+s 2010, 441, 447; [X.], r+s 2010, 265, 275; [X.], r+s 1997, 309, 313; [X.], Haftpflichtversicherung 2016 § 1 Rn. 15 und §
3 Rn. 47). Dies hat der Senat in dem erstgenannten Urteil ungeachtet des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips auch für die vorweggenommene Deckungsklage in einem Fall ausgesprochen, in dem wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers dem [X.] als Befriedigungsobjekt verloren zu gehen drohte. Als Grund dafür, dem Haftpflichtgläubiger ein rechtliches Interes-se an alsbaldiger Feststellung des Deckungsschutzes zuzubilligen, hat der Senat die
Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, wie sie in den §§
108 Abs.
1, 110 [X.]
sowie §§ 156 Abs. 1, 157 [X.] a.F. zum Aus-druck gekommen ist, angeführt. Diese Bestimmungen bezwecken den 23
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Schutz des Geschädigten; durch sie soll gewährleistet werden, dass die Versicherungsentschädigung ihm zugutekommt
(Senatsurteil vom 15.
November 2000 IV ZR 223/99, [X.], 90 unter 2 b).

Im Streitfall gilt nichts anderes. Wegen der Untätigkeit der versi-cherten
Personen drohen die Verjährung
des Deckungsanspruchs und damit der "Verlust"
des solventen Schuldners. Da der Versicherungsfall in der Inanspruchnahme der Versicherten besteht und die gerichtliche Geltendmachung ihnen gegenüber nach der Klageschrift in allen Fällen im
Jahr 2010 erfolgte, wären die Deckungsansprüche ohne eine Hem-mung der Verjährung gemäß § 11 Abs.
1 Satz 2 [X.], der eine zwei-jährige Verjährungsfrist ab Schluss des Jahres vorsieht, in dem die [X.] fällig wird, möglicherweise bereits mit
Ablauf des [X.] 2012 verjährt.

Die
Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, die -
unter anderem in Fällen nicht ausreichender privater Mittel des Schädigers -
Geschädig-te schützen und deren Schadensersatz sichern soll, gilt auch in [X.] bei der D&O-Versicherung (vgl. Senatsurteile
vom 13. [X.] 2016 -
[X.], [X.], 395 Rn. 33 i.V.m. Rn.
35; IV [X.], [X.]Z 209, 373 Rn.
25 i.V.m.
Rn.
27).

Damit einhergehend hat der Senat unlängst zu § 108 Abs. 2 [X.] entschieden, dass
auch ein Unternehmen als Versicherungsnehmerin [X.] D&O-Versicherung in [X.], wenn der Versicherer un-ter anderem Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen deckt, geschädigter Dritter sei (Urteile vom 13.
April 2016 -
IV [X.], [X.]Z 209, 373 Rn. 19 f. und [X.], [X.], 395 Rn. 26 f.). Auch dies verdeutlicht, dass das in den Fällen 25
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der Innenhaftung geschädigte Unternehmen hinsichtlich der [X.] nicht aufgrund seiner Stellung als [X.] schlechter stehen darf als ein sonstiger außenstehen-der Geschädigter.
Der geschädigte Versicherungsnehmer ist in der hier interessierenden Konstellation nicht weniger schützenswert als der ge-schädigte Dritte in den Haftpflichtfällen bei Untätigkeit des [X.] (vgl. auch [X.], [X.] 2012, 151, 156 f.; [X.], r+s 2011, 185).

(3)
Dass die Schuldnerin
den Ausschluss
der Befugnis zur Gel-tendmachung des Versicherungsanspruchs selbst mit dem Versicherer vereinbart und sich damit der gesetzlich vorgesehenen Herrschaft dar-über selbst begeben hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar liegt auch hierin ein Unterschied zu den Konstellationen, in denen es der [X.] ablehnt, die ihm allein zustehende Befugnis auszu-üben, die Rechte der
(Mit-)Versicherten geltend zu machen. Der [X.] hat dort keinen Einfluss auf die in den Versicherungsbedingungen vereinbarte alleinige Befugnis des Versicherungsnehmers, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag
auszuüben.

Dem Sinn und Zweck dieses Versicherungsproduktes entspre-chend durfte die Schuldnerin aber
davon ausgehen, dass die versicher-ten Personen ihren Anspruch auf Versicherungsschutz regelmäßig schon im eigenen Interesse geltend machen.
Die bei der [X.] gehaltene D&O-Versicherung dient als Fremdversicherung gerade der Absicherung der versicherten Personen, die im Bereich der Außen-
und auch der In-nenhaftung von Schadensersatzansprüchen befreit werden (vgl. [X.], Die Stellung des Versicherungsnehmers bei [X.] in der D&O-Versicherung 2011 S.
39 f.).
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cc) Dem aufgrund der vorstehenden Erwägungen gerechtfertigten Interesse des [X.], den Anspruch der Versicherten geltend machen zu können, stehen beachtliche Interessen der
[X.], die eine Beru-fung auf §
8.1. [X.] rechtfertigen könnten,
nicht entgegen.

Die durch diese Klausel vornehmlich im Interesse der Versicherten abbedungenen §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 [X.] dienen gerade dem Schutz des Versicherers. Ihm soll die zweckmäßige Abwicklung des Vertrages erleichtert werden, indem er es nur mit dem Versicherungsnehmer
als
seinem Vertragspartner
zu tun hat (Motive zum [X.], Nachdruck 1963 S.
148). Es ist deshalb für ihn nicht von Nachteil, wenn statt des §
8.1. [X.] wieder die gesetzlichen Regelungen zum Zuge kommen.

Seine Interessen wären allerdings dann nachteilig berührt, wenn er sich parallel sowohl mit dem Versicherungsnehmer als auch dem von ei-nem Versicherungsfall betroffenen Versicherten auseinandersetzen müsste. Einer solchen Kumulation von [X.] beugt §
8.1. [X.] ebenfalls vor, indem er die Geltendmachung des [X.] "nur"
den versicherten Personen zuweist. Sie ist aber
auch
nicht zu besorgen, wenn -
wie im Streitfall -
die Versicherten den Anspruch nach einer Deckungsablehnung nicht verfolgen. In dieser Konstellation gebührt dem dargestellten Interesse des Versicherungsnehmers der Vor-rang.

dd) Schließlich werden keine
Interessen der versicherten Personen beeinträchtigt, wenn sich die Beklagte auf den Ausschluss der [X.] der Schuldnerin nicht berufen kann.

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Aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien zahlreiche Tatsa-chen
im Streit sind, die zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes der versicherten Personen führen könnten, und die Erfolgsaussichten ei-nes Vorgehens gegen den Versicherer daher unklar sind, folgt schon deswegen kein Interesse der versicherten Personen am Unterbleiben des [X.], weil diese nicht zu einem solchen Vorgehen gezwungen werden sollen. Einem Kostenrisiko sind sie bei einem [X.] des
Versicherungsnehmers
bzw. hier des [X.] auf eigene Rech-nung nicht ausgesetzt.

Andere Interessen der versicherten Personen als die Vermeidung eines
Kostenrisikos sind nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, dass in einem Urteil festgestellt werden könnte, sie hätten wissentlich gehandelt, [X.] angesichts des parallel geführten [X.]es, bei dem vorsätzliche Pflichtverletzungen in Rede stehen, kein Interesse am gänz-lichen Unterbleiben des [X.].

4.
Auf den
Besitz des Versicherungsscheins kommt es im Streitfall
nicht an. Die Vorschrift des
§ 45 Abs. 2 [X.]
betrifft den

hier nicht ge-stellten

Antrag des Versicherungsnehmers
auf Zahlung an sich selbst (Brand in [X.], [X.] 9. Aufl. § 45 Rn. 21; [X.] in Langheid/
[X.], [X.] 5. Aufl. § 45 Rn. 3; [X.] in [X.], [X.] 3.
Aufl. § 45 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.]
29. Aufl. § 45 Rn.
27). Zahlung an die versicherte Person kann der Versicherungsnehmer
dem-gegenüber nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 und 3 [X.] auch unab-hängig von der [X.] oder der Zustim-mung der versicherten Person verlangen ([X.] in Langheid/[X.], [X.] 5. Aufl. § 45 Rn. 3). Das gilt dann auch für die hier vorliegende Feststellungsklage. Dies entspricht zudem
dem Sinn und Zweck der 34
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Norm. Durch § 45 Abs. 2 [X.] soll zum Schutz des Versicherten sicher-gestellt werden, dass der Versicherungsnehmer
ohne dessen [X.] die Entschädigungsleistung nur für sich selbst vereinnahmen oder dem Versicherten die Forderung entziehen kann, wenn er sich durch den Versicherungsschein legitimiert ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 45 Rn. 26). Die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer
die Leistung für
sich vereinnahmt, droht bei dem hier gestellten Klageantrag nicht.

II[X.] Da das Berufungsgericht die Klage für unzulässig gehalten hat, hat es keine Entscheidung zur Sache getroffen und konnte sie auch nicht treffen. Seine Ausführungen zur Sache gelten grundsätzlich für die [X.] als nicht geschrieben ([X.], Urteil vom
24.
Januar
2013

I
ZR 51/11, NJW-RR 2013, 1197 Rn.
12 m.w.N.; st. Rspr.).
Die
Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Klage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb unbegründet
ist, weil die Haftungsfrage der versicherten [X.] noch nicht geklärt ist. Der Umstand, dass die Haftungsfrage auf-grund des Trennungsprinzips im [X.] nicht zu klären ist, führt im vorweggenommenen [X.] vielmehr dazu, dass auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und die Haftung der

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15
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versicherten Personen damit insoweit
zu unterstellen ist
(Senatsurteil vom 15. November 2000

IV ZR 223/99, [X.], 90 unter 2 a).

[X.]

[X.]

[X.]

Dr. [X.]

Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 18.09.2013 -
8 [X.] 27988/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.06.2015 -
7 U 4126/13 -

Meta

IV ZR 360/15

05.04.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. IV ZR 360/15 (REWIS RS 2017, 12834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12834

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 360/15

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