Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2006, Az. 4 StR 286/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2089

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[X.] vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. Totschlags u.a. zu Ziff. 2. Beihilfe zum Totschlag u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. August 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2005 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten [X.]am 10. April 2006 wirksam zugestellt worden und hat mithin die [X.] in Lauf gesetzt. Selbst wenn der an diesem Tag zugestellten Urteilsabschrift versehentlich die Seite 40 nicht beigefügt gewesen sein sollte, könnte dies nicht die Unwirksamkeit der Zustellung begründen. Das Fehlen dieser Seite würde hier keinen wesentlichen Mangel der Zustellung darstellen (vgl. [X.], 60; BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7), da die Ausführun-gen auf [X.] lediglich einen nebensächlichen Teil der Be-weiswürdigung hinsichtlich des Mitangeklagten [X.] betreffen. Hinzu kommt, dass dem Verteidiger des Ange-klagten M. auf Grund der vor Fertigstellung des Haupt-verhandlungsprotokolls erfolgten und deshalb unwirksamen Zustellung vom 22. März 2006 eine vollständige Urteilsfas-sung vorlag. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die den [X.] im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 286/06

24.08.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2006, Az. 4 StR 286/06 (REWIS RS 2006, 2089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2089

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