Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 1 StR 251/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3266

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Gegenstand

Strafverfahren: Abwesenheit eines Verteidigers während der Verhandlung über die Abtrennung eines verbundenen Verfahrens


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Senat folgt dem umfassenden Aufhebungsantrag des [X.]. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, weil das [X.] die Entscheidung über die Abtrennung und Unterbrechung des Verfahrens gegen diesen Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 6. November 2012 getroffen hat. In dieser Hauptverhandlung wurde der Angeklagte nicht verteidigt, weil sein Verteidiger nicht erschienen war ([X.], Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10, [X.], 650).

Raum                    Wahl                            Graf

              Jäger                    [X.]

Meta

1 StR 251/13

22.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 20. Dezember 2012, Az: 8 KLs 381 Js 200686/12

§ 338 Nr 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 1 StR 251/13 (REWIS RS 2013, 3266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3266

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 251/13

Zitiert

3 StR 24/10

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