Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2011, Az. NotZ (Brfg) 6/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2011, 1263

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zulassung der Berufung in Notarsachen: Anforderung an die hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes


Leitsatz

Zur hinreichenden Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung .

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist unbegründet.

2

Der vom Kläger gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor dem erkennenden Senat gemäß § 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 125 Abs. 1, § 94 VwGO ist bereits deshalb unbegründet, da der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig ist (s.u.) und die Entscheidung hierüber nicht von derjenigen des [X.] abhängt, die der Kläger als für seine Rechtsauffassung günstig erwartet.

3

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Ein [X.] nach § 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt (§ 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

5

a) Nach § 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 [X.]/05, juris Rn. 3). Dem [X.] des § 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der [X.] vom Kläger konkret benannt und näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen [X.] bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können. Das bloße Benennen eines [X.]es genügt dem [X.] aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf ([X.], Beschluss vom 19. April 2011 - 8 ZB 10.129, juris Rn. 18; [X.], Beschluss vom 15. Juni 2010 - OVG 3 N 107.08, juris Rn. 40; [X.], NVwZ-RR 2009, 360; [X.] NVwZ-RR 2002, 472; [X.], Beschluss vom 28. September 2009 - 7 [X.], juris Rn. 5).

6

b) Nach diesem Maßstab hat der Kläger in nicht ausreichender Weise die nach seiner Ansicht vorliegenden Gründe für die Zulassung der Berufung dargelegt. Er hat sich mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag durch Benennung von Schriftsätzen Bezug genommen.

7

Auch die weitere Rüge des [X.], sein Schriftsatz vom 12. April 2011 sei übergangen worden, stellt keine hinreichende Darlegung des [X.]es nach § 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 5, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Der Sache nach rügt der Kläger damit die Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Aber auch insoweit legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die angefochtene Entscheidung auf der von ihm gerügten Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht. Dies gehört jedoch für die Darlegung eines solchen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hinzu (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2010 - [X.], [X.] 2010, 459 Rn. 3). Eine konkrete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des [X.] war insbesondere auch deshalb erforderlich, weil diese auf die Senatsentscheidung vom 22. März 2010 ([X.] 16/09, [X.]Z 185, 30 Rn. 10) Bezug genommen und diese sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Altersbegrenzung auch für bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung amtierende Notare auseinandergesetzt hat. Hinzu tritt, dass das [X.] diese Senatsentscheidung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hat ([X.] NJW 2011, 1131).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die [X.] ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 [X.] erfolgt.

Galke                                                   Wöstmann                                      v. Pentz

                        Müller-Eising                                             [X.]

Meta

NotZ (Brfg) 6/11

21.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Köln, 10. Mai 2011, Az: 2 VA (Not) 11/10, Urteil

§ 111d S 2 BNotO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2011, Az. NotZ (Brfg) 6/11 (REWIS RS 2011, 1263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1263

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ (Brfg) 6/11 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 8/21 (Bundesgerichtshof)

Subjektives Recht eines Beteiligten auf Tätigwerden der Dienstaufsicht


NotZ (Brfg) 8/13 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 9/20 (Bundesgerichtshof)

Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine Wartezeit und die Anwaltstätigkeit eines Einzelanwalts …


NotZ (Brfg) 1/19 (Bundesgerichtshof)

Befreiung von Verschwiegenheitsverpflichtung eines Notars


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 95/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.