Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2004, Az. IX ZR 210/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 636

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 210/01
vom 18. November 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 18. November 2004 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2001 wird nicht ange-nommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Hinsichtlich des Prozesses gegen die Firma [X.]ist die Revision unbegründet, weil es insoweit mangels ausreichender Begründung bereits an einer zulässigen Berufung fehlte. Außerdem ist die Revision insoweit unbe-gründet, weil zwar eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1, nicht aber ein hierauf beruhender Schaden dargelegt worden ist, insbesondere nicht, wie der Beklagte zu 1 den Prozeß hätte führen müssen, um ihn zu gewinnen. - 3 - Hinsichtlich der Schadensersatzforderungen wegen der Rechnungen der Firmen [X.]. hat der Beklagte zu 1 die Forderung ge-gen den Architekten nicht verjähren lassen. Der Architekt hat Mitte Dezember 1992 seine Schadensersatzpflicht wegen der mangelhaften Drainage aner-kannt. Dadurch wurde die Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) und der Anspruch durch den am 4. Februar 1997 zugestellten [X.] vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht (§ 638 Abs. 1, §§ 217, 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 210/01

18.11.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2004, Az. IX ZR 210/01 (REWIS RS 2004, 636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 636

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