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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 207/02
vom 11. November 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 11. November 2004 beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2002 wird nicht ange-nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 40.141,60 • (78.510,14 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Im [X.] mit der [X.] sind die zur Aufrechnung/Verrechnung gestellten Gegenansprüche - soweit sie bestehen sollten - nicht nach § 322 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil das Berufungsgericht sie im Ausgangsprozeß nicht sachlich beschieden hat ([X.], Urt. v. 30. März 1994 - [X.], NJW 1994, 2769, 2770; Beschl. v. 31. Juli 2001 - [X.], NJW 2001, 3616).
[X.] Ganter [X.]
[X.]
[X.]
Meta
11.11.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. IX ZR 207/02 (REWIS RS 2004, 732)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 732
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