Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 8/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 833

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.])
8/13
vom

25. November 2013

in dem Verfahren

wegen Erlöschen des Notaramts

-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
am 25. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richterin
Diederichsen, [X.]
Herrmann und
die
Notare
Dr.
[X.] und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 24.
Januar 2013
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf
50.000

festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des [X.] zuzulassen, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Zulassungsgrund des §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2
[X.] nicht gegeben. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erst-instanzlichen Urteils bestehen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte spre-chen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen 1
2
-
3
-

Grund richtig ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 5.
März 2012 -
[X.]([X.])
13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn.
6 mwN). Die Entscheidung des [X.] begegnet solchen Bedenken nicht.
a) Die Regelung in §
48a [X.] steht im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das -
einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellende und durch die Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27.
November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rah-mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf konkretisierte
-
Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (vgl. [X.], Senat
für Notarsachen, Beschlüsse
vom 22.
März 2010 -
[X.] 16/09, [X.]Z 185, 30 Rn.
22
ff.
und
vom 23.
Juli 2012 -
[X.]([X.]) 15/11, [X.] 2013, 76 Rn.
8; [X.], NJW 2011, 1131). Die durch §
48 a [X.] bewirkte ungleiche [X.] wegen des Alters ist gemäß Art.
6 Abs.
1 Satz
1 der Richtlinie zulässig, denn sie
verfolgt das legitime sozialpolitische Ziel, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2012-
C-152/11
Odar, NJW 2013, 587 Rn.
47
zu dem weiten Spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen nach Art.
1 Abs.
1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/[X.]). Sie
ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen, denn ohne die gesetzliche Altersgrenze wäre für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Stellen (§
4 Satz
1 [X.]) nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet, dass [X.] Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere Bewerber freimachen (vgl. [X.], Senat
für Notarsa-chen Beschlüsse vom 22.
März 2010 -
[X.] 16/09, aaO Rn.
28
f. und vom 23.
Juli 2012 -
[X.]([X.]) 15/11, aaO Rn.
8; [X.] [X.] 1993, 260; [X.] NJW 2011, 1131 Rn.
12
f.).
3
-
4
-

b) Es
bestehen auch nicht schon deshalb ernstliche Zweifel an der Rich-tigkeit des angefochtenen Urteils, weil das erstinstanzliche Gericht es in rechtswidriger Weise versäumt hätte, aufgrund
konkreter
Ermittlungen
zu prü-fen, ob die
Aufrechterhaltung der Altersgrenze,
soweit der Kläger betroffen ist,
angemessen und erforderlich ist. Denn gemäß §
48a [X.] kommt es auf die individuellen Verhältnisse nicht an.

2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtli-chen Schwierigkeiten
der Rechtssache

124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2
[X.]) liegt nicht vor. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre-chung (vgl. [X.], Beschluss vom 12. November 2010 -
1
L 134/10, juris Rn.
7; [X.], Beschluss vom 17. Januar 2011 -
14
ZB 10.1569, juris Rn.
10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde lie-genden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt. Im Hinblick auf die Anforderungen gemäß §
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus wel-chen Gründen aus der Sicht des [X.] die Rechtssache be-sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulas-sungsgrund des §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. [X.] bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem [X.] des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein An-tragsteller der ihm gemäß §
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO obliegenden Darle-4
5
-
5
-

gungslast
bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzu-stellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen.
Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen
des [X.]
in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwie-rigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Rechtssache als solche wirft hier keine komplexen Tatsachen-
oder Rechtsfragen auf, die ihre Beurteilung er-schweren. Der zugrunde liegende Sachverhalt steht fest und wird vom Kläger in seinem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt. Der Senat hat in mehre-ren Beschlüssen (vgl. etwa Beschlüsse
vom 22.
März 2010 -
[X.] 16/09, aaO und vom 23.
Juli 2012 -
[X.]([X.]) 15/11, aaO)
die aufgeworfenen [X.] beantwortet. Neue erhebliche Gesichtspunkte trägt der Kläger nicht vor. Dass die
den Entscheidungen des Senats zugrunde liegende Rechtsauffassung in einem über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Umfang der Kritik ausge-setzt gewesen wäre, behauptet
selbst der Kläger nicht. Im Übrigen ist eine ver-gleichbare Situation auch in anderen Berufen, für deren Ausübung eine Stelle zugewiesen werden muss, gegeben. Beispielsweise wird einem Hochschulleh-rer zugemutet, bei Erreichen der Altersgrenze mit 65 Jahren
bei einer Verlänge-rungsmöglichkeit bis zum 68.
Lebensjahr den Lehrstuhl für einen jüngeren Be-werber zur Verfügung zu stellen. Dass dies für die Anwaltschaft nicht gilt, ist darin begründet, dass ein Rechtsanwalt freiberuflich tätig ist und insoweit dem Konkurrenzdruck jüngerer neu zugelassener Anwälte in anderer Weise ausge-setzt ist als ein Notar. Mit der Einführung der Höchstaltersgrenze hat der Ge-setzgeber nicht Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit von über 70 Jahre alten Notaren Rechnung getragen, sondern eine geordnete Altersstruktur innerhalb 6
-
6
-

des [X.] erreichen wollen. Dieses Ziel wird auch
in §
4 Satz 2 [X.] zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 11/8307 S.
17, 18; vgl. auch [X.], [X.] 1993, 260 unter 2.; [X.], [X.], Beschluss vom 31. Juli 2000 -
[X.] 12/00, [X.], 398 Rn.
13).
3. Wie bereits dargelegt,
sind die vom Kläger aufgeworfenen [X.] höchstrichterlich durch den Beschluss des Senats vom 22.
März 2010
-
[X.] 16/09, aaO und den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungs-gerichts vom 5.
Januar 2011 -
1
BvR 2870/10, NJW 2011, 1131
hinreichend geklärt. Auf diese
Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Erhebliche Gesichtspunkte, die geeignet wären, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, sind ersichtlich nicht gegeben. Mithin ist auch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach
§
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2
[X.] gegeben.
Allein die vom Kläger geübte Kritik, der eine von der des [X.] zugrunde liegt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
4. Auch die vom
Kläger
begehrte
Vorlage an den Gerichtshof der Euro-päischen Union
ist
nicht geboten. Insoweit wird zur Vermeidung von [X.] ebenfalls auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 22.
März 2010 ([X.] 10/09, [X.]Z 185, 30 Rn.
32) Bezug genommen, die durch das Vorbringen des [X.] nicht entkräftet werden.
Die Zulassung der Berufung kommt danach wegen eines [X.] nicht in Betracht (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO i.V.m. §
111d
Satz
2
[X.]).
7
8
-
7
-

5. Die Kostenentscheidung folgt aus
§
111b
Abs.
1 Satz
1
[X.], §
154 Abs.
2 VwGO. Die [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwen-dung des §
111g Abs.
2 Satz
1 [X.].
Galke
Diederichsen
Herrmann

[X.]
Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2013 -
2 X (Not) 17/12 -

9

Meta

NotZ (Brfg) 8/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 8/13 (REWIS RS 2013, 833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 833

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