Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 4 StR 16/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4703

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[X.] vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2005 und sein Antrag auf [X.] in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe: Die mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 eingelegte Revision des Ange-klagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhand-lungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er verzichte auf Rechtsmittelbeleh-rung und Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts steht nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, zumal, wie hier geschehen, auf eine solche verzichtet werden kann (vgl. [X.], 181; 329). 1 [X.] kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. 2 - 3 - [X.], 364). Gründe für schwerwiegende Willensmängel, die aus-nahmsweise die Wirksamkeit der Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklag-ten in Frage stellen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-lässig und muss daher verworfen werden. 3 [X.] schließt zugleich jede Möglichkeit der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. [X.], 611, 612 m.w.N.). Bei dieser Sachlage bedarf es entgegen dem Antrag des Angeklagten keines weiteren Zuwartens mit der Entscheidung. 4 [X.] Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 16/06

07.03.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 4 StR 16/06 (REWIS RS 2006, 4703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4703

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