Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. 1 StR 169/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1312

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:031215B1STR169.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 169/15

vom
3. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
Untreue

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Dezember
2015
gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2014 werden als unbegründet [X.].
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat beide Angeklagte wegen Untreue in drei Fällen je-weils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und von den verhängten Strafen drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.
Die dagegen gerichteten, auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf ausgeführte Sachrügen gestützten Revisionen bleiben ohne Erfolg (§
349 Abs.
2 StPO).

I.
1.
Die von beiden Beschwerdeführern erhobene und weitgehend [X.] ausgeführte Rüge, an dem angefochtenen Urteil habe [X.]in am Land-1
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3
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gericht K.

mitgewirkt, obwohl sie wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei (§
24 Abs.
2 i.V.m. §
338 Nr.
3 StPO), greift nicht durch.
a)
Der Beanstandung liegt im Wesentlichen folgendes [X.] zugrunde:
Das Strafverfahren war ursprünglich außer gegen die beiden Angeklag-ten auch gegen den mittlerweile rechtskräftig verurteilten jetzigen Zeugen
E.

sowie gegen einen weiteren gesondert Verfolgten geführt worden. Noch während des [X.] kam es am 21.
Januar 2011 zu einem Gespräch zwischen den Mitgliedern der damals zuständigen [X.] des [X.]s, Vertretern der Staatsanwaltschaft sowie den Verteidigern der vormals vier Angeklagten. Die nunmehr abgelehnte [X.]in gehörte der Kammer an und nahm an dem Gespräch teil. Darin äußerten sich die Vertreter der Staatsanwaltschaft auch zu bestimmten Strafhöhen für den Fall von Ge-ständnissen. Das Gericht verhielt sich lediglich bezüglich des gesondert [X.] zur Straferwartung. Seitens der Verteidigung erfolgten keine Stellung-nahmen, es wurde auf die zunächst notwendige Rücksprache mit den Mandan-ten verwiesen. Über den Inhalt dieses Gesprächs fertigte die frühere [X.] der [X.] einen Vermerk, der zu den Akten gelangte.
Nachfolgend kam es zu weiteren Kontakten jedenfalls zwischen der früheren Vorsitzenden und dem Verteidiger des jetzigen Zeugen E.

. Die Vorsitzende notierte in einem ebenfalls zu den Akten genommenen Vermerk über ein Telefongespräch mit dem Verteidiger am 6.
Mai 2011 u.a., dieser habe erklärt, E.

sei mit der vom Gericht vorgeschlagenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten einverstanden. Am 24.
Mai 2011 eröffnete die [X.] das Hauptverfahren gegen E.

sowie die beiden Ange-4
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4
-
klagten. Einen Tag später beschloss sie, nach erfolgter Terminsabstimmung mit
dem Verteidiger, die Abtrennung des Verfahrens gegen E.

. In einer noch von der damaligen Vorsitzenden gefertigten [X.] vom selben Ta-ge war vermerkt, dass die nunmehr abgelehnte [X.]in in der auf den 22.
Juni 2011 bestimmten Hauptverhandlung gegen E.

den Vorsitz führen sollte.
In dieser Hauptverhandlung teilte [X.]in am [X.] K.

als Vorsitzende gemäß §
243 Abs.
4 StPO mit, dass außerhalb der Hauptverhand-lung Gespräche zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der [X.] zur Vorbereitung einer Verständigung stattgefunden hätten. Dabei habe die [X.] für den
Fall eines der Anklage entsprechenden Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und neun Monaten sowie vier Jahren in Aussicht gestellt. Durch ein auf einer Absprache gemäß §
257c StPO beruhendes Urteil vom selben Tage wurde E.

u.a. wegen Beihilfe zur Un-treue in drei Fällen sowie wegen Bestechungs-
und Steuerstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Das Verfahren gegen die Angeklagten war im ersten Rechtsgang durch eine [X.] des [X.]s geführt worden, der die abgelehnte Richte-rin nicht angehörte. Mit Urteil vom 29.
Februar 2012 waren die Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf deren
Revision hin hat der Senat das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen (Senat, Urteil vom 10.
Juli 2013

1 StR 532/12).
Am zweiten Tag der Hauptverhandlung vor der nunmehr zuständigen [X.] hatte der Vorsitzende mitgeteilt, dass ausweislich der Akten ein

202a StPO stattgefunden habe, der 7
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5
-
insoweit bislang für die Kammer ersichtlich die Angeklagten betreffend der ein-zige derartige Termin war und dieser nicht zu einer Verständigung geführt habe (vgl. dazu näher unter 2.a). Im [X.] daran beantragten die Verteidiger der Angeklagten u.a. die Verlesung des Ergebnisses der Verständigung aus der Sitzungsniederschrift des Verfahrens gegen E.

sowie die Einholung von dienstlichen Erklärungen verschiedener an diesem Verfahren Beteiligter. Nach Eingang eines Teils der begehrten Erklärungen stellte die Verteidigerin des [X.] M.

am dritten [X.] einen Antrag, der im [X.] über die [X.] gibt, die zwischen dem dama-ligen Gericht, der [X.] und der Verteidigung E.

r-sitzende teilte daraufhin mit, dass weitergehende Feststellungen im Sinne von §
243 Abs. 4 StPO derzeit weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Wissen der Kammer getroffen werden könnten.
Dies nahmen die Angeklagten zum Anlass, [X.]in am [X.] K.

wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Ablehnung wurde vor allem auf das Verhalten der [X.]in als Vorsitzende der für die [X.] gegen den jetzigen Zeugen E.

zuständigen [X.] ge-stützt. Es wäre ihre Pflicht gewesen, die von der früheren Vorsitzenden ver-säumte Dokumentation von [X.]n mit der Verteidigung E.

nachzuholen. Das gelte selbst dann, wenn sie an diesen Gesprächen nicht persönlich beteiligt gewesen sein sollte. Im Übrigen wäre es ihre Pflicht e-klagten nachzuholen.
Die Revisionen sehen die Besorgnis der Befangenheit insgesamt darin begründet, dass die abgelehnte [X.]in nach Übernahme des Vorsitzes im 10
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6
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Verfahren gegen E.

die unzureichende Dokumentation der [X.] nicht nur nicht korrigiert, sondern sich sogar zu eigen gemacht habe [X.] zustande gekommenen [X.] sei der jetzige Zeuge E.

zudem für seine umfassen-

Die [X.] hat
die Ablehnungsgesuche der Angeklagten

ohne Mitwirkung der abgelehnten [X.]in

als unbegründet zurückgewiesen.
b)
Die Ablehnungsgesuche sind mit Recht verworfen worden. Die Ange-klagten konnten, was der Senat nach [X.] zu prüfen hat (st. Rspr.; siehe nur [X.], Beschluss vom 28. Juli 2015

1 [X.] Rn.
30), keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit sowie zu Zweifeln an der [X.] und Unparteilichkeit der abgelehnten [X.]in haben.
aa)
Die Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s ist bei dem [X.] gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm [X.] Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegen-über eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvorein-genommenheit störend beeinflussen kann ([X.], Urteile vom 10.
November 1967

4 StR 512/66, [X.]St 21, 334, 341; vom 9.
Juli 2009

5 [X.]/08 [insoweit in [X.]St 54, 39 ff. nicht abgedruckt]; Beschlüsse vom 8. Mai 2014

1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373; vom 19.
August 2014

3 [X.], [X.], 46; vom 28. Juli 2015

1 [X.] Rn.
29). Maßstab für die Be-urteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger ([X.], aaO, [X.]St 21, 334, 341;
[X.], Urteil vom 13. März 1997

1 StR 793/96, [X.]St 43, 16, 18 mwN) bzw. verständiger Angeklagter ([X.], Beschlüsse vom 8.
März 1995
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7
-

5 StR 434/94, [X.]St 41, 69, 71; vom 8.
Mai 2014

1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; siehe auch [X.], Beschluss vom 18.
November 2008

1 [X.], [X.], 85 f.).
Knüpft die Besorgnis der Befangenheit an eine den [X.] betreffende [X.] der abgelehnten [X.] an, ist jenseits g[X.]licher Ausschließungsgründe (vgl. etwa §
22 Nr.
4 und 5; §
23 StPO) dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangen-heit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; etwa [X.], Urteil vom 30.
Juni 2010

2 [X.], [X.], 44, 46 Rn.
23 mwN; Beschlüsse vom 7.
August 2012

1 [X.], [X.], 350 mwN; vom 19.
August 2014

3
[X.], [X.], 46; in der Sache nicht anders [X.], Urteil vom 11.
Juni 2014

2 [X.], [X.], 660, 662 Rn.
25). Dies gilt nicht nur für die [X.] mit [X.] im selben Verfahren, etwa
die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch für die Befassung eines erkennenden Rich-ters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (st. Rspr.;
etwa [X.], Urteil vom 27.
April 1972

4 StR 149/72, [X.]St 24, 336, 337; Beschlüsse vom 7.
August 2012

1 [X.], [X.], 350; vom 19.
August 2014

3 [X.], [X.], 46 mwN). Zu der [X.] in dem [X.] Sinne hinzutretende besondere Umstände können etwa dann gegeben sein, wenn frühere Entscheidungen, an denen der jetzt abgelehnte [X.] [X.] hat, unnötige oder sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder sich der betroffene [X.] bei oder in [X.] mit einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat ([X.], Beschluss vom 19.
August 2014

3 [X.], [X.], 46; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8.
Mai 2014

1
StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373).
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8
-
Dabei können Rechtsfehler in Entscheidungen bei [X.] mit dem Verfahrensgegenstand für sich genommen eine Ablehnung der [X.] [X.] grundsätzlich nicht begründen ([X.], Urteil vom 12.
November 2009

4 [X.], [X.], 342 f.; Beschluss vom 8.
Mai 2014

1
StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; [X.] in [X.], Ed.
23, §
24 Rn.
12, 12a
mwN); etwas Anderes gilt jedoch, wenn die von den abgelehnten [X.]n getroffene Entscheidung bzw. die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauf-fassung sich als rechtlich völlig abwegig erweist oder gar als willkürlich er-scheint ([X.], Beschluss vom 10.
September 2002

1 [X.], [X.]St 48, 4, 8; Urteil vom 12.
November 2009

4 [X.], [X.], 342 f.;
Beschluss vom 8.
Mai 2014

1
StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; Scheuten in [X.], 7.
Aufl., §
24 Rn.
8). Besondere Umstände können aber auch dann gegeben sein, wenn sich aus der Art und Weise der Begründung von [X.] die Besorgnis der Befangenheit ergibt (vgl. [X.] in [X.], aaO, §
24 Rn.
12, 12a).
bb)
An diesen Grundsätzen gemessen bestand für einen verständigen Angeklagten kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten [X.]in.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese in ihrer Funktion als Vorsit-zende der für das Strafverfahren gegen E.

zuständigen [X.] ge-gen §
243 Abs.
4, §
257c StPO oder gegen sonstige Pflichten im [X.] mit einer Verständigung verstoßen hat. Denn jedenfalls sind keine Rechts-
oder Verfahrensfehler der abgelehnten [X.]in in dem früheren [X.] vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die dort getroffenen Entscheidun-gen als rechtlich völlig abwegig oder gar als willkürlich erscheinen ließen und 16
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-
deshalb die Besorgnis der Befangenheit in der gegen die Angeklagten geführ-ten Hauptverhandlung begründen könnten.
(1)
Die ursprünglich für das Verfahren gegen die Angeklagten und
E.

zuständige [X.] war weder durch den Grundsatz des fairen Verfahrens noch durch sonstige Regelungen des Verfassungs-
oder des Straf-verfahrensrechts
gehindert, das Verfahren
betreffende Gespräche mit den [X.]sbeteiligten getrennt zu führen (siehe nur [X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2013

1
StR 386/13, [X.], 513 mwN). Angesichts der bei dem Verurteilten E.

anders als bei den Angeklagten vorhandenen [X.] kann sich aus der Verfahrenstrennung selbst daher keine Besorg-nis der Befangenheit ableiten lassen.
Ebenso wenig kann die Erledigung des Verfahrens gegen einen [X.] Angeklagten durch ein auf einer Absprache beruhendes Urteil selbst ei-nen besonderen Umstand im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Befangenheit begründen. Die Entscheidung auf diese Weise entspricht den vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten.
(2)
Dementsprechend kann auch der Umstand, dass sich die
abgelehnte [X.]in als Mitglied des E.

verurteilenden [X.] dort auf die Überzeugung von dessen Beihilfe zu den von den Angeklagten begangenen Untreuetaten festgelegt hat, als typische Konstellation einer [X.] die Befangenheit nicr-gestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt darin gerade nicht. Die [X.] ist insoweit nicht anders als in einem gegen mehrere Angeklagte ein-heitlich geführten Verfahren, in dem sich wenigstens einer von diesen zur Überzeugung des Tatgerichts wahrheitsgemäß geständig einlässt und dieses 19
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21
-
10
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Geständnis auch Grundlage der Überzeugungsbildung im Hinblick auf die nicht geständigen Angeklagten ist.
(3)
Der Inhalt des von der Revision des Angeklagten A.

vollständig dargelegten Urteils gegen E.

trägt die Befangenheit ebenfalls nicht. [X.] die gegen E.

verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für die Beihilfe zu den Untreuetaten der Angeklagten noch
die

unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen

gebildete Gesamtstrafe gaben Anlass zur Besorgnis, die zuständige [X.] habe unter Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens E.

im Hinblick auf dessen auch die Tatbeteiligung der Angeklagten umfassendes Geständnis unvertretbar mil-de sanktioniert. Der von der Revision geäußerte Verdacht, es sei E.

sei-tens der [X.] gesetzwidrig eine Punktstrafe zugesagt (und verhängt) worden, stützt sich insbesondere auf den handschriftlichen Vermerk der [X.] Vorsitzenden vom 6.
Mai 2011. Dass eine bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe und nicht ein Strafrahmen durch die [X.] insgesamt zugesagt worden ist, ergibt sich daraus nicht eindeutig. Die abgelehnte [X.]in hat im Rahmen der Mitteilung gemäß §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO in dem Verfahren gegen
E.

einen von der [X.] angegebenen Strafrahmen benannt. [X.] einen als Belastungszeugen in Frage kommenden (jetzigen oder [X.]) Mitangeklagten im Rahmen einer Urteilsabsprache als in schwerer Weise rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich erscheinen und deshalb die Besorgnis der Befangenheit bei anderen Angeklagten begründen könnte.
(4)
Das zu dem Urteil gegen E.

führende Verfahren ansonsten trägt die begründete Besorgnis der Befangenheit angesichts der dafür bei Vorbefas-sung maßgeblichen besonderen Umstände gleichfalls nicht.
22
23
-
11
-
Soweit vor den Beschlüssen über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Abtrennung des Verfahrens gegen E.

außer dem gemeinsamen Erörterungstermin (§
202a StPO) am 21.
Januar 2011 weitere Gespräche allein
mit dem Verteidiger von E.

stattgefunden haben, oblag deren Dokumenta-tion

was die Revision nicht verkennt

der damaligen Vorsitzenden und nicht der jetzt abgelehnten [X.]in. Insoweit kommt ein verfahrensfehlerhaftes [X.], das die Besorgnis der Befangenheit im jetzigen Verfahren auslösen konnte, durch sie ersichtlich nicht in Betracht.
Nach Übernahme des Vorsitzes durch die abgelehnte [X.]in [X.] lediglich Dokumentations-
und Mitteilungspflichten in
dem ausschließlich noch E.

betreffenden Strafverfahren. In der Hauptverhandlung hat sie [X.] über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche, den daran Beteiligten und über die von der [X.] für den Fall des Geständnisses in Aussicht gestellte Strafunter-
und Strafobergrenze gemacht. Selbst wenn diese Mitteilung zur Erfüllung der Pflicht aus §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO im dortigen Verfahren nicht genügt haben sollte, lässt sich daraus nicht die Besorgnis ablei-ten, sie habe im hiesigen Verfahren den Angeklagten nicht mehr mit der gebo-tenen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gegenüber gestanden. [X.] die Art und Weise der Erfüllung der Mitteilungspflicht aus §
243 Abs.
4 StPO noch die Handhabung von §
257c StPO durch die abgelehnte [X.]in erweisen sich als rechtlich völlig unvertretbar oder willkürlich.
Im Übrigen beziehen sich die von der Revision geltend gemachten [X.] der abgelehnten [X.]in bei der Anwendung der Regelungen über [X.] und das Zustandekommen einer Verständigung auf in eine in einem gesonderten Verfahren gegen einen anderen (vormals) Ange-klagten getroffene Verständigung. Durch die unzureichende Erfüllung von 24
25
26
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Transparenz-
und Mitteilungspflichten von [X.]n, die [X.] Mitangeklagte betroffen haben, können die daran nicht beteiligten Ange-klagten selbst bei einem einheitlichen Verfahren regelmäßig
nicht in eigenen Rechten betroffen sein (vgl. [X.] [3.
Kammer des [X.]], [X.] vom 1.
Juli 2014

2 BvR 989/14, [X.], 528 f.; [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2015

4 StR 587/14, [X.], 417; siehe auch [X.], [X.] vom 11.
Juni 2015

1 [X.], [X.], 379 f.). Angesichts der für die mit einer [X.] in Zusammenhang stehenden Besorgnis der Befangenheit geltenden Maßstäbe wird eine solche aus der Verletzung lediglich gegenüber [X.] bestehenden Pflichten allenfalls in Ausnahmefällen resultie-ren können.
(5)
Auch in der Gesamtschau ergeben sich aus der maßgeblichen Per-spektive des verständigen Angeklagten aufgrund des Verhaltens der abgelehn-ten [X.]in in dem früheren Strafverfahren gegen den jetzigen Zeugen
E.

keine die Besorgnis der Befangenheit tragenden Umstände.
2.
Die ebenfalls durch beide Beschwerdeführer weitgehend gleich erho-bene Rüge der Verletzung von §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO wegen einer man-gelnden Erfüllung der Mitteilungspflicht des jetzigen Vorsitzenden in Bezug auf die im Zwischenverfahren durch die vormals für das noch gemeinsam gegen die Angeklagten und E.

geführte Verfahren zuständige [X.] ge-führten Gespräche bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
a)
Den [X.] liegt zu einem
Teil dasselbe Verfahrensgeschehen wie der vorstehend erörterten Verfahrensbeanstandung zugrunde. Der Vorsitzende der für die neue Verhandlung zuständigen [X.] hatte am zweiten [X.] unter Hinweis auf Blatt 712 der Sachakten festgestellt,

202a StPO stattgefunden 27
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13
-
hat, der bezüglich der Angeklagten der bislang einzig ersichtliche und nicht zu einer Verständigung führende Termin gewesen sei. Am dritten und vierten Ver-handlungstag teilte der Vorsitzende weitgehend inhaltsgleich jeweils mit, dass weitergehende Feststellungen im Sinne von §
243 Abs.
4 StPO derzeit weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Wissen der Kammer getroffen werden könnten. Am vierten [X.] ordnete der Vorsitzende die Verle-sung des Aktenvermerks der früheren Vorsitzenden vom 21.
Januar 2011 an. Dabei erfolgte keine Klarstellung, dass es sich dabei um jenen Vermerk handel-te, bezüglich dessen am zweiten [X.] der 10.
Februar 2012 als Datum genannt worden war.
Die Beschwerdeführer machen einerseits geltend, den Mitteilungen des Vorsitzenden könne bereits nicht hinreichend entnommen werden, dass es im Sinne eines
Negativattests nach der Zurückverweisung der Sache durch den [X.] keine [X.] mit der im zweiten Rechts-gang zuständigen [X.] gegeben habe. Andererseits wird vor allem [X.], der wesentliche Inhalt des protokollierten Vermerks hätte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung und nicht erst am vierten [X.] mitgeteilt werden müssen. Eine Heilung des Verstoßes sei dadurch jedenfalls im Hinblick auf die gebotene Information der Öffentlichkeit schon deshalb nicht herbeigeführt worden, weil am ersten [X.] ein falsches Da-tum
des Erörterungstermins genannt worden und keine ausreichende Klarstel-lung dahingehend erfolgt sei, dass der nachträglich verlesene Vermerk sich auf den fälschlich in der Erklärung des Vorsitzenden auf den 10.
Februar 2012 [X.] Termin bezogen habe.
b)
An der Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandungen bestehen im [X.] auf die notwendige Klarstellung der Angriffsrichtung (zur Maßgeblichkeit 30
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14
-
der Angriffsrichtung siehe [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010

1 [X.], [X.], 403 f.; näher [X.] in [X.] für Wid-maier, 2013, S.
27 ff.) Bedenken, indem einerseits auf das Negativattest im Hinblick auf durch die jetzt zuständige [X.] selbst geführte mitteilungs-bedürftige Gespräche abgestellt und andererseits eine unzureichende Erfüllung der auf einen von der im ersten Rechtsgang zuständigen Kammer durchgeführ-ten Erörterungstermin bezogenen Mitteilungspflicht beanstandet wird. Da eine Verletzung der Mitteilungspflicht hinsichtlich eines Negativattests im zweiten Rechtsgang aber

wie der [X.] in seinen Zuschriften zutref-fend aufgezeigt hat

nicht mit der notwendigen Bestimmtheit behauptet wird, verbleibt es bei der Rüge des Verstoßes gegen §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO hin-sichtlich des von der vormals zuständigen [X.] durchgeführten [X.]s. Jedenfalls eine solche Beanstandung lässt sich beiden Revisio-nen hinreichend bestimmt entnehmen.
c)
Die entsprechenden [X.] greifen in der Sache nicht durch. Der [X.] hätte eine durch §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO eventuell statuierte Pflicht zur Mitteilung über den Inhalt des Erörterungstermins
vom 21.
Januar 2011 je-denfalls durch die Verlesung des von der Vorsitzenden der vormals zuständi-gen [X.] darüber gefertigten Vermerks inhaltlich erfüllt. Ob nach [X.] durch das Revisionsgericht eine Pflicht des Vorsitzenden des nunmehr zuständigen Tatgerichts besteht, Erörterungstermine i.S.v. §
202a StPO, die ein im ersten Rechtsgang zuständiges Tatgericht durchgeführt, ge-mäß §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO mitzuteilen, bedarf daher keiner Entscheidung.
aa)
Da weitere, die Angeklagten betreffende und auf eine Verständigung ausgerichtete Gespräche im ersten Rechtsgang nicht stattgefunden hatten, wä-re durch die Verlesung des Vermerks über den Erörterungstermin einer even-32
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-
tuellen Mitteilungspflicht jedenfalls genügt worden. Der Vermerk gibt den we-sentlichen Inhalt des Gesprächs wieder. Er stellt vor allem heraus, dass sich das vormals zuständige Gericht lediglich in Bezug auf einen vormals [X.] zu einer Straferwartung bei dessen Geständnis verhalten hatte, [X.] die Staatsanwaltschaft solche Straferwartungen in Bezug auf sämtliche damaligen
Angeklagten geäußert hatte. Ebenso wird über die Reaktionen aller Verteidiger berichtet. Eine Information darüber, auf wessen Initiative vor der Hauptverhandlung geführte, auf eine mögliche Verständigung bezogene Ge-spräche zustande gekommen sind, gebietet §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO nicht; es handelt sich dabei nicht [X.] ([X.], Beschluss vom 2.
Dezember 2014

1 [X.], [X.], 293 f.).
bb)
Unter den Umständen des konkreten Falls wäre die inhaltliche Erfül-lung der Mitteilungspflicht auch nicht rechtsfehlerhaft verspätet erfolgt. Aus dem Wortlaut von §
243 Abs.
4
Satz
1 im Zusammenhang mit Abs.
3
und Abs.
5 Satz

Anklagesatzes und vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu erfol-gen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Januar 2014

5 [X.], [X.], 287, 289). Innerhalb dieses Zeitrahmens ist vorliegend die vollständige Mittei-lung erfolgt. Nachdem der Vorsitzende bereits am zweiten [X.] festgestellt hatte, dass

ein allerdings von ihm falsch datierter

[X.] gemäß §
202a StPO durchgeführt worden war, erfolgte am vierten [X.] vor der Belehrung der Angeklagten gemäß §
243 Abs.
5 Satz
1 StPO die Verlesung des gesamten Vermerks.
Zwar wird es im Hinblick auf die mit §
243 Abs.
4 StPO verfolgten [X.] in den Konstellationen des Satzes
1 regelmäßig angezeigt sein, möglichst 34
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-
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umgehend nach der Verlesung des Anklagesatzes über vor Beginn der [X.] geführte Gespräche gemäß §§
202a, 212 StPO zu informieren (vgl. insoweit bzgl. §
243 Abs.
4
Satz
2 StPO [X.], Beschluss vom 11.
Juni 2015

1 [X.], [X.], 379 f.). Maßgeblich ist jedoch, dem [X.] um der Gewährleistung einer informierten Entscheidung über sein Einlassungsverhalten und der Öffentlichkeit um der Gewährleistung der von ihr ausgehenden Kontrollfunktion (dazu [X.] [2.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 15.
Januar 2015

2 BvR 2055/14, [X.], 172, 173 mwN) willen die gebotene Information über vor der Hauptverhandlung erfolgte ver-ständigungsbezogene Gespräche vor der durch §
243 Abs.
5 Satz
1 StPO vor-geschriebenen Belehrung zu verschaffen. Da hier nach Verlesung der Anklage bis zum vierten [X.] auf Verständigung bezogene Gespräche im ersten Rechtsgang sowie das darauf bezogene Ablehnungsgesuch gegen die beisitzende [X.]in Gegenstand der Erörterung gewesen sind, wäre einer eventuellen Mitteilungspflicht durch die Verlesung des Vermerks vor der Beleh-rung gemäß §
243 Abs.
5 Satz
1 StPO genügt.
cc)
Der Erfüllung der Mitteilungspflicht stünde das von der Revision im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit
beanstandete
Fehlen einer Klar-stellung der fälschlichen Benennung des Datums des Vermerks der früheren Vorsitzenden über den Erörterungstermin vom 21.
Januar 2011 nicht entgegen.
(1)
Nach der Rechtsprechung des [X.] besteht ein zentrales Anliegen der vom Gesetzgeber mit dem Verständigungsgesetz verfolgten [X.] in der Kontrolle des [X.] durch die Öffentlichkeit. Dem Gesetzgeber
sei es maßgeblich darauf an-gekommen, die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gerade im Falle einer 36
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17
-
Verständigung zu bewahren; die Verständigung müsse sich nach dem Willen des
Gesetzgebers im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren

(vgl. [X.]E 133, 168, 214 f., Rn. 81 f. unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks.
16/12310, S.
8, 12; [X.] [2.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 15.
Januar 2015

2 BvR 2055/14, [X.], 172, 173).
Die mit der Möglichkeit einer Beobachtung der Hauptverhandlung durch die Allgemeinheit verbundene öffentliche Kontrolle der Justiz erhalte durch die gesetzliche Zulassung der in eine vertrauliche Atmosphäre drängenden Ver-ständigungen zusätzliches Gewicht. Dem habe der Gesetzgeber durch die [X.]spflicht in §
243 Abs.
4 StPO Rechnung getragen. Die Öffentlichkeit könne ihre Kontrollfunktion aber nur ausüben, wenn sie die Informationen er-halte, die zur Beurteilung der Angemessenheit einer etwaigen Verständigung erforderlich sind. Nur so bleibt der gerichtliche Entscheidungsprozess transpa-rent und die Rechtsprechung auch in [X.] für die Allgemeinheit
durchschaubar ([X.] [2.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 15.
Januar 2015

2 BvR 2055/14, [X.], 172, 173 mwN). Zugleich dien-ten die Transparenzvorschriften des [X.] dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden Schulterschluss

zwi-schen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. [X.] [3.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 1.
Juli 2014

2 BvR 989/14, Rn.
11; [X.] [2.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 15.
Januar 2015

2 BvR 2055/14, [X.],
172, 173). Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit solle verhindern, dass sachfremde, das Licht der Öffentlichkeit scheuende Umstände auf das Gericht und damit auf das Urteil Einfluss gewinnen

(vgl. [X.] [2.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 15.
Januar 2015

2 BvR 2055/14, [X.], 172, 173 mwN).
38
-
18
-
(2)
Diese Kontrollfunktion der Öffentlichkeit ist durch die fehlende Klar-stellung über das Datum des Erörterungstermins und des darüber gefertigten Vermerks nicht in Frage gestellt worden. Die Öffentlichkeit hat in dem durch §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO gebotenen Umfang Kenntnis von der Durchführung einer Erörterung gemäß §
202a StPO und deren Inhalt erhalten. Angesichts des Ablaufs des Verfahrens bis zu der Verlesung des Vermerks lassen sich Missverständnisse über Art und Anzahl mitteilungspflichtiger Erörterungen vor Beginn der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang, die sich auf die [X.] der Kontrollfunktion hinsichtlich der beiden Angeklagten ausgewirkt haben könnten, sicher ausschließen.
dd)
Auf allein den früheren Mitangeklagten E.

betreffende, verstän-digungsbezogene Erörterungen im ersten Rechtsgang könnten sich die Ange-klagten nicht stützen (vgl. [X.] [3.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 1.
Juli 2014

2 BvR 989/14, [X.], 528 f.; [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2015

4 StR 587/14, [X.], 417; siehe auch [X.], Beschluss vom 11.
Juni 2015

1 [X.], [X.], 379 f.).
3.
Die zum einen auf die Verletzung von §
244 Abs.
2 StPO abzielenden und zum anderen
einen Verstoß gegen §
261 StPO beanstandenden Verfah-rensrügen im Zusammenhang mit von den Angeklagten unterschriebenen n-General-bundeanwalts genannten Gründen, die durch die nachfolgenden Schriftsätze der Verteidigung vom 27.
Juni 2015 bzw. 6.
Juli 2015 nicht in Frage gestellt werden, ohne Erfolg. Das [X.] hat sich ohne durchgreifenden Verfah-rensfehler die Überzeugung
der Kenntnis der Angeklagten von dem Inhalt der

39
40
41
-
19
-
II.
Die auf die ausgeführten Sachrügen veranlasste Prüfung des angefoch-tenen Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keine den Angeklagten nachtei-ligen Rechtsfehler ergeben.
Graf Jäger [X.]

Radtke Fischer
42

Meta

1 StR 169/15

03.12.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. 1 StR 169/15 (REWIS RS 2015, 1312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1312

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