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PDF anzeigen[X.] vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 be-schlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2006 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten [X.]ge-gen die ihn betreffende Kostenentscheidung wird als unbegrün-det verworfen, da der Jugendliche, der die Verfahrenskosten und Auslagen aus eigenen Mitteln oder durch Arbeit aufbringen kann, einer Entlastung nach § 74 [X.] nicht bedarf. Die ange-fochtene Kostenentscheidung entspricht damit dem Gesetz. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Die Angeklagten [X.], [X.], A. K. und [X.]haben darüber hinaus die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten [X.] wegen Versäumung der [X.] (Schriftsatz der Verteidigerin [X.]vom 28. Juni 2006) ist gegen- [X.], da eine Fristversäumnis nicht vorliegt. Die Revision ist bereits durch Schriftsatz des Verteidigers [X.]vom 26. Juni 2006 fristgerecht begründet worden. Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag allein erhobene allgemeine - 3 - Sachrüge war bereits auch Gegenstand dieser Revisionsbe-gründung. [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl
Meta
24.01.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. 2 StR 461/06 (REWIS RS 2007, 5611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5611
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