Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 109/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 491

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[X.][X.]([X.]) 109/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] und [X.]asdorf, [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist nach vorheriger Zulassung als Rechtsanwalt beim [X.]seit dem 1. Januar 1993 als Rechtsanwalt beim Amtsge-richt und beim [X.]und seit dem 17. März 1993 als Rechtsan-walt beim [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 1 - 3 - 10. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig. 3 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und liegen weiterhin vor. 4 1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). 5 Mit rechtskräftigem [X.]eschluss des [X.]vom 22. Januar 2004 (92 IN /03) wurde der Antrag des Finanzamts L. II auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels [X.] - 4 - se abgewiesen; der Antragsteller wurde daraufhin in das Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 [X.] eingetragen. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Wi-derrufsverfügung in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich auch nicht auf eine im laufenden Verfahren noch zu berücksichti-gende Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der [X.] (dazu [X.]GHZ 75, 356) 7 2. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, [X.]([X.]) 43/04, NJW 2005, 511, unter [X.] a). Der Auffassung des Antragstellers, bei [X.] Auslegung der Vorschrift sei das aus deren Wortlaut folgende [X.] "umzudrehen", vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, nach der der [X.] die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert, nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des [X.] folgt, wird sie im - nach der gesetzlichen Wertung - vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter [X.] b m.w.Nachw.). Daran hält der Senat fest. 8 - 5 - Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Senats vorliegt, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter [X.]; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - [X.]([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter [X.]), sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. 9 [X.] [X.]asdorf Ernemann Frellesen Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.06.2005 - [X.] 31/04 (I) -

Meta

AnwZ (B) 109/05

04.12.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 109/05 (REWIS RS 2006, 491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 491

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