Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 4 StR 323/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2273

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[X.] vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte der vorsätzlichen Körperverletzung in [X.] mit Nötigung und der Bedrohung schuldig ist, b) in den Aussprüchen über die [X.] im [X.]) und c) der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der 1 - 3 - Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich im [X.]) und c) der Urteilsgründe zweier rechtlich selbständiger Taten schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken. Die [X.], mit denen der Angeklagte die Nebenklägerin zwang, ihn gegen ihren Willen in die gemeinsame Wohnung zu begleiten, und die unmittelbar im [X.] daran in der Wohnung begangenen weiteren [X.] zum Nach-teil der Nebenklägerin bilden eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 41, 368; [X.], 263 m.w.N.). Die Nötigung im ersten Tatabschnitt steht zu der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit. 2 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 3 Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der vom [X.] im [X.]) und c) der Urteilsgründe festgesetzten [X.] und der Gesamtstrafe nach sich. 4 - 4 - Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen. 5 [X.] Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 323/07

28.08.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 4 StR 323/07 (REWIS RS 2007, 2273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2273

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