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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:21. Juni 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.] § 41 Abs. 1 und 6; [X.] § 8; [X.]: [X.] § 13 F: 22. [X.]a)Macht die durch den Ausbau einer [X.] notwendig ge-wordene Verlegung einer Straßenbrücke auch die Änderung einer an [X.] angebrachten Trinkwasserleitung erforderlich, so kann [X.] Leitung betreibende Versorgungsunternehmen von der Wasser-und Schiffahrtsverwaltung des [X.] nicht die Übernahme der durch [X.] der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen.Dies ist auch dann nicht anders, wenn sich der Träger der Straßenbaulastin einem mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Gestat-tungsvertrag seinerseits dazu verpflichtet hat, diese Kosten zu [X.] 2 -b)Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßen-flächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einerstraßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der[X.], so hat das Versorgungsunternehmen die [X.] auch dann zu tragen, wenn die Änderung [X.] mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen [X.] (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von [X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.]/00 -OLG Naumburg [X.] [X.]gerichtshofs hat auf die mündliche [X.] 21. Juni 2001 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2000 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandIm Zuge des nach der [X.] geplanten Ausbaus des [X.] mußte die im Gebiet der [X.] gelegene [X.]. 468 entfernt und um 7 m versetzt neu errichtet werden. Dies machte wie-derum die Verlegung einer an der Straßenbrücke befestigten Trinkwasserlei-tung notwendig, die inzwischen von dem beklagten Trinkwasserversorgungs-unternehmen betrieben [X.] 4 -Durch Bescheid des [X.] vom 11. August 1986 wardem Rat der [X.] gemäß § 17 des Wassergesetzes - WasserG - vom2. Juli 1982 ([X.]-GBl. I S. 467) die wasserrechtliche Zustimmung erteilt [X.], an der den [X.] kreuzenden [X.] eine Trinkwas-serleitung zu befestigen. Die Zustimmung konnte nach Nummer 8 der Neben-bestimmungen zu dem Bescheid vom Wasserstraßenamt geändert oder aufge-hoben werden; in diesem Falle war die Anlage vom Betreiber oder Benutzer zubeseitigen und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands her-beizuführen. Mit Bescheid vom 4. Mai 1995 widerrief das Wasser- undSchiffahrtsamt U. gegenüber der [X.] die wasserrechtliche Zustimmungund gab der [X.] zugleich auf, die Anlage an der Brücke Nr. 468 bisspätestens 31. Januar 1996 zu beseitigen. Gleichzeitig wurde der [X.], daß ihr ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustehe. Mit [X.], ebenfalls vom 4. Mai 1995, teilte das Wasser- und Schiffahrtsamtder [X.] mit, daß die als Leihverhältnis zu qualifizierende "unentgeltlicheGestattung für die Benutzung der Brücke" zum 31. Januar 1996 gekündigt [X.].Die von der [X.] gegen den Widerruf der wasserrechtlichen Zu-stimmung eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Die [X.] [X.] wurde, soweit nicht die Beteiligten den Rechtsstreit in [X.] für erledigt erklärt hatten (betreffend die im [X.] Aussage, wonach der [X.] ein Anspruch auf Entschädigungnicht zustehe), durch rechtskräftig gewordenes Urteil des [X.] vom 12. August 1997 [X.] -Am 16. Dezember 1996/12. Februar 1997 schlossen die klagende [X.]republik und die Beklagte einen "Vorfinanzierungsvertrag". Darin verpflich-tete sich die Beklagte, die Leitungsänderung durchzuführen, während sich dieKlägerin dazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen.Die Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.Die Klägerin verlangt von der [X.] Erstattung des von ihr entspre-chend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Betrags von 240.000 [X.] Zinsen. Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der geltendgemachten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist erfolglos ge-blieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständigeKlageabweisung weiter.[X.] haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagtekann von der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die [X.] durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten [X.] die Befestigung der Trinkwasserleitung an der den [X.] kreuzenden Straßenbrücke wurde zunächst und vor allem öffentlicher Stra-ßenraum in Anspruch genommen. Dabei ist mangels gegenteiliger Feststellun-gen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision zu unterstellen, daß [X.] § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 ([X.]-- 6 -GBl. [X.]) zur Erlangung eines Straßennutzungsrechts erforderliche Zu-stimmung erteilt worden und aufgrund dessen ein - wie auch immer näher zuqualifizierendes - Nutzungsverhältnis zwischen dem Leitungsinhaber und (ur-sprünglich) dem Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straße sowie(später) der Straßenbaubehörde bzw. dem Träger der Straßenbaulast (vgl. § 8[X.] sowie §§ 18, 23, 51 Abs. 8 des Straßengesetzes für das [X.] - [X.] LSA - vom 6. Juli 1993, GVBl. LSA S. 334) zustande [X.].Dieses straßenrechtliche Sondernutzungs- oder Mitbenutzungsrecht [X.] konnte, wie der Revision zuzugeben ist, der Widerruf der [X.] der [X.] nach § 17 Abs. 2 WasserG-[X.] erteilten was-serrechtlichen Zustimmung nicht in Wegfall bringen; auch ging insoweit dievom Wasser- und Schiffahrtsamt erklärte Kündigung eines Leihverhältnissesins Leere, weil es allein in der Macht des Trägers der Straßenbaulast gestan-den hätte, das Recht zur Straßennutzung zu beenden.2.Bezogen auf ein zwischen der [X.] und dem Träger der [X.] bestehendes Nutzungsverhältnis handelt es sich bei den im [X.] mit der Verlegung der Wasserleitung entstandenen Kosten um dritt-veranlaßte Folgekosten. Von einer Drittveranlassung wird dann gesprochen,wenn Veränderungen an der von einer Versorgungsleitung benutzten [X.] Maßnahmen Dritter - hier: Ausbau des [X.]s durch die [X.] und Schiffahrtsverwaltung des [X.] - ausgelöst werden.Der Umstand, daß die Verlegung der Leitung auf in der Sphäre der [X.] liegende Gründe zurückzuführen ist, ist für die Frage der Pflicht zur Tra-- 7 -gung der Folgekosten ohne besondere Aussagekraft. Das [X.] ist als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung nicht aner-kannt. Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkretzum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile [X.], 166, 168; 125, 293,296 f; 138, 266, 270).Eine Folgekostennorm, der das [X.] zugrunde liegt, ist§ 41 Abs. 1 Wa[X.], der nach dem [X.] auf alle nach dem [X.] 1990 begonnenen Aus- oder Neubaumaßnahmen von im [X.] [X.]n anwendbar ist. Entgegen der Auffassung [X.] kann jedoch die Beklagte aus dieser Bestimmung nichts für sie [X.] [X.], 41 Wa[X.] enthalten Regelungen für den Fall, daß eine auszu-bauende oder neu zu bauende [X.] andere Verkehrswege, [X.] insbesondere auch öffentliche Straßen, Wege und Plätze gehören (§ 40Abs. 2 Nr. 2 Wa[X.]), überschneidet. Dabei bestimmt § 40 Abs. 1 Wa[X.],daß der andere Beteiligte den für die [X.] benötigten Grund [X.] oder sonstigen Raum zur Verfügung zu stellen hat ([X.], Wa[X.],4. Aufl., § 40 Rn. 10), während nach § 41 Abs. 1 Wa[X.] der [X.] die Kostender Herstellung der neuen oder der Veränderung der bestehenden Kreuzungs-anlage zu tragen hat, soweit sie zur Erhaltung des bestehenden Zustands deskreuzenden Verkehrswegs erforderlich sind (vgl. [X.] aaO § 41 Rn. 2 und7). Dabei liegt die Änderung einer bestehenden Kreuzung auch dann vor, wenndies technisch dadurch erfolgt, daß - wie hier - die vorhandene [X.] (Brücke) völlig beseitigt und durch eine neue Anlage ersetzt wird (Friesek-ke aaO § 41 Rn. 7 m.Nachw.).- 8 -Indes war und ist die hier in Rede stehende Wasserleitung nicht Teil [X.]. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne [X.], ob die Wasserleitung mit dem Brückenbauwerk fest verbunden war [X.] in den Kategorien des [X.]-Zivilrechts als wesentlicher Bestandteil hätteangesehen werden müssen (vgl. §§ 295 Abs. 1, 467 Abs. 2 und 3 ZGB). DerBegriff der öffentlichen Straße wurde im [X.] der [X.], nicht andersals dies im [X.] der [X.]republik geregelt ist, eigens definiert (vgl.[X.]/[X.], [X.], 1978, S. 31 ff). [X.] ist eine im Straßenkörper verlegte Versorgungsleitung kein Teil der [X.]; sie ist insbesondere auch nicht Nebenanlage im Sinne des[X.]s (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.]; § 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.] LSA; § 6 [X.] Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. [X.], [X.]-GBl. I S. 522), da sie in keinem Zusammenhang zu den [X.] Straßenbauverwaltung steht (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - [X.]/98 - [X.], 725, 728); sie fällt daher für sich genommen auch nichtunter den [X.]nbegriff des Wasserstraßengesetzes ([X.]aaO § 40 Rn. 2 u. 6). Des weiteren zählt die Beklagte nicht zu den Kreuzungs-beteiligten, deren Rechtsbeziehungen durch die §§ 40 ff Wa[X.] näher ausge-staltet werden. Zu diesen gehören, wie sich § 41 Abs. 1 und 2 Wa[X.] ent-nehmen läßt und auch in anderen vergleichbaren "Kreuzungsnormen" so be-stimmt ist (vgl. § 1 Abs. 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - [X.]; §§ 12 ff[X.]), nur die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des [X.] und die [X.] anderen Verkehrswege, nicht aber Versorgungsunternehmen, deren [X.] sich in oder auf dem Verkehrsweg befinden ([X.] aaO § 40 Rn. 4;zu § 1 Abs. 6 [X.] Senatsurteil [X.], 256, 263 f; Marschall/Schweins-berg, [X.], 5. Aufl., § 1 Rn. 7.1 S. 70).- 9 -Zwar folgt daraus, daß weder die Wasserleitung Teil des [X.] die Beklagte als Betreiberin oder Eigentümerin dieser Leitung [X.] ist, noch nicht zwangsläufig, daß die Kosten der durch denAusbau des [X.]s notwendig gewordenen Leitungsverlegung "kreu-zungsrechtlich" ohne Belang wären. Insoweit ist zu beachten, daß nach § 41Abs. 6 Satz 1 Wa[X.] zu den nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 zu verteilen-den Kosten (Kostenmasse) der [X.] nicht nur die bei der eigentli-chen Herstellung und Änderung des Kreuzungsbauwerks anfallenden, sondernauch die mit der Änderung oder Beseitigung des öffentlichen Verkehrswegsursächlich verbundenen (weiteren) Kosten gehören ([X.] aaO § 41Rn. 29). Daher könnte der betreffende Träger der Straßenbaulast die Kostender Leitungsverlegung vom [X.] erstattet verlangen, wenn und soweit er dieseKosten selbst aufbringen müßte, sei es, weil er selbst Eigentümer der [X.] Leitungen ist, sei es, weil er aufgrund bestehender [X.] gegenüber - wie die Beklagte geltend gemacht hat -zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Dies ändert aber nichts daran, daß [X.] Beklagte auf die Kostenerstattungsbestimmung gegenüber der Wasser-und Schiffahrtsverwaltung des [X.] nicht berufen kann. § 41 Abs. 6 Wa[X.]bezweckt, was die Revision verkennt, allein die finanzielle Entlastung des [X.], nicht aber eine Entlastung Dritter, die nicht zu [X.] gehören, mögen sie auch zu diesen in vertraglichen Be-ziehungen stehen (Senatsurteil [X.], 256, 262 ff zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964, BGBl. [X.]. 711; vgl. auch [X.] aaO § 41 Rn. 29 f).- 10 -3.Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte - unabhängig von [X.] des Widerrufs der wasserrechtlichen Zustimmung - vor [X.] eine Rechtsposition innegehabt hätte, aufgrundderen die Klägerin die Verlegung der Leitung, wenn sich die Beklagte damitnicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegenEntschädigung hätte durchsetzen [X.]) Wie ausgeführt war nach dem Recht der [X.] zur Begründung [X.], öffentlichen Straßenraum für Versorgungsleitungen in Anspruch zunehmen (wie hier: Wasserleitung), die Erteilung einer straßenrechtlichen Son-dernutzungsgenehmigung erforderlich (§ 13 Abs. 1 [X.] 1974). [X.] Rechtsprechung des Senats hat ein Versorgungsunternehmen, dessenRechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruht,nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 [X.] die Kosten zutragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der [X.]erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitungverlegt werden muß (Senatsurteile [X.]Z 144, 29, 45 ff: [X.]; [X.], 266, 274 ff: Trinkwasserleitung). Dies hat darüber hinaus auch dann zugelten, wenn - wie hier - die Änderung des Verkehrswegs, der für die Zweckedes Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den [X.] eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden ist (Drittveranlassung).aa) Nach dem Rechtsverständnis der [X.] gehörten zu den [X.] Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1[X.] 1974, bei denen die [X.] die erforderlichen Folgemaß-nahmen an ihren Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen hatten, auch [X.] der [X.] an die durch die Neueinrichtung oder die- 11 -Änderung eines anderen Verkehrswegs geschaffenen Verhältnisse (vgl. [X.]/[X.], aaO S. 54; in diesem Sinne auch Kempfer, in: Kodal/[X.],[X.], 5. Aufl. [Voraufl.], [X.]. 27 Rn. 99.2). Zwar wäre nach der [X.] Verwaltungspraxis der [X.] die Folge- bzw. [X.] 3 [X.] 1974 bei einer derart bedeutsamen Maßnahme wie [X.] Ausbaus des [X.]s wegen des Vorrangs der [X.] vom 13. Juli 1978 ([X.]-GBl. [X.]) bzw. (später) der [X.] vom 30. November 1988 ([X.]-GBl. [X.]) nicht zum Zugegekommen. Dies hat aber bei der rechtlichen Beurteilung deshalb außer [X.] zu bleiben, weil die Investitionsverordnung noch vor Herstellung derdeutschen Einheit außer [X.] gesetzt worden war (vgl. eingehend hierzu [X.], 29, 41 ff).bb) [X.], daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-recht-lichen Nutzungsbefugnis öffentliche Straßen unentgeltlich für seine Zweckenutzen darf, eine im öffentlichen Verkehrsinteresse liegende Änderung [X.] mit Rücksicht auf seine Anlagen nicht verhindern kann, sondernvielmehr die gebotenen (Folge-)Änderungen seiner Anlage auf eigene [X.] bewirken hat, liegt auch § 53 des [X.] ([X.]) unddessen Vorgängerbestimmung, § 3 Abs. 1 des Telegraphenwegegesetzes([X.]), zugrunde. Dabei kommt es bei der Frage, ob der Träger der [X.] eine Änderung des von der Telekommunikationslinie benutzten [X.]. § 53 Abs. 1 3. Alt. [X.] bzw. § 3 Abs. 1 [X.] "[X.] auf die "eigene" Absicht des Baulastträgers an. Die Bestimmung ist auchdann einschlägig, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf dasvon einem anderen Planungsträger wahrgenommene Verkehrsinteresse - hier:Ausbau einer [X.] - erfolgt, dem der Träger der [X.] unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von einerÄnderung ganz abgesehen hätte, so zu entsprechen hat, als hätte er die Ände-rung selbst veranlaßt (BVerwGE 109, 192, 199 ff).b) Die Rechtslage hat sich zugunsten der [X.] auch nicht dadurchverändert, daß mit Inkrafttreten des Straßengesetzes für das [X.] am 10. Juli 1993 das an der Straßenbrücke bestehende öffentlich-recht-liche Sondernutzungsrecht in eine sonstige (privatrechtliche) Nutzung im Sinnedes § 23 [X.] LSA übergeleitet worden ist (vgl. § 51 Abs. 8 Satz 1 [X.] LSA).Sofern - entgegen dem Gebot des § 51 Abs. 8 Satz 2 [X.] LSA - zwi-schen dem Träger der Straßenbaulast und der [X.] anläßlich der [X.] nicht ausdrücklich ein Nutzungsvertrag abgeschlos-sen worden sein sollte, kann dieses Nutzungsverhältnis, da die Beklagte [X.] zu entrichten hat, nur als Leihe oder der Leihe ähnlich anzusehen sein.Zwar spricht mit Blick auf Art. 19 des [X.]s einiges dafür,daß dieses Verhältnis, sofern die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Stra-ßenVO 1974 unwiderruflich erteilt worden sein sollte, nicht nach § 604 Abs. 3BGB jederzeit hätte beendet werden können. Jedoch hätte der Träger [X.]nbaulast, wenn sich die Beklagte mit der Verlegung der [X.] ihre Kosten nicht einverstanden erklärt hätte, dieses Nutzungsverhältnisjedenfalls nach § 605 Nr. 1 BGB kündigen können (vgl. Senatsurteil [X.]Z 125,293, 300 f). Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Landesgesetz-geber dem Nutzungsbefugten durch die bloße Umgestaltung des Nutzungs-rechts von einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung in eine privatrechtliche(unentgeltliche) Nutzungsform eine bessere Rechtsposition hinsichtlich der- 13 -Folge- und Folgekostenpflicht einräumen wollte, als er sie vorher inne gehabthatte.c) Zu Recht hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob das Nut-zungsrecht der [X.] - wie von ihr vorgetragen - durch den am 1./23. No-vember 1994 mit dem O.-Kreis abgeschlossenen Rahmenvertrag zur "Rege-lung der [X.] von [X.] in der Baulast des Land-kreises" auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden ist.Denn selbst wenn die Brücke in der Straßenbaulast des [X.] undspäter des O.-Kreises als Rechtsnachfolger des [X.] - so die [X.] [X.] - und nicht - wie die Klägerin gemeint hat - in der der [X.] gestanden hätte, und weiterhin die Auslegung der [X.] zutreffend wä-re, wonach ihr aufgrund dieses Rahmenvertrags im Falle einer drittveranlaßtenLeitungsänderung ein Anspruch auf Zahlung der vollen Verlegungskosten zu-steht, so hätte sie doch keine Rechtsposition inne gehabt, die ihr zur Realisie-rung des Ausbauvorhabens der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des [X.] auf dem [X.] hätte entzogen werden müssen. Denn [X.] Meinung der [X.] wäre sie in jedem Falle vertraglich verpflichtetgewesen, die Leitung umzuverlegen. Wenn ihr im [X.] ein vertraglicherKostenerstattungsanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast eingeräumtwurde, so kann und mag sie diesen Anspruch gegen ihren Vertragspartnergeltend machen (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - [X.]/84 -NVwZ 1986, 689, 691).d) Steht einem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der in oder auföffentlichem [X.] befindlichen Leitungen im Falle der Änderung oder- 14 -Verlegung der Straße keine enteignungsrechtlich geschützte [X.], so gilt hinsichtlich der Frage der Folgekostenpflicht auch dann nichts [X.], wenn infolge der Leitungsänderung im [X.] auch [X.] Leitung außerhalb im seitlich anschließenden Gelände notwendig werden.Denn auch insoweit handelt es sich nur um eine tatsächliche Auswirkung [X.], die Wasserleitung im Kreuzungsbereich - ohne Kostenerstat-tungsanspruch - den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen. Darauf, obdas Versorgungsunternehmen hinsichtlich dieser außerhalb des [X.] befindlichen [X.] eine - für sich genommen - nach Art. 14 GGgeschützte Rechtsposition inne hatte, kommt es, wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat, nicht an ([X.], Urteil vom 5. November 1982 - [X.]/81 - NVwZ 1983, 632; [X.], in: Kodal/[X.], [X.], 6. Aufl.,[X.]. 27 Rn. 33.1).[X.][X.] [X.][X.]Dörr
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21.06.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. III ZR 185/00 (REWIS RS 2001, 2169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2169
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III ZB 16/00 (Bundesgerichtshof)
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