Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. AnwZ (B) 117/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4122

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[X.][X.]([X.]) 117/05 vom 25. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 25. April 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] in der [X.] vom 21. November 2005 wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (als unbegründet) zurückgewiesen wird. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 21. Februar 1997 - nach einer vorüberge-henden Zulassung in [X.] - erneut zur Rechtsanwaltschaft [X.] - 3 - gelassen; er ist seitdem als Rechtsanwalt beim [X.]und seit dem 19. Januar 1999 beim Oberlandesgericht [X.]. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 20. Juli 2005 die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Wi-derrufsverfügung an. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der Widerrufsverfügung und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwor-fen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. Die [X.]eteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2006 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen hat. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 3 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im [X.]punkt der Widerrufsverfügung erfüllt und bestehen fort. 4 1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht 5 - 4 - ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Vor Erlass der Widerrufsverfügung war durch [X.]eschluss des [X.]vom 1. April 2005 ( ) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden, nachdem dieser zuvor be-reits mit vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]eingetragen worden war; die Höhe der angemeldeten Forderun-gen gegen den Antragsteller beläuft sich gemäß der Tabelle nach § 175 [X.] vom 8. Juni 2005 auf insgesamt 1.000.196,89 •. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensver-fall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die [X.] ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. 6 2. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356); die Voraussetzungen für einen zweifelsfreien Wegfall des [X.] hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen [X.] auch nicht entfallen. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners, ü-ber dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 [X.]), und mit der Ankündigung der [X.] - 5 - befreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 [X.]) wieder als geordnet angesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - [X.]([X.]) 40/04, [X.], 1271 unter [X.] und 3). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ob es zur Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht kommen wird, ist nicht abzusehen. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 5. September 2006 beträgt der [X.] derzeit 207,10 •. Die Kos-ten des Verfahrens sind nicht gedeckt. Eine Quotenzahlung an die Insolvenz-gläubiger ist nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass sich der Antragsteller nicht mehr in Vermögensverfall befindet. 3. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Diese Gefährdung ist grundsätzlich nicht durch die Insolvenz-eröffnung mit der damit verbundenen Verfügungsbeschränkung des [X.] weggefallen. Die Interessen der Mandanten sind regelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glaubens - das [X.] nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen können. Daran hat sich durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert. (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.]([X.]) 43/03, [X.], 511, unter [X.] a). 8 Anhaltspunkte dafür, dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in dem nach der Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-den kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter [X.] c; Se-natsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - [X.]([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 9 - 6 - unter [X.]), sind weder vom Antragsteller dargetan, noch aus den Umständen ersichtlich. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe sich gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet, sämtliche Zahlungen, bei denen es sich nicht um Honorar im Rahmen des [X.] handelt, an den Insolvenz-verwalter zur Tilgung der Insolvenzverbindlichkeiten abzuführen, reicht hierfür schon deshalb nicht aus, weil es, wenn der Antragsteller seinen [X.]eruf als Rechtsanwalt wieder ausüben könnte, allein vom Willen des Antragstellers ab-hinge, ob er die erhaltenen [X.]eträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102). 4. Soweit der [X.] dem Antrag auf Herstellung der auf-schiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entspro-chen hat, ist die Entscheidung nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 6 Satz 6 [X.]RAO). Die sofortige [X.]eschwerde ist insoweit als erneuter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Dieser Antrag ist im [X.]eschwerdeverfah-ren zwar statthaft (§ 42 Abs. 5 Satz 2 [X.]RAO), kann aber keinen Erfolg haben, 10 - 7 - weil die Widerrufsverfügung aus den vorstehend dargelegten Gründen [X.]estan-deskraft erlangt. [X.] Ernemann Frellesen [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.11.2005 - [X.]

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AnwZ (B) 117/05

25.04.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. AnwZ (B) 117/05 (REWIS RS 2007, 4122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4122

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