Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. 1 StR 404/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2583

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[X.]/10 vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2010 wird 1. das Verfahren auf Antrag des [X.] in den [X.] (aa und [X.]) und [X.] b der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen; 2. die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in dem Fall [X.] c der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Körperver-letzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Diebstahl sowie im [X.] der Urteilsgründe auf den Vorwurf der [X.] mit Körperverletzung, Bedrohung, Sach-beschädigung, (weiterer) Körperverletzung und Nötigung be-schränkt; 3. der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geän-dert, dass der Angeklagte im Falle [X.] c der Urteilsgründe der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Diebstahl und im [X.] der Urteilsgründe der [X.] mit Körperverletzung, Bedrohung, Sach-beschädigung, (weiterer) Körperverletzung und Nötigung schuldig ist; - 3 - 4. das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamt-strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. I[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen. II[X.] Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sechs Taten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu den aus der [X.] ersichtlichen Änderungen (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren in den [X.] (aa und [X.]) und [X.] b der Urteilsgründe, in denen der Ange-klagte wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt wurde, aus Gründen der [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Den Urteilsgründen ist nämlich nicht hinreichend zu entnehmen, dass der An-geklagte einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung (§§ 1 und 4 GewSchG) zuwidergehandelt hat (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06; [X.]St 51, 257; [X.], Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 2 StR 431/07). 2 Soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] c und [X.] der [X.] mit weiteren Delikten auch eines Verstoßes gegen das [X.] - 4 - waltschutzgesetz schuldig gesprochen wurde, hat der Senat diesen Vorwurf mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a StPO ausgeschieden und den Schuldspruch entsprechend geändert. In letzteren beiden Fällen [X.] die [X.] bestehen bleiben, da der [X.] Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz neben den mehreren gewichtigeren Delikten die Strafzumessung ausweislich der Urteilsgründe nicht beeinflusst hat. Der [X.] kann jedoch nicht bestehen bleiben, da durch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO die [X.] in den [X.] (aa und [X.]) sowie [X.] b der Urteilsgründe entfallen sind. 4 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch, sodass das erkennende Gericht eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gemäß den §§ 460, 462 StPO zu treffen haben wird. 5 - 5 - Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil [X.] abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann. Denn durch seine Verfahrensrüge hat der Angeklagte [X.] den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Einsatzstrafe vier Jahre und sechs Monate) angegriffen, der jedoch mit dem Strafausspruch bestehen bleibt. 6 [X.]Wahl Rothfuß Elf [X.]

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1 StR 404/10

07.10.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. 1 StR 404/10 (REWIS RS 2010, 2583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2583

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