Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2019, Az. NotZ (Brfg) 1/19

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2019, 1479

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Gegenstand

Befreiung von Verschwiegenheitsverpflichtung eines Notars


Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 26. November 2018 wird zugelassen.

Der Senat erwägt, über die Berufung im Falle des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 111d Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 101 Abs. 2 und § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der [X.] aus § 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor; es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

2

1. Für die Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2, 2. Halbs. [X.] genügt es, wenn durch den Todesfall das Interesse des oder der [X.] an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - [X.] 23/02, D[X.] 2003, 780, 781, juris Rn. 22). Die weitere in dem vorgenannten Senatsbeschluss (aaO) genannte Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung (dass "der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde") ist, wie sich aus der Formulierung des Beschlusses "unabhängig hiervon" ergibt, entgegen der Ansicht des [X.] lediglich eine Alternative und muss daher nicht kumulativ zu der erstgenannten Voraussetzung hinzutreten.

3

Wie in dem angefochtenen Urteil insoweit zutreffend ausgeführt, ist mit seinem Tod das Interesse des Vaters des [X.] an der Geheimhaltung seines letzten Willens, soweit er - insbesondere mit der Erbeinsetzung - den Kläger als gesetzlichen Erben betrifft, entfallen. Nichts anderes gilt für das diesbezügliche - also auf die letztwillige Verfügung ihres Ehemannes bezogene - Geheimhaltungsinteresse der vorverstorbenen zweiten Ehefrau. Für die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht kommt es damit entgegen der Ansicht des [X.] nicht zusätzlich darauf an, ob der Kläger seinen Manipulationsverdacht überzeugend begründet hat und ob sein Vater und dessen zweite Ehefrau als Urkundsbeteiligte auf einen solchen Verdacht hin Einsicht in die Urkundensammlung des Notars gestattet hätten.

4

2. Für die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, dass sich der Notar auch nach der Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 [X.] weigern würde, dem Kläger Einsicht in die im Notariat befindliche Abschrift des [X.] zu geben, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Dass eine diesbezügliche Bereitschaft oder rechtliche Verpflichtung des Notars bereits feststeht, ist weder für die Zulässigkeit noch für die Begründetheit der Klage auf Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2, 2. Halbs. [X.] erforderlich. Im Rahmen dieser Regelung ist nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch nicht nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Antragsteller die erstrebte Information zu verschaffen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - [X.] 23/02, D[X.] 2003, 780, 782, juris Rn. 24). Der Kläger kann demnach allerdings auch nicht, wie in seinem Klageantrag formuliert, die Befreiung des Notars von der notariellen Schweigepflicht "zwecks Einsichtnahme" in das notarielle Testament verlangen, sondern allenfalls Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhalts der den Kläger betreffenden letztwilligen Verfügung des Vaters des [X.], wie er sich aus der beim Notar befindlichen Abschrift des notariellen [X.] vom 21. August 2012, [X.]. 115/2012 ergibt.

Herrmann     

        

[X.]     

        

Müller

        

Strzyz      

        

Hahn      

        

Berichtigungsbeschluss vom 4. Februar 2020

Der Beschluss des Senats vom 18. November 2019 wird dahingehend berichtigt, dass er um folgende

Rechtsmittelbelehrung

ergänzt wird:

"Die Berufung ist innerhalb eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des berichtigten Beschlusses über die Zulassung der Berufung. Sie kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung ist beim [X.] - Senat für Notarsachen - [X.] 45a, 76133 [X.], einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe)".

Gründe:

1

Der Rechtsmittelführer ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren (BVerwG, NVwZ-RR 2013, 128, Rn. 3). Diese Belehrung ist im Beschluss vom 18. November 2019 versehentlich unterblieben. Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß §§ 111d Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 1 VwGO durch Beschluss, mit dem die Belehrung nachgeholt wird, berichtigt werden kann ([X.] in [X.]/[X.], VwGO, 25. Aufl., § 118 Rn. 7, § 58 Rn. 8).

2

Da die Rechtsmittelbelehrung erst mit der Berichtigung nachgeholt ist, beginnt die Berufungsbegründungsfrist nicht schon mit Zustellung des Beschlusses vom 18. November 2019, sondern erst mit Zustellung des berichtigten, d.h. um die Rechtsmittelbelehrung ergänzten, Beschlusses zu laufen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO; [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 25. Aufl., § 58 Rn. 8). Im Übrigen folgt der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung den Regelungen der § 111d Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 6, Abs. 3 Sätze 3 und 4 VwGO.

Dr. Herrmann      

   

Dr. [X.]      

   

Müller

   

Dr. Strzyz      

   

Dr. Hahn      

   

Meta

NotZ (Brfg) 1/19

18.11.2019

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Köln, 26. November 2018, Az: 2 VA (Not) 8/18

§ 18 Abs 2 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2019, Az. NotZ (Brfg) 1/19 (REWIS RS 2019, 1479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1479


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. NotZ (Brfg) 1/19

Bundesgerichtshof, NotZ (Brfg) 1/19, 20.07.2020.

Bundesgerichtshof, NotZ (Brfg) 1/19, 18.11.2019.


Az. 2 VA (Not) 8/18

Oberlandesgericht Köln, 2 VA (Not) 8/18, 26.11.2018.


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