Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 107/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 497

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[X.][X.]([X.]) 107/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] und [X.]asdorf, [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 7. Oktober 1988 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim [X.]und beim [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 [X.] die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und liegen weiterhin vor. 4 1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen (32 M [X.] und 32 M [X.]); dem liegt unter anderem eine titulierte Forderung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers in Höhe von 6 - 4 - 114.826,53 • zugrunde. Die dadurch begründete Vermutung für einen [X.] hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat sich - auch im gerichtli-chen Verfahren - nicht zur Sache geäußert. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der [X.] im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller auch im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet, so dass auch für eine etwaige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der [X.], die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356), nichts ersichtlich ist. Die oben genannten Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis des [X.] bestehen im Übrigen fort. 7 2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.]([X.]) 43[X.], NJW 2005, 511, unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Gefährdung der Interessen der [X.] durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann 8 - 5 - (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter [X.]), sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. [X.] [X.]asdorf Ernemann Frellesen Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 2/05 -

Meta

AnwZ (B) 107/05

04.12.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 107/05 (REWIS RS 2006, 497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 497

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