Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 110/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 494

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[X.][X.] ([X.]) 110/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren g e g e n wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] und [X.]asdorf, [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 30. September 2005 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfü-gung vom 27. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung [X.] auf gerichtliche Entscheidung sofortige [X.]eschwerde eingelegt. [X.] hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde beantragt. Hierüber hat der Senat durch [X.]eschluss vom 18. [X.] - 3 - tember 2006 vorweg entschieden und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren wegen der Verwicklung des Antragstellers in Kapitalanlagegeschäfte allein beim Land-gericht [X.]über 2000 zivilgerichtliche Verfahren gegen ihn anhängig. Mit [X.]eschluss des [X.]

vom 11. Oktober 2004 ist über das Ver-mögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO der Vermögensverfall vermutet wird. Der [X.] - 4 - derung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. b) Infolge des Vermögensverfalls waren auch die Interessen der [X.] gefährdet. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derarti-gen Gefährdung, insbesondere mit [X.]lick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 5 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 6 a) Der Insolvenzeröffnungsbeschluss hat weiterhin [X.]estand. Die hierge-gen gerichtete sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers hat das [X.]mit [X.]eschluss vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen. Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen diese Ent-scheidung Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat der [X.]undesgerichtshof mit [X.]e-schluss vom 13. Juni 2006 - [X.]. IX ZA /06 - mangels Erfolgsaussicht ebenfalls zurückgewiesen. 7 Der Antragsteller hat die Vermutung des [X.] wie bereits der [X.] zutreffend ausgeführt hat [X.] auch nicht ausgeräumt. Für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, der zwi-schenzeitlich durch Urteil des [X.] D.

vom 30. März 2006 - [X.]. 5 Kls 110 [X.]/03 - wegen [X.]etruges in 119 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden ist, besteht kein Anhaltspunkt. 8 - 5 - 9 b) Schließlich dauert auch die durch den Vermögensverfall indizierte Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden fort. Gegenstand des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens, das nunmehr zu seiner bereits erwähn-ten strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, sind unter anderem auch Verfü-gungen des Antragstellers über die von Kapitalanlegern zur Verfügung gestellte Gelder zugunsten eigener bzw. ihm zurechenbarer Konten. Dies rechtfertigt - auch wenn das Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist [X.] bereits die Annahme einer konkreten Gefahr für das Vermögen von Mandanten des Antragstellers. 3. Der Senat hat den Geschäftswert in der üblichen (niedrigeren) Höhe festgesetzt (vgl. [X.]/Prütting-Dittmann, [X.]RAO, 2.Aufl. § 202 Rdn. 2). 10 [X.] [X.]asdorf Ernemann Frellesen Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30. September 2005 - 1 ZU 24/05 -

Meta

AnwZ (B) 110/05

04.12.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 110/05 (REWIS RS 2006, 494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 494

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