Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. III ZR 185/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2169

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:21. Juni 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.] § 41 Abs. 1 und 6; [X.] § 8; [X.]: [X.] § 13 F: 22. [X.]a)Macht die durch den Ausbau einer [X.] notwendig ge-wordene Verlegung einer Straßenbrücke auch die Änderung einer an [X.] angebrachten Trinkwasserleitung erforderlich, so kann [X.] Leitung betreibende Versorgungsunternehmen von der Wasser-und Schiffahrtsverwaltung des [X.] nicht die Übernahme der durch [X.] der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen.Dies ist auch dann nicht anders, wenn sich der Träger der Straßenbaulastin einem mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Gestat-tungsvertrag seinerseits dazu verpflichtet hat, diese Kosten zu [X.] 2 -b)Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßen-flächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einerstraßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der[X.], so hat das Versorgungsunternehmen die [X.] auch dann zu tragen, wenn die Änderung [X.] mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen [X.] (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von [X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.]/00 -OLG Naumburg [X.] [X.]gerichtshofs hat auf die mündliche [X.] 21. Juni 2001 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2000 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandIm Zuge des nach der [X.] geplanten Ausbaus des [X.] mußte die im Gebiet der [X.] gelegene [X.]. 468 entfernt und um 7 m versetzt neu errichtet werden. Dies machte wie-derum die Verlegung einer an der Straßenbrücke befestigten Trinkwasserlei-tung notwendig, die inzwischen von dem beklagten Trinkwasserversorgungs-unternehmen betrieben [X.] 4 -Durch Bescheid des [X.] vom 11. August 1986 wardem Rat der [X.] gemäß § 17 des Wassergesetzes - WasserG - vom2. Juli 1982 ([X.]-GBl. I S. 467) die wasserrechtliche Zustimmung erteilt [X.], an der den [X.] kreuzenden [X.] eine Trinkwas-serleitung zu befestigen. Die Zustimmung konnte nach Nummer 8 der Neben-bestimmungen zu dem Bescheid vom Wasserstraßenamt geändert oder aufge-hoben werden; in diesem Falle war die Anlage vom Betreiber oder Benutzer zubeseitigen und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands her-beizuführen. Mit Bescheid vom 4. Mai 1995 widerrief das Wasser- undSchiffahrtsamt U. gegenüber der [X.] die wasserrechtliche Zustimmungund gab der [X.] zugleich auf, die Anlage an der Brücke Nr. 468 bisspätestens 31. Januar 1996 zu beseitigen. Gleichzeitig wurde der [X.], daß ihr ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustehe. Mit [X.], ebenfalls vom 4. Mai 1995, teilte das Wasser- und Schiffahrtsamtder [X.] mit, daß die als Leihverhältnis zu qualifizierende "unentgeltlicheGestattung für die Benutzung der Brücke" zum 31. Januar 1996 gekündigt [X.].Die von der [X.] gegen den Widerruf der wasserrechtlichen Zu-stimmung eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Die [X.] [X.] wurde, soweit nicht die Beteiligten den Rechtsstreit in [X.] für erledigt erklärt hatten (betreffend die im [X.] Aussage, wonach der [X.] ein Anspruch auf Entschädigungnicht zustehe), durch rechtskräftig gewordenes Urteil des [X.] vom 12. August 1997 [X.] -Am 16. Dezember 1996/12. Februar 1997 schlossen die klagende [X.]republik und die Beklagte einen "Vorfinanzierungsvertrag". Darin verpflich-tete sich die Beklagte, die Leitungsänderung durchzuführen, während sich dieKlägerin dazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen.Die Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.Die Klägerin verlangt von der [X.] Erstattung des von ihr entspre-chend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Betrags von 240.000 [X.] Zinsen. Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der geltendgemachten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist erfolglos ge-blieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständigeKlageabweisung weiter.[X.] haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagtekann von der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die [X.] durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten [X.] die Befestigung der Trinkwasserleitung an der den [X.] kreuzenden Straßenbrücke wurde zunächst und vor allem öffentlicher Stra-ßenraum in Anspruch genommen. Dabei ist mangels gegenteiliger Feststellun-gen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision zu unterstellen, daß [X.] § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 ([X.]-- 6 -GBl. [X.]) zur Erlangung eines Straßennutzungsrechts erforderliche Zu-stimmung erteilt worden und aufgrund dessen ein - wie auch immer näher zuqualifizierendes - Nutzungsverhältnis zwischen dem Leitungsinhaber und (ur-sprünglich) dem Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straße sowie(später) der Straßenbaubehörde bzw. dem Träger der Straßenbaulast (vgl. § 8[X.] sowie §§ 18, 23, 51 Abs. 8 des Straßengesetzes für das [X.] - [X.] LSA - vom 6. Juli 1993, GVBl. LSA S. 334) zustande [X.].Dieses straßenrechtliche Sondernutzungs- oder Mitbenutzungsrecht [X.] konnte, wie der Revision zuzugeben ist, der Widerruf der [X.] der [X.] nach § 17 Abs. 2 WasserG-[X.] erteilten was-serrechtlichen Zustimmung nicht in Wegfall bringen; auch ging insoweit dievom Wasser- und Schiffahrtsamt erklärte Kündigung eines Leihverhältnissesins Leere, weil es allein in der Macht des Trägers der Straßenbaulast gestan-den hätte, das Recht zur Straßennutzung zu beenden.2.Bezogen auf ein zwischen der [X.] und dem Träger der [X.] bestehendes Nutzungsverhältnis handelt es sich bei den im [X.] mit der Verlegung der Wasserleitung entstandenen Kosten um dritt-veranlaßte Folgekosten. Von einer Drittveranlassung wird dann gesprochen,wenn Veränderungen an der von einer Versorgungsleitung benutzten [X.] Maßnahmen Dritter - hier: Ausbau des [X.]s durch die [X.] und Schiffahrtsverwaltung des [X.] - ausgelöst werden.Der Umstand, daß die Verlegung der Leitung auf in der Sphäre der [X.] liegende Gründe zurückzuführen ist, ist für die Frage der Pflicht zur Tra-- 7 -gung der Folgekosten ohne besondere Aussagekraft. Das [X.] ist als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung nicht aner-kannt. Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkretzum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile [X.], 166, 168; 125, 293,296 f; 138, 266, 270).Eine Folgekostennorm, der das [X.] zugrunde liegt, ist§ 41 Abs. 1 Wa[X.], der nach dem [X.] auf alle nach dem [X.] 1990 begonnenen Aus- oder Neubaumaßnahmen von im [X.] [X.]n anwendbar ist. Entgegen der Auffassung [X.] kann jedoch die Beklagte aus dieser Bestimmung nichts für sie [X.] [X.], 41 Wa[X.] enthalten Regelungen für den Fall, daß eine auszu-bauende oder neu zu bauende [X.] andere Verkehrswege, [X.] insbesondere auch öffentliche Straßen, Wege und Plätze gehören (§ 40Abs. 2 Nr. 2 Wa[X.]), überschneidet. Dabei bestimmt § 40 Abs. 1 Wa[X.],daß der andere Beteiligte den für die [X.] benötigten Grund [X.] oder sonstigen Raum zur Verfügung zu stellen hat ([X.], Wa[X.],4. Aufl., § 40 Rn. 10), während nach § 41 Abs. 1 Wa[X.] der [X.] die Kostender Herstellung der neuen oder der Veränderung der bestehenden Kreuzungs-anlage zu tragen hat, soweit sie zur Erhaltung des bestehenden Zustands deskreuzenden Verkehrswegs erforderlich sind (vgl. [X.] aaO § 41 Rn. 2 und7). Dabei liegt die Änderung einer bestehenden Kreuzung auch dann vor, wenndies technisch dadurch erfolgt, daß - wie hier - die vorhandene [X.] (Brücke) völlig beseitigt und durch eine neue Anlage ersetzt wird (Friesek-ke aaO § 41 Rn. 7 m.Nachw.).- 8 -Indes war und ist die hier in Rede stehende Wasserleitung nicht Teil [X.]. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne [X.], ob die Wasserleitung mit dem Brückenbauwerk fest verbunden war [X.] in den Kategorien des [X.]-Zivilrechts als wesentlicher Bestandteil hätteangesehen werden müssen (vgl. §§ 295 Abs. 1, 467 Abs. 2 und 3 ZGB). DerBegriff der öffentlichen Straße wurde im [X.] der [X.], nicht andersals dies im [X.] der [X.]republik geregelt ist, eigens definiert (vgl.[X.]/[X.], [X.], 1978, S. 31 ff). [X.] ist eine im Straßenkörper verlegte Versorgungsleitung kein Teil der [X.]; sie ist insbesondere auch nicht Nebenanlage im Sinne des[X.]s (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.]; § 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.] LSA; § 6 [X.] Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. [X.], [X.]-GBl. I S. 522), da sie in keinem Zusammenhang zu den [X.] Straßenbauverwaltung steht (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - [X.]/98 - [X.], 725, 728); sie fällt daher für sich genommen auch nichtunter den [X.]nbegriff des Wasserstraßengesetzes ([X.]aaO § 40 Rn. 2 u. 6). Des weiteren zählt die Beklagte nicht zu den Kreuzungs-beteiligten, deren Rechtsbeziehungen durch die §§ 40 ff Wa[X.] näher ausge-staltet werden. Zu diesen gehören, wie sich § 41 Abs. 1 und 2 Wa[X.] ent-nehmen läßt und auch in anderen vergleichbaren "Kreuzungsnormen" so be-stimmt ist (vgl. § 1 Abs. 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - [X.]; §§ 12 ff[X.]), nur die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des [X.] und die [X.] anderen Verkehrswege, nicht aber Versorgungsunternehmen, deren [X.] sich in oder auf dem Verkehrsweg befinden ([X.] aaO § 40 Rn. 4;zu § 1 Abs. 6 [X.] Senatsurteil [X.], 256, 263 f; Marschall/Schweins-berg, [X.], 5. Aufl., § 1 Rn. 7.1 S. 70).- 9 -Zwar folgt daraus, daß weder die Wasserleitung Teil des [X.] die Beklagte als Betreiberin oder Eigentümerin dieser Leitung [X.] ist, noch nicht zwangsläufig, daß die Kosten der durch denAusbau des [X.]s notwendig gewordenen Leitungsverlegung "kreu-zungsrechtlich" ohne Belang wären. Insoweit ist zu beachten, daß nach § 41Abs. 6 Satz 1 Wa[X.] zu den nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 zu verteilen-den Kosten (Kostenmasse) der [X.] nicht nur die bei der eigentli-chen Herstellung und Änderung des Kreuzungsbauwerks anfallenden, sondernauch die mit der Änderung oder Beseitigung des öffentlichen Verkehrswegsursächlich verbundenen (weiteren) Kosten gehören ([X.] aaO § 41Rn. 29). Daher könnte der betreffende Träger der Straßenbaulast die Kostender Leitungsverlegung vom [X.] erstattet verlangen, wenn und soweit er dieseKosten selbst aufbringen müßte, sei es, weil er selbst Eigentümer der [X.] Leitungen ist, sei es, weil er aufgrund bestehender [X.] gegenüber - wie die Beklagte geltend gemacht hat -zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Dies ändert aber nichts daran, daß [X.] Beklagte auf die Kostenerstattungsbestimmung gegenüber der Wasser-und Schiffahrtsverwaltung des [X.] nicht berufen kann. § 41 Abs. 6 Wa[X.]bezweckt, was die Revision verkennt, allein die finanzielle Entlastung des [X.], nicht aber eine Entlastung Dritter, die nicht zu [X.] gehören, mögen sie auch zu diesen in vertraglichen Be-ziehungen stehen (Senatsurteil [X.], 256, 262 ff zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964, BGBl. [X.]. 711; vgl. auch [X.] aaO § 41 Rn. 29 f).- 10 -3.Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte - unabhängig von [X.] des Widerrufs der wasserrechtlichen Zustimmung - vor [X.] eine Rechtsposition innegehabt hätte, aufgrundderen die Klägerin die Verlegung der Leitung, wenn sich die Beklagte damitnicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegenEntschädigung hätte durchsetzen [X.]) Wie ausgeführt war nach dem Recht der [X.] zur Begründung [X.], öffentlichen Straßenraum für Versorgungsleitungen in Anspruch zunehmen (wie hier: Wasserleitung), die Erteilung einer straßenrechtlichen Son-dernutzungsgenehmigung erforderlich (§ 13 Abs. 1 [X.] 1974). [X.] Rechtsprechung des Senats hat ein Versorgungsunternehmen, dessenRechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruht,nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 [X.] die Kosten zutragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der [X.]erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitungverlegt werden muß (Senatsurteile [X.]Z 144, 29, 45 ff: [X.]; [X.], 266, 274 ff: Trinkwasserleitung). Dies hat darüber hinaus auch dann zugelten, wenn - wie hier - die Änderung des Verkehrswegs, der für die Zweckedes Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den [X.] eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden ist (Drittveranlassung).aa) Nach dem Rechtsverständnis der [X.] gehörten zu den [X.] Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1[X.] 1974, bei denen die [X.] die erforderlichen Folgemaß-nahmen an ihren Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen hatten, auch [X.] der [X.] an die durch die Neueinrichtung oder die- 11 -Änderung eines anderen Verkehrswegs geschaffenen Verhältnisse (vgl. [X.]/[X.], aaO S. 54; in diesem Sinne auch Kempfer, in: Kodal/[X.],[X.], 5. Aufl. [Voraufl.], [X.]. 27 Rn. 99.2). Zwar wäre nach der [X.] Verwaltungspraxis der [X.] die Folge- bzw. [X.] 3 [X.] 1974 bei einer derart bedeutsamen Maßnahme wie [X.] Ausbaus des [X.]s wegen des Vorrangs der [X.] vom 13. Juli 1978 ([X.]-GBl. [X.]) bzw. (später) der [X.] vom 30. November 1988 ([X.]-GBl. [X.]) nicht zum Zugegekommen. Dies hat aber bei der rechtlichen Beurteilung deshalb außer [X.] zu bleiben, weil die Investitionsverordnung noch vor Herstellung derdeutschen Einheit außer [X.] gesetzt worden war (vgl. eingehend hierzu [X.], 29, 41 ff).bb) [X.], daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-recht-lichen Nutzungsbefugnis öffentliche Straßen unentgeltlich für seine Zweckenutzen darf, eine im öffentlichen Verkehrsinteresse liegende Änderung [X.] mit Rücksicht auf seine Anlagen nicht verhindern kann, sondernvielmehr die gebotenen (Folge-)Änderungen seiner Anlage auf eigene [X.] bewirken hat, liegt auch § 53 des [X.] ([X.]) unddessen Vorgängerbestimmung, § 3 Abs. 1 des Telegraphenwegegesetzes([X.]), zugrunde. Dabei kommt es bei der Frage, ob der Träger der [X.] eine Änderung des von der Telekommunikationslinie benutzten [X.]. § 53 Abs. 1 3. Alt. [X.] bzw. § 3 Abs. 1 [X.] "[X.] auf die "eigene" Absicht des Baulastträgers an. Die Bestimmung ist auchdann einschlägig, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf dasvon einem anderen Planungsträger wahrgenommene Verkehrsinteresse - hier:Ausbau einer [X.] - erfolgt, dem der Träger der [X.] unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von einerÄnderung ganz abgesehen hätte, so zu entsprechen hat, als hätte er die Ände-rung selbst veranlaßt (BVerwGE 109, 192, 199 ff).b) Die Rechtslage hat sich zugunsten der [X.] auch nicht dadurchverändert, daß mit Inkrafttreten des Straßengesetzes für das [X.] am 10. Juli 1993 das an der Straßenbrücke bestehende öffentlich-recht-liche Sondernutzungsrecht in eine sonstige (privatrechtliche) Nutzung im Sinnedes § 23 [X.] LSA übergeleitet worden ist (vgl. § 51 Abs. 8 Satz 1 [X.] LSA).Sofern - entgegen dem Gebot des § 51 Abs. 8 Satz 2 [X.] LSA - zwi-schen dem Träger der Straßenbaulast und der [X.] anläßlich der [X.] nicht ausdrücklich ein Nutzungsvertrag abgeschlos-sen worden sein sollte, kann dieses Nutzungsverhältnis, da die Beklagte [X.] zu entrichten hat, nur als Leihe oder der Leihe ähnlich anzusehen sein.Zwar spricht mit Blick auf Art. 19 des [X.]s einiges dafür,daß dieses Verhältnis, sofern die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Stra-ßenVO 1974 unwiderruflich erteilt worden sein sollte, nicht nach § 604 Abs. 3BGB jederzeit hätte beendet werden können. Jedoch hätte der Träger [X.]nbaulast, wenn sich die Beklagte mit der Verlegung der [X.] ihre Kosten nicht einverstanden erklärt hätte, dieses Nutzungsverhältnisjedenfalls nach § 605 Nr. 1 BGB kündigen können (vgl. Senatsurteil [X.]Z 125,293, 300 f). Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Landesgesetz-geber dem Nutzungsbefugten durch die bloße Umgestaltung des Nutzungs-rechts von einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung in eine privatrechtliche(unentgeltliche) Nutzungsform eine bessere Rechtsposition hinsichtlich der- 13 -Folge- und Folgekostenpflicht einräumen wollte, als er sie vorher inne gehabthatte.c) Zu Recht hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob das Nut-zungsrecht der [X.] - wie von ihr vorgetragen - durch den am 1./23. No-vember 1994 mit dem O.-Kreis abgeschlossenen Rahmenvertrag zur "Rege-lung der [X.] von [X.] in der Baulast des Land-kreises" auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden ist.Denn selbst wenn die Brücke in der Straßenbaulast des [X.] undspäter des O.-Kreises als Rechtsnachfolger des [X.] - so die [X.] [X.] - und nicht - wie die Klägerin gemeint hat - in der der [X.] gestanden hätte, und weiterhin die Auslegung der [X.] zutreffend wä-re, wonach ihr aufgrund dieses Rahmenvertrags im Falle einer drittveranlaßtenLeitungsänderung ein Anspruch auf Zahlung der vollen Verlegungskosten zu-steht, so hätte sie doch keine Rechtsposition inne gehabt, die ihr zur Realisie-rung des Ausbauvorhabens der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des [X.] auf dem [X.] hätte entzogen werden müssen. Denn [X.] Meinung der [X.] wäre sie in jedem Falle vertraglich verpflichtetgewesen, die Leitung umzuverlegen. Wenn ihr im [X.] ein vertraglicherKostenerstattungsanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast eingeräumtwurde, so kann und mag sie diesen Anspruch gegen ihren Vertragspartnergeltend machen (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - [X.]/84 -NVwZ 1986, 689, 691).d) Steht einem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der in oder auföffentlichem [X.] befindlichen Leitungen im Falle der Änderung oder- 14 -Verlegung der Straße keine enteignungsrechtlich geschützte [X.], so gilt hinsichtlich der Frage der Folgekostenpflicht auch dann nichts [X.], wenn infolge der Leitungsänderung im [X.] auch [X.] Leitung außerhalb im seitlich anschließenden Gelände notwendig werden.Denn auch insoweit handelt es sich nur um eine tatsächliche Auswirkung [X.], die Wasserleitung im Kreuzungsbereich - ohne Kostenerstat-tungsanspruch - den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen. Darauf, obdas Versorgungsunternehmen hinsichtlich dieser außerhalb des [X.] befindlichen [X.] eine - für sich genommen - nach Art. 14 GGgeschützte Rechtsposition inne hatte, kommt es, wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat, nicht an ([X.], Urteil vom 5. November 1982 - [X.]/81 - NVwZ 1983, 632; [X.], in: Kodal/[X.], [X.], 6. Aufl.,[X.]. 27 Rn. 33.1).[X.][X.] [X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 185/00

21.06.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. III ZR 185/00 (REWIS RS 2001, 2169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2169

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.