Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2011, Az. NotZ (Brfg) 6/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2011, 1260

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 6/11

vom

21. November 2011

in dem Verfahren

wegen altersbedingten Ausscheidens aus dem Amt

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BNotO § 111d Satz 2; VwGO § 124a Abs. 5 Satz 2

Zur hinreichenden Darlegung
eines Grundes für die Zulassung der Berufung.

[X.], Beschluss vom 21. November 2011 -
[X.]([X.]) 6/11 -
[X.]

-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin von [X.], die Notare
[X.] und Dr.
Frank am 21.
November 2011

beschlossen:

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Der Antrag
des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 10.
Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des
Zulassungsverfahrens.

Gründe:

1.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist unbegründet.

Der vom Kläger gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor dem erkennenden Senat gemäß §
111d Satz
2 BNotO i.V.m.
§
125 Abs.
1,
§
94 VwGO ist bereits deshalb unbegründet, da der Antrag auf Zulassung der Beru-fung unzulässig ist (s.u.) und die Entscheidung hierüber nicht von derjenigen des [X.] abhängt, die der Kläger als für seine [X.]fassung günstig erwartet.
1
2
-

3

-

2.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ein [X.] nach §
111d
Satz
2
BNotO i.V.m.
§
124 Abs.
2 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt (§
111d
Satz
2
BNotO
i.V.m.
§
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO).

a) Nach §
111d Satz
2 BNotO i.V.m.
§
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des §
111d Satz
2 BNotO i.V.m.
§
124 Abs.
2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel
wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juni 2006 -
5
B 99/05, juris Rn.
3). Dem [X.] des §
111d Satz
2 BNotO i.V.m.
§
124a Abs.
4 Satz
4, Abs.
5 Satz
2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann
genügt, wenn der [X.] vom Kläger konkret benannt und näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen [X.] bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrun-gen und aufbereitet wird. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittli-chen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet
spezialisierten Rechts-anwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können. Das bloße Benennen eines [X.]es genügt dem [X.] aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf ([X.], Beschluss vom 19.
April 2011
-
8
ZB 10.129, juris Rn.
18; [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2010 -
OVG 3 N 107.08, juris Rn.
40; [X.], NVwZ-RR 2009, 360; 3
4
5
-

4

-

VGH [X.] NVwZ-RR 2002, 472; [X.], Beschluss vom 28.
September 2009 -
7
B 09.1468, juris Rn.
5).

b) Nach diesem Maßstab hat der Kläger in nicht ausreichender Weise die nach seiner Ansicht vorliegenden Gründe für die Zulassung der Berufung [X.]. Er hat sich mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht ausei-nandergesetzt, sondern pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag durch Benennung von Schriftsätzen Bezug genommen.

Auch die weitere Rüge des [X.], sein Schriftsatz vom 12.
April 2011 sei übergangen worden, stellt keine
hinreichende Darlegung des [X.] nach §
111d Satz
2 BNotO i.V.m.
§
124 Abs.
1 Nr.
5, §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO dar. Der Sache nach rügt der Kläger damit die Verletzung seines Rechts
auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Aber auch insoweit legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die angefochtene Ent-scheidung auf
der von ihm gerügten Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht. Dies gehört jedoch für die Darlegung eines
solchen
Verstoßes
gegen Art.
103 Abs.
1 GG
hinzu (vgl. [X.], Beschluss vom 16. [X.] 2010 -
V
ZR 95/10, [X.] 2010, 459 Rn.
3). Eine konkrete Auseinander-setzung mit der angefochtenen Entscheidung des [X.] war ins-besondere auch deshalb erforderlich, weil diese auf die Senatsentscheidung vom 22.
März 2010 ([X.] 16/09, [X.]Z 185, 30 Rn.
10)
Bezug genommen und diese sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Altersbegrenzung
auch
für
be-reits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung amtierende
Notare auseinanderge-setzt hat. Hinzu tritt, dass
das [X.] diese
Senatsent-scheidung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hat
([X.] NJW 2011, 1131).

6
7
-

5

-

Die Kostenentscheidung
beruht auf §
111d Satz
2 BNotO i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO. Die [X.] ist gemäß §
111g
Abs.
2
Satz
1 BNotO er-folgt.

Galke

[X.]

v. [X.]

[X.]
Frank
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2011 -
2 VA (Not) 11/10 -

8

Meta

NotZ (Brfg) 6/11

21.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2011, Az. NotZ (Brfg) 6/11 (REWIS RS 2011, 1260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1260

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