Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. III ZR 294/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5817

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 278; [X.] § 14 Abs. 1 Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbau-lastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur An-wendung von § 278 [X.] im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt. [X.], Urteil vom 11. Januar 2007 - [X.] - [X.]

LG Leipzig - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2005 wird [X.]. Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Gemeinde verlangt Feststellung, dass sie der [X.], der Betreiberin des bundesweiten Schienennetzes, nicht zum Schadens-ersatz für eine Verunreinigung des [X.] und des [X.] der Bahn-strecke zwischen [X.]und [X.]verpflichtet ist. Die Klägerin ist Baulast-träger für die in ihrem Gemeindegebiet gelegene Straße "Am Viadukt" ein-schließlich einer die Gleise der [X.] überquerenden Brücke. 1998 schlos-sen die Klägerin und die im Auftrag der [X.] B. AG handelnde P. B. , [X.]. E. mbH im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bahnstrecke eine Kreuzungsvereinbarung nach dem [X.]. Die Klägerin ließ zwischen September und November 2002 1 - 3 - nach Abstimmung mit der [X.] nachts während ein- bis dreistündiger Fahrpausen unter Einschaltung der [X.] Spritzbetonarbeiten an der Straßenbrücke ausführen. Die Beklagte hatte zuvor diesen Baumaßnahmen zugestimmt und dabei unter anderem gefordert, dass [X.] und Fahr-drähte nicht beeinträchtigt werden dürften und bei Strahl- und Spritzbetonarbei-ten durch zusätzliche Abdeckungen vor Verschmutzungen zu schützen seien. Nach Abschluss der Arbeiten monierte die Beklagte Verunreinigungen des [X.] sowie der Fahrdrahteinrichtungen und forderte die Klägerin zur Beseitigung der Mängel auf. 2 Das [X.] hat festgestellt, dass die Beklagte lediglich Ansprüche in Höhe von 6.625 • gegen die Klägerin habe. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Re-vision der Klägerin. 3 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die negative Feststellungsklage sei abzuweisen, weil die [X.] als Erfüllungsgehilfen der Klägerin bei der Durchführung der Baumaßnahmen ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten und für den Eintritt eines hieraus resultierenden künftigen Schadens der [X.] eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Zwar folge aus der [X.] kein Schuldverhältnis betreffend die Ausführung von Unterhaltungsarbeiten an der Straßenbrücke, da dieser [X.] - 4 - lediglich den Ausbau der Bahnstrecke zum Gegenstand gehabt habe. Die [X.] verbinde aber als an einer Kreuzung im Sinne des Eisenbahnkreuzungs-gesetzes Beteiligte ein [X.], aus dem ihnen eine Reihe [X.] Pflichten erwüchsen. Jedenfalls aber sei eine rechtliche Sonderver-bindung durch die Absprachen vor Beginn der Baumaßnahmen begründet [X.]. Aufgrund der erhobenen Beweise stehe fest, dass im Kreuzungsbereich deutliche Verunreinigungen an Schienen, [X.] sowie am Tragseil des [X.] eingetreten seien, die durch das fachgerechte Abde-cken des [X.] und der Oberleitung hätten vermieden werden können. Es bestehe auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verunreini-gungen über die sichtbaren optischen Beeinträchtigungen hinaus zu Vermö-gensschäden der [X.] führten, weil sich nach den überzeugenden Aus-führungen der Sachverständigen jedenfalls die [X.] des [X.] verkürzten. [X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision un[X.] ist. 5 1. a) Die [X.] der Klägerin, die Berufung der [X.] sei unzulässig gewesen beziehungsweise gar nicht eingelegt worden, soweit die Schadens-position "Verschmutzung der Fahrdrahteinrichtungen" betroffen sei, und das Berufungsgericht habe über einen Schadensersatzanspruch der [X.] ent-schieden, dessen sich diese gar nicht berühmt habe und der demgemäß auch nicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage geworden sei, hat der [X.] - 5 - nat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen dem Grunde nach be-stehenden Schadensersatzanspruch der [X.] gegen die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 278 Satz 1 [X.] angenommen. 7 a) Zwischen den Parteien besteht eine rechtliche Sonderverbindung, die ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 [X.]) begründet, welches zur Anwendbarkeit von § 278 [X.] führt. 8 aa) Dem widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die Unterhaltungsmaßnahmen an der Straßenbrücke der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] als hoheitliche Aufgabe oblagen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechts-gedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des [X.], wenn eine besonders enge, mit ei-nem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrückli-cher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B.: Senat, [X.] 166, 268, 276, Rn. 17; [X.] 131, 200, 204; Senat, [X.] 21, 214, 218; siehe auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - [X.] - [X.] S. 5). Zwischen den Parteien besteht aus den nachfolgenden Gründen im Kreuzungsbereich ein solches auf Dauer angelegtes, besonders enges Verhält-nis, das infolge der Verflechtung der Anlagen beider Seiten ein Bedürfnis [X.], auch im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin zu angemes-9 - 6 - senen Ergebnissen zu kommen, wie es die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 [X.] ermöglichen. [X.]) An Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen besteht ein Gemein-schaftsrechtsverhältnis, an dem gemäß § 1 Abs. 6 [X.] sowohl das Unter-nehmen, welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße beteiligt sind (BVerwGE 116, 312, 316 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen des § 3 [X.] vor, besteht eine gemeinsame [X.]. Aus ihr ergibt sich eine ge-meinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen. Aus diesem kreuzungsrechtlichen [X.] folgen weitere wechselseitige Rechte und Pflichten. Insbesondere können Kostenerstattungs-ansprüche entstehen (vgl. §§ 11 bis 13 [X.] sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit der [X.] vom 2. September 1964 - [X.]l. [X.]). Das [X.] hat in diesem Zusammenhang auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten angenommen. Danach hat der eine Kreuzungsbaumaß-nahme veranlassende Partner die entstehenden umlagefähigen Kosten [X.] gering zu halten hat (BVerwGE aaO m.w.N.). 10 cc) Eine zur Anwendung von § 278 [X.] führende rechtliche Sonderver-bindung zwischen den Kreuzungsbeteiligten besteht nicht nur in der Phase des Kreuzungsbaus, sondern auch darüber hinaus. Diese kommt insbesondere bei Erhaltungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 [X.]) zum Tragen. Die Rechtsprechung des V. Zivilsenat des [X.], nach der im nachbarschaftlichen [X.] § 278 [X.] mangels schuldrechtlicher Beziehungen grundsätzlich nicht anzuwenden ist (z.B. [X.] 42, 374, 377 f; [X.], Urteile vom 27. Januar 2006 - [X.] - [X.], 985, 986 m.w.N. und vom 11 - 7 - 10. November 2006 - [X.]/06 - [X.] S. 5 Rn. 8; zustimmend: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 278 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2004, § 278 Rn. 10; a.A.: z.B. [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 278 Rn. 3 m.w.N.), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Kreu-zungsrechtsverhältnis übertragbar. Im Rechtsverhältnis zwischen zwei [X.] gelten die be-sonderen, auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (§ 903 [X.]), fußenden Vorschriften der §§ 905 ff [X.]. Diese konkretisieren im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rück-sichtnahme und haben hauptsächlich eine einschränkende und ausgleichende Bedeutung, begründen jedoch im Allgemeinen keine darüber hinaus gehenden selbständigen Ansprüche ([X.] 42, 374, 377). Hiervon unterscheidet sich die Rechtslage beim [X.] auch nach dem Bau der Kreuzungsanlagen grundlegend. Im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten unter-einander besteht ein Geflecht wechselseitiger [X.], Mitwirkungs- und Leistungspflichten, die über das bloße [X.] und den [X.] hinausgehen. 12 Anders als im Nachbarschaftsverhältnis nutzen die Beteiligten im Bereich der [X.] nicht verschiedene Grundstücke, sondern gemeinsam ein und dieselbe Fläche. Die jeweilige auf die einzelnen Anlagen im Kreuzungsbe-reich bezogene Erhaltungspflicht der Baulastträger, die für die Schienenweg-betreiber unter anderem aus § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 1998, [X.]l. I S. 342) und für die Träger der Straßenbaulast aus den für sie geltenden Bestimmungen des Straßenrechts (vgl. Marschall/Schweinsberg, [X.], 13 - 8 - 5. Aufl., § 14, [X.]. 3, [X.] mit Angaben zu den einzelnen Vorschriften, hier: § 9 Abs. 1 [X.]) folgt, betrifft deshalb ebenfalls ein einziges Grundstück im Rechtssinne. Die Erhaltung ihrer Kreuzungsanlagen obliegt den Beteiligten als Dauerverpflichtung, die alle Maßnahmen umfasst, die erforderlich sind, um die Kreuzung in einem zur Erfüllung ihres öffentlichen Zwecks brauchbaren Zu-stand zu erhalten (Marschall/Schweinsberg, aaO, [X.]. 2.3, S. 171). Wegen der örtlichen Nähe und der funktionalen Verzahnung ihrer Anlagen sind die [X.] bei der Erfüllung dieser einem gemeinsamen Belang [X.] Pflichten - bei der notwendigen typisierenden Betrachtung - im Unterschied zu [X.] regelmäßig darauf angewiesen, sich bei Erhaltungs-maßnahmen untereinander abzustimmen und arbeitsteilig zusammenzuwirken. Erhaltungsmaßnahmen an den Anlagen des einen Kreuzungspartners führen oftmals zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit des anderen Verkehrswegs. In diesen Fällen können die notwendigen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn sie der andere Kreuzungsbeteiligte duldet, was eine Abstimmung der Partner untereinander erforderlich macht. Überdies müssen sie sich in der Regel nicht nur über das Ob der Maßnahmen verständigen, son-dern im Hinblick auf die wechselseitigen Belange auch über die einzelnen [X.] ihrer Durchführung. Darüber hinaus ist vielfach die aktive Mitwirkung des einen Kreuzungsbeteiligten an den Erhaltungsmaßnahmen des anderen notwendig, wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt. So sind etwa Arbeiten an der Unterseite von Überführungen nur möglich, wenn der andere Kreu-zungsbeteiligte den Verkehr auf seiner Trasse sperrt oder beschränkt. Berühren die Arbeiten an der Straße die elektrischen Fahrdrähte der Bahn, muss diese überdies den Strom abschalten. Da sowohl die Eisenbahnen als auch die [X.] zur Erhaltung ihrer Anlagen im Bereich der Kreuzungen ver-pflichtet sind, sind die Kreuzungspartner auch in ihrem [X.] untereinander nicht allein auf die freiwillige Mitwirkung angewiesen (vgl. § 14 - 9 - Abs. 1 [X.]). Vielmehr besteht aufgrund der dargestellten Gemengelagen zwi-schen den Kreuzungsbeteiligten auch bei Erhaltungsmaßnahmen eine Vielzahl wechselseitiger Ansprüche, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung [X.]. b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Erfüllungsgehilfen der Klä-gerin die gegenüber der [X.] bestehenden Schutzpflichten bei Ausführung der Spritzbetonarbeiten schuldhaft verletzt haben. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 14 aa) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das [X.] habe den unter Beweis gestellten Vortrag der auf der Seite der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 1 übergangen, der gesamte Bereich der Arbeiten sei mit Folien ausgelegt sowie das Gerüst und der [X.] abgehängt worden. Überdies sei unter Angebot der Einholung eines Sachver-ständigengutachtens vorgetragen worden, aufgrund der Kürze der Sperrzeiten, des Windes, der Technologie des Aufbringens des Betons und der örtlichen Gegebenheiten sei eine Staubentwicklung weder tatsächlich noch technolo-gisch zu verhindern gewesen. 15 Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Gerade weil bei der Ausführung der Arbeiten das Auftreten von [X.] unvermeidlich war, [X.] die Erfüllungsgehilfen der Klägerin die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegenüber den Anlagen der [X.] zu treffen. Dass zu diesem Zweck Folien angebracht und sonstige Maßnahmen ergriffen wurden, wie die [X.] zu 1 - unbestritten - behauptet hat, lässt allein den [X.] nicht entfallen. Vielmehr hätte die Klägerin weiter nachweisen müssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]), dass diese Vorkehrungen in ausreichendem Umfang und 16 - 10 - mit der gebotenen Sorgfalt getroffen wurden. In diesem Fall wären nach den Feststellungen des von den Vorinstanzen herangezogenen Gutachters die [X.] zu vermeiden gewesen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Im Gegenteil sind den Ausführungen des Sachverständigen zufolge die [X.] nicht beachtet worden. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters begründen (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO), hat die Klägerin nicht vorgebracht. [X.]) Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, dass die Arbeiten, so wie sie ausgeführt worden seien, mit der [X.] abgestimmt gewesen seien. Insbesondere habe die Beklagte den nunmehr für erforderlich gehaltenen Schalwagen zur Sicherung der Eisenbahneinrichtungen, dessen Einsatz auch technisch nicht möglich gewesen sei, nicht gewünscht. Die Klägerin meint, bei Berücksichtigung dieses Vortrags habe das Berufungsgericht nicht ohne weite-re Beweisaufnahme vom Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ausgehen dürfen 17 Dies trifft nicht zu. Eine Abstimmung über die konkrete Durchführung der Schutzmaßnahmen ist dem Vortrag der Klägerin und ihrer [X.] nicht zu entnehmen. In ihrer schriftlichen Zustimmung zu den von der Klägerin beabsichtigten Baumaßnahmen vom 19. November 2001 gab die Beklagte le-diglich vor, dass "im Brücken-/Baubereich – das Schotterprofil, der Bahnkörper und das Grundstück der [X.] zu sichern" seien. Ferner forderte die Beklagte, wasserdichte Abdeckungen herzustellen, um die Umwelt nicht zu verunreinigen. Weitere Vorgaben zur Art und zum Umfang der Schutzmaßnahmen sind in dem Schreiben nicht enthalten. Auch das weitere, von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen ist für die Rechtsposition der Klägerin unbehelflich. Aus den von der Revision in Bezug genommenen 18 - 11 - Aktenstellen mag sich zwar ergeben, dass der [X.] die Planung der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen an den [X.] bekannt war, nicht aber, dass die Parteien auch Abreden über deren [X.] Ausführung getroffen hatten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Aus-führung der Arbeiten sei von Vertretern der [X.] überwacht und nicht [X.] worden, ließe dies das Verschulden der Erfüllungsgehilfen der Kläge-rin unberührt und könnte allenfalls zu einer Kürzung des Schadensersatzan-spruchs nach § 254 Abs. 1 [X.] führen (siehe dazu unten Buchstabe d). c) Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestehe eine genügende Wahrscheinlichkeit, dass die Pflichtverletzung zu einem Schaden am Vermögen der [X.] geführt habe. 19 aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein ersatzfähiger Schaden der [X.] ungeachtet dessen eingetreten, dass das [X.] als Eigentum der [X.], [X.], eingetragen ist. 20 (1) Sofern es sich bei der Fläche, wofür alles spricht, um eine solche handelt, die unmittelbar und ausschließlich [X.] ist, gehören sie und die von Verunreinigungen betroffenen Sachen (§ 94 Abs. 1 [X.]) unabhängig von der Grundbucheintragung der [X.]. Gemäß § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der [X.] vom 27. De-zember 1993 ([X.]l. I S. 2378; 1994 I S. 2439) ging das Eigentum von der [X.] mit der Eintragung der [X.] im Handelsregister auf dieses Unternehmen über. In einer zweiten Stufe wurde die Beklagte infolge ihrer mit der - von der Klägerin nicht bestrittenen - Eintragung im Handelsregister am 1. Juni 1999 vollendeten Ausgliederung aus der [X.] - 12 - schen Bahn AG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]in an dem vormals intern dem Unternehmensbereich "Fahrweg" zugeord-neten Grundstück, ohne dass es hierzu einer Grundbucheintragung bedurfte (vgl. [X.]/[X.]/Kössinger, [X.], § 873 Rn. 13; [X.]/Winter/Teichmann, [X.], 3. Aufl. § 131 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 873 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.], [X.] und [X.], 4. Aufl., § 131 [X.] Rn. 13). (2) Sollte der Verkehrsweg hingegen nicht auf einem unmittelbar und ausschließlich [X.]en Grundstück verlaufen, ist die Beklagte [X.] als unmittelbare Besitzerin berechtigt, die Aufwendungen ersetzt zu ver-langen, die zur Beseitigung der Verunreinigungen erforderlich sind oder die durch die Verkürzung der [X.] zusätzlich notwendig werden. Der unmittelbare Besitzer einer Sache kann Schadensersatz auch für [X.] verlangen, jedenfalls sofern er - wie hier die Beklagte infolge ihrer Unterhaltungspflicht - im Verhältnis zum mittelbaren Besitzer oder [X.] die Verantwortung für die [X.] trägt (vgl. z.B.: [X.], Urteil vom 9. April 1984 - II ZR 234/83 - NJW 1984, 2569, 2570). 22 [X.]) Weiterhin durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision von einer Verunreinigung des Schotterbetts infolge der Spritzbetonar-beiten ausgehen, ohne weiter der durch das Angebot eines [X.] gestellten Behauptung der Streithelferin zu 2 nachzu-gehen, bei dem Schotter handele es sich um Recyclingmaterial, das ohnehin den maßgeblichen Qualitätsanforderungen nicht genügt habe. Der Sachver-ständige, auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat bereits berücksichtigt, dass der Schotter auch vor der Durchführung der Arbei-ten der [X.] der Klägerin nicht den höchsten Qualitätsanforderun-gen genügte. Gleichwohl hat er festgestellt, dass die beanstandeten [X.] - 13 - nigungen Folge der unsachgemäßen Ausführung der Spritzbetonarbeiten waren und nicht schon zuvor bestanden. Das als übergangen gerügte Vorbringen wurde demnach der Entscheidung zugrunde gelegt. Umstände, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen begründen und die ein neues Gutachten erforderlich machen (§ 412 Abs. 1 ZPO), hat die Revision nicht aufgezeigt. d) Schließlich ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung übergangen, ein in Diensten der [X.] stehender Mitarbeiter habe die Ausführung der Bauarbeiten überwacht und keine Beanstandungen erhoben - im derzeitigen Stand der rechtlichen Auseinandersetzung - unbegründet. Es kann dabei auf sich beruhen, ob es sich bei dieser Behauptung um ein Vorbringen handelt, dessen Berücksichtigung durch das Berufungsgericht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war. Die von der Klägerin behauptete Tatsache würde, ihre Richtigkeit unter-stellt, nur zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs der [X.] gemäß § 254 Abs. 1 [X.] führen. Diese ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt der [X.] erst in einem etwaigen Prozess um die Höhe des Schadensersatzanspruchs der [X.] zum Tragen. 24 Grundsätzlich hat ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Allerdings ergibt sich der Umfang der Rechtskraft - wie bei je-dem klageabweisenden Urteil - stets erst aus den Gründen, so dass er sich im Einzelfall verschieden gestalten kann ([X.], Urteil vom 9. April 1986 - [X.] - NJW 1986, 2508 m.w.N.). Richtet sich die negative Feststellungsklage 25 - 14 - - wie hier - nicht gegen einen bestimmten, genau bezifferten Anspruch, bedeu-tet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass ein Scha-densersatzanspruch dem Grunde nach besteht, der Höhe nach allerdings, da er noch nicht endgültig beziffert wurde, noch der Prüfung bedarf. Die Bedeutung einer solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils für das spätere Betragsverfahren (vgl. [X.] aaO, m.w.N.; [X.], Urteil vom 21. November 2002 - 1 U 5247/01 - juris Rn. 60, insoweit nicht in [X.] 1319 f und [X.], 249 ff abgedruckt; [X.], Urteil vom 6. April 2001 - 6 U 780/00 - juris Rn. 131). Für das Verhältnis zwischen Grund- und Betragsverfahren ist in der Rechtsprechung des [X.] aner-kannt, dass dem Rechtsstreit über die Höhe des Anspruchs die Prüfung des Mitverschuldens vorbehalten werden kann, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen ([X.] 110, 196, 202; 76, 397, 400 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. März 2005 - [X.]/04 - [X.], 76, 79). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus dem Berufungsurteil geht hervor, dass es die Frage des Mitverschuldens offen ge-lassen hat. Es hat sich nur mit dem Problem auseinander gesetzt, ob der [X.] jeglicher Schadensersatzanspruch fehlt. Mit der Frage, in welchem - gegebenenfalls gemäß § 254 [X.] geminderten - Umfang ein solcher besteht, hat es sich nicht befasst. Weiter ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges - 15 - Mitverschulden von Erfüllungsgehilfen der [X.] bei der Überwachung der Bauarbeiten so gewichtig wäre, dass eine Haftung der Klägerin vollständig ent-fallen könnte. [X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2004 - 15 O 5921/03 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2005 - 8 U 166/05 -

Meta

III ZR 294/05

11.01.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. III ZR 294/05 (REWIS RS 2007, 5817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5817

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