Bundessozialgericht, Urteil vom 03.02.2010, Az. B 6 KA 30/08 R

6. Senat | REWIS RS 2010, 9741

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die insolvenzrechtliche Anfechtung


Leitsatz

Bei Aufrechnungen gegen vertragsärztliche Honoraransprüche bestimmen der Abschluss des Quartals sowie die Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung und nicht der Termin der Wirksamkeit des Honorarbescheids den für die insolvenzrechtliche Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt.

Tatbestand

1

[X.] steht, ob die beklagte [X.] ([X.]) verpflichtet ist, vertragsärztliche Honorare an den Kläger auszukehren.

2

[X.] ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] (nachfolgend als "Gemeinschuldner" bezeichnet). Dieser nahm [X.] in den Jahren 1998/1999 an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten teil. Gegen den Gemeinschuldner wurden ([X.]) im Jahre 1998 durch die örtlich zuständigen Prüfgremien Regresse wegen zahlreicher Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot im Bereich der Verordnung von Arzneimitteln und Heilmitteln festgesetzt.

3

Der Gemeinschuldner reichte die das Q[X.]rtal IV/1998 betreffenden Abrechnungsunterlagen am 4.1.1999, und die das Q[X.]rtal I/1999 betreffenden Unterlagen am 1.4.1999 bei der Beklagten ein. Diese setzte nach den Feststellungen des Sozialgerichts ([X.]) mit [X.] vom 17.5.1999 das Honorar des Gemeinschuldners für das Q[X.]rtal IV/1998 auf 68.870,69 DM fest und mit [X.] vom 16.8.1999 für das Q[X.]rtal I/1999 auf 54.796,84 DM. Gegen den Honoraranspruch für das Q[X.]rtal IV/1998 rechnete die Beklagte mit einer Forderung in Höhe von 48.637,95 DM auf, gegen den Honoraranspruch für das Q[X.]rtal I/1999 mit einer Forderung in Höhe von 54.796,84 DM; die Forderungen der Beklagten beruhten auf bestandskräftigen Regressfestsetzungen der Prüfgremien gegen den Gemeinschuldner.

4

Aufgrund eines am 21.7.1999 beim [X.] eingegangenen Antrags der [X.] vom 19.7.1999 wurde mit Beschluss vom 4.10.2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet. Mit Schreiben vom [X.] focht der Kläger die in der [X.] 1.7.1999 erklärten Aufrechnungen der Beklagten an und verlangte die Zahlung der von dieser einbehaltenen Honorare an sich. Nachdem die Beklagte die Forderung nur teilweise beglichen hatte, erhob er Klage beim [X.] (LG) Berlin, mit der er die Zahlung vertragsärztlicher Honorare in Höhe von 34.702,87 Euro zuzüglich Zinsen begehrte. Das [X.] gab der Klage statt (Urteil vom 8.4.2003) ; das [X.] (KG) Berlin wies die Berufung der Beklagten zurück und verwarf die Anschlussberufung des [X.] (Urteil vom 4.5.2004) . Auf die Revision der Beklagten hob der [X.] ([X.]) die Urteile des [X.] und des [X.] auf und verwies den Rechtsstreit an das [X.](Urteil vom [X.]) .

5

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 34.702,87 Euro zu zahlen, den geltend gemachten Zinsanspruch jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zahlungsansprüche des [X.] aus den [X.]en der Beklagten seien nicht wirksam durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten oder mit Forderungen der Krankenkassen erloschen, denn der Kläger habe die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung erfolgreich gemäß § 96 Abs 1 [X.], §§ 129 ff Insolvenzordnung ([X.]) angefochten. Die Aufrechnung habe innerhalb der in § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 [X.] genannten Zeiträume Wirkung erlangt, da die zur Aufrechnung gestellten Honorarforderungen des Gemeinschuldners erst durch Erlass der entsprechenden [X.]e entstanden und fällig geworden seien. Etwas anderes sei auch nicht dem Urteil des [X.] vom 11.5.2006 ([X.]/03 - [X.]Z 167, 363) zu entnehmen. Für den Zeitpunkt des Entstehens der hier zu betrachtenden Aufrechnungslage komme es gerade auf die Fälligkeit der Honorarforderung des Vertragsarztes und auf nichts anderes an. Eine insolvenzrechtliche Privilegierung der Beklagten lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Für [X.] mangele es hingegen an einer Rechtsgrundlage (Urteil vom 28.5.2008) .

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Das [X.] habe nicht erklärt, worin überhaupt eine anfechtbare Rechtshandlung iS der §§ 129 ff [X.] liegen solle. Sie - die Beklagte - habe die Möglichkeit der Aufrechnung dadurch erlangt, dass der Gemeinschuldner vergütungsfähige Leistungen erbracht und sie den Vergütungsanspruch für diese Leistungen in [X.]en festgesetzt habe. Weder die Tätigkeit eines Vertragsarztes noch die Honorarfestsetzung sei als anfechtbare Rechtshandlung anzusehen. Die Möglichkeit der Aufrechnung habe sich allein aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Entstehung des [X.] des zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztes ergeben. Im Übrigen komme es für die Begründung einer insolvenzrechtlich schützenswerten Aufrechnungslage auf die Fälligkeit der (Honorar-)Forderung gerade nicht an; ihre Erfüllbarkeit reiche aus. Die Fälligkeit des [X.] habe - wie der [X.] entschieden habe - auf dessen Entstehen keinen Einfluss.

7

Der Vertragsarzt habe bis zum Erlass des [X.]es keinen betragsmäßig im Voraus definierten Vergütungsanspruch für seine Leistungen, sondern lediglich einen Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung. Daher handele es sich bei den durch die Erbringung der Leistung entstandenen, aber noch nicht konkret feststehenden Honoraransprüchen um aufschiebend bedingte Forderungen bzw Rechtshandlungen iS des § 95 bzw § 140 Abs 3 [X.]; die Honorarforderung sei durch die Einreichung der Abrechnungsunterlagen durch den Vertragsarzt und die Erstellung von [X.]en durch die Beklagte bedingt. Bei Anwendung des § 140 Abs 3 [X.] habe der Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände vor dem in § 130 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.] genannten Zeitraum gelegen. Durch § 95 Abs 1 [X.] werde im Übrigen auch das Vertrauen auf eine erst noch entstehende Aufrechnungslage geschützt.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 28.5.2008 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

9

[X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend. Der Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung nach § 96 Abs 1 [X.] [X.] sei weit auszulegen. Er setze nicht voraus, dass sich die Beklagte ein anrüchiges Verhalten vorwerfen lassen müsse, sondern solle die Begründung einer Aufrechnungslage durch jedweden Erwerb oder durch Begründung einer Gegen- oder Hauptforderung erfassen. Es bestünden schon erhebliche Zweifel an der Gegenseitigkeit der Forderungen, da die Schadensersatzforderungen den jeweiligen Krankenkassen zustünden. Die Aufrechnungslage sei im anfechtungsrelevanten Zeitraum durch Erlass der [X.]e eingetreten. Der [X.] sei unverzichtbarer Teil der rechtsbegründenden Tatumstände für die Honorarforderung. Vor dessen Erlass sei eine Aufrechnung nicht möglich gewesen, da die Beklagte eine Leistung vorher noch überhaupt nicht hätte bewirken können, weil völlig unklar gewesen sei, wie hoch der Anspruch des Vertragsarztes sein werde. Dies schließe es aus, vor Erlass des [X.]es von einer bereits aufschiebend bedingt entstandenen Forderung zu sprechen, denn es handele sich nicht um eine Ereignisgebundenheit, sondern um eine generelle Unerfüllbarkeit der Honorarforderung. Schließlich schaffe erst der [X.] eine gleichartige Forderung im Sinne des § 387 BGB, da er den Anspruch des Arztes auf Teilnahme an der Honorarverteilung in einen Zahlungsanspruch [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die streitbefangenen Q[X.]rtale noch Honoraransprüche des Gemeinschuldners bestehen, denn sie sind durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihr gegen den Gemeinschuldner zustehenden Forderungen erloschen. Die Aufrechnung ist auch wirksam; insbesondere hat die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des Insolvenzrechts erlangt.

1. Der [X.]läger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, die Honoraransprüche des Gemeinschuldners aus vertragsärztlicher Tätigkeit geltend zu machen. Nach § 80 Abs 1 [X.] geht das Recht des Gemeinschuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse rechnet das gesamte Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 [X.]) , mithin auch Forderungen auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars.

2. Der Zahlungsanspruch des [X.] ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

a) Die Beklagte hat gegen die streitgegenständlichen Honorarforderungen des Gemeinschuldners mit Schadensersatzforderungen in gleicher Höhe aufgerechnet. Für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des [X.] sind die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar (B[X.]E 98, 89 = [X.]-2500 § 85 [X.], jeweils Rd[X.] 17; [X.] [X.]-2500 § 75 [X.] f mwN) . Demgegenüber finden die für Aufrechnungen und Verrechnungen geltenden Vorschriften der §§ 51, 52 [X.]B I nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (vgl B[X.]E 98, 89 = [X.]-2500 § 85 [X.], jeweils Rd[X.] 16 mwN) auf Honorarzahlungen an Vertragsärzte auf der Grundlage von § 85 Abs 4 Satz 1 [X.]B V schon deswegen keine Anwendung, weil solche Zahlungen keine Sozialleistungen darstellen, die dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner [X.] Rechte zukommen sollen.

Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Diese Voraussetzungen lagen bezüglich der aus [X.] resultierenden Schadensersatzansprüche der Beklagten einerseits und der Honorarforderungen des Gemeinschuldners andererseits vor.

Die Schadensersatzforderungen sowie die durch Erlass der [X.] konkretisierten Honorarforderungen des Gemeinschuldners waren, da jeweils auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, gleichartig im Sinne des § 387 BGB. Zudem waren die Schadensersatzforderungen zum [X.]punkt der Aufrechnungen auch fällig. Ob auch die Honorarforderungen des Gemeinschuldners bereits fällig waren, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, denn sie waren jedenfalls mit ihrer [X.]onkretisierung durch die [X.] (s hierzu unter 2 [X.] (3)) erfüllbar. Während die Gegenforderung vollwirksam und fällig sein muss ([X.] in: [X.], [X.], 69. Aufl 2010, § 387 Rd[X.] mwN) , muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar, nicht aber vollwirksam und fällig sein ([X.] aaO Rd[X.] 12) .

Die Beklagte war auch berechtigt, mit Forderungen der [X.]rankenkassen aufzurechnen, die auf der Festsetzung von [X.] im Rahmen von [X.] im [X.] gegen den Gemeinschuldner beruhen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 52 Bundesmantelvertrag-Ärzte ([X.]), § 48 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen ([X.]). Danach treffen die Vertragspartner über die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen nähere Regelungen (§ 52 Abs 1 [X.], § 48 Abs 1 [X.]) . Beim [X.] handelt es sich um einen besonderen Typus eines Schadensersatzanspruches (B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]; B[X.]E 94, 273 = [X.]-2500 § 106 [X.], jeweils Rd[X.] 10; vgl auch B[X.]E 95, 199 = [X.]-2500 § 106 [X.], jeweils Rd[X.] 30) .

Nach § 52 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.], § 48 Abs 2 Satz 1 [X.] erfüllt die [X.] Schadensersatzansprüche der [X.]rankenkassen durch Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Vertragsarztes. Soweit der für den [X.] geltende § 52 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] eine solche Aufrechnungsverpflichtung nur vorsieht, wenn die Forderung der [X.]rankenkasse in einem erstinstanzlichen Urteil eines [X.] bestätigt worden ist, steht dieser Grundsatz einer Aufrechnung vorliegend nicht entgegen. Denn nach Sinn und Zweck der Regelung dient sie allein dazu, vorzeitige - vor einer sozialgerichtlichen Überprüfung noch nicht bestandskräftiger Bescheide der Prüfgremien - Aufrechnungen zu verhindern. Hingegen steht sie der Aufrechnung nicht entgegen, wenn es allein deswegen nicht zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens gekommen ist, weil der Vertragsarzt - wie hier - die Bescheide der Prüfgremien bestandskräftig werden ließ.

[X.] bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem [X.]punkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB) . Dies war bezüglich der das Q[X.]rtal IV/1998 betreffenden Honorarforderung mit Erlass des [X.]s vom 17.5.1999, bezüglich der das Q[X.]rtal I/1999 betreffenden Honorarforderung mit Erlass des [X.]s vom 16.8.1999 der Fall.

b) Die Aufrechnung ist auch nicht nach § 96 Abs 1 [X.] 3 [X.] unwirksam. Danach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Anders als § 96 Abs 1 [X.] 1 und 2 [X.], die schon nach ihrem Wortlaut voraussetzen, dass die Aufrechnungslage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, erfasst § 96 Abs 1 [X.] 3 [X.] auch Aufrechnungen, die vor der Verfahrenseröffnung erklärt wurden ([X.] in: [X.], [X.], 5. Aufl 2008, § 96 Rd[X.] 5 unter Berufung auf [X.], 161) . Liegen die Voraussetzungen des § 96 Abs 1 [X.] 3 [X.] vor, wird die [X.] mit Verfahrenseröffnung automatisch unwirksam; einer gesonderten Anfechtung bedarf es nicht ([X.], 388, 393) .

aa) Die Beklagte hat die Möglichkeit der Aufrechnung jedoch nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Als eine solche kommt nur der Erlass der [X.] für die streitbefangenen Q[X.]rtale am 17.5.1999 und am 16.8.1999 in Betracht; denn erst mit der hierdurch erfolgten [X.]onkretisierung der Honoraransprüche des Gemeinschuldners stand der bereits bestehenden Gegenforderung (Aktivforderung) der Beklagten eine zur Aufrechnung geeignete Hauptforderung (Passivforderung) gegenüber.

Der Begriff der "anfechtbaren" Rechtshandlung wird in § 96 [X.] nicht definiert, verweist jedoch auf die §§ 129 ff [X.], die den Insolvenzverwalter bei bestimmten Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, zur Anfechtung ermächtigen (§ 129 Abs 1 [X.]) . Die Aufrechnungslage muss danach in einer von § 129 iVm §§ 130 ff [X.] beschriebenen Weise erworben worden sein ([X.], 388, 393) .

bb) Der [X.] lässt offen, ob in dem Erlass eines [X.]s durch die Beklagte überhaupt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff [X.] gesehen werden kann. Als Rechtshandlung wird zwar grundsätzlich jede bewusste Willensbetätigung verstanden, die eine rechtliche Wirkung auslöst, gleichgültig ob diese selbst gewollt ist oder nicht ([X.]irchhof in: [X.] [X.]ommentar zur [X.], 2001, § 129 [X.] Rd[X.] 7 mwN; [X.] <[X.]>, Urteil vom 16.11.2004 - [X.], 296, 299) . Das Anfechtungsrecht ist jedoch auf die [X.]onstellation zugeschnitten, dass sich der Gläubiger in der "kritischen" [X.] vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Gemeinschuldner beschafft, mit der oder gegen die er aufrechnen kann (vgl [X.] in: [X.], [X.], 5. Aufl 2008, § 96 Rd[X.] 32) .

Das passt nicht auf die - sich regelmäßig aus den Honorarverteilungsverträgen ergebende (vgl [X.], Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 21 Rd[X.] 68) - Verpflichtung einer [X.], möglichst bald nach Abschluss eines Q[X.]rtals und Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung einen [X.] zu erteilen. Zahlreiche Vorschriften der [X.] wie auch des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen legen fest bzw setzen voraus, dass die vertragsärztlichen Leistungen in einem [X.]alendervierteljahr zusammengefasst vom Vertragsarzt abgerechnet und von der [X.] vergütet werden (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 19 Rd[X.] 15 f; zuletzt B[X.] [X.]-5500 Art 11 [X.] 2 Rd[X.] 19 mwN) . Das geschieht in der Regel im vierten Monat nach Abschluss des jeweiligen Q[X.]rtals ([X.], aaO Rd[X.] 70) ohne Rücksicht darauf, ob sich für die [X.] dadurch Vorteile oder Schwierigkeiten im Falle der Insolvenz eines Vertragsarztes ergeben. Gesetzlich vorgeschriebene Handlungen sind in der Regel keine benachteiligenden Rechtshandlungen im Sinne der §§ 129 ff [X.], wie der [X.] im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Steuerforderungen mit Ansprüchen auf Steuererstattungen entschieden hat (vgl [X.], Beschluss vom 14.1.2009 - [X.]/NV 2009, 885 - juris Rd[X.] 14; [X.], Urteil vom 16.11.2004 - [X.], 296, 300; [X.], Beschluss vom 16.10.2008 - [X.]/NV 2009, 123 - juris Rd[X.] 6, jeweils zur Umsatzsteuer; s auch [X.] , Urteil vom 25.3.2004 - 8 U 104/03 - juris) .

cc) Geht man jedoch von der grundsätzlichen Eignung des Erlasses eines [X.]s als "anfechtbare Rechtshandlung" aus, wurde die Möglichkeit der Aufrechnung vorliegend auch durch eine Rechtshandlung begründet, die im Ansatz geeignet ist, die Merkmale eines in §§ 130 ff [X.] normierten Anfechtungstatbestandes zu erfüllen. Von den dort geregelten Anfechtungstatbeständen kommt allein § 130 Abs 1 Satz 1 [X.] in Frage, da weder eine inkongruente Begründung der Aufrechnungslage noch sonstige auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Beklagten hindeutende Umstände erkennbar sind.

Nach § 130 Abs 1 Satz 1 [X.] ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur [X.] der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser [X.] die Zahlungsunfähigkeit kannte ([X.] 1) , oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zu dieser [X.] die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte ([X.] 2) .

Der Beklagten wurde durch eine Rechtshandlung Sicherung gewährt, denn auch die Herstellung einer Aufrechnungslage begründet eine Sicherung in diesem Sinne ([X.]irchhof in: [X.] [X.]ommentar zur [X.], 2001, § 130 Rd[X.]) . Diese war - in Abgrenzung zum Anfechtungstatbestand nach § 131 [X.] - auch kongruent, denn die Herstellung der Aufrechnungslage führt nur dann zu einer inkongruenten Deckung, wenn der [X.] vorher keinen Anspruch auf die "Vereinbarung" hatte, die die Aufrechnungslage entstehen ließ ([X.], 388, 393 f unter Hinweis auf [X.], 233, 240) . Die Beklagte war jedoch zu dem - die Aufrechnungslage begründenden - Erlass der [X.] sogar rechtlich verpflichtet.

Das [X.] hat weiter festgestellt, dass die Beklagte bei Erlass der [X.] [X.]enntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners hatte; dies wird von der Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt. Derartige [X.]enntnis genügt, denn der Gesetzgeber hat bewusst auf das Tatbestandsmerkmal einer unlauteren Absicht des Insolvenzgläubigers verzichtet (vgl [X.], Urteil vom 8.5.2009 - 12 U 12/09 - ZIP 2010, 296) . Der Erlass der [X.] erfolgte auch innerhalb der in § 130 Abs 1 Satz 1 [X.] genannten [X.]räume. Für das Q[X.]rtal IV/1998 erfolgte er am 17.5.1999 und damit innerhalb des in § 130 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] bestimmten Drei-Monats-[X.]raums, welcher mit dem am 21.7.1999 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt. Der [X.] für das Q[X.]rtal I/1999 wurde erst am 16.8.1999, also nach dem Eröffnungsantrag, erlassen, so dass insoweit § 130 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] Anwendung findet.

dd) Jedoch liegt der für die Vornahme der Rechtshandlung "Begründung der Aufrechnungslage" maßgebliche [X.]punkt außerhalb des durch § 130 [X.] geschützten [X.]raums. Zwar wurde die Aufrechnungslage faktisch erst durch Erlass des jeweiligen [X.]s begründet, weil die Honorarforderung des Gemeinschuldners vorher nicht hinreichend konkretisiert und individ[X.]lisiert und somit nicht erfüllbar war (s hierzu 2 [X.] (3)) . Mithin war die Beklagte erst zu einem [X.]punkt zur Aufrechnung in der Lage, der innerhalb der durch § 130 Abs 1 [X.] geschützten [X.]räume liegt. Auf diesen [X.]punkt kommt es jedoch rechtlich nicht an. Da § 96 Abs 1 [X.] 3 [X.] fordert, dass alle Merkmale einer anfechtbaren Rechtshandlung vorliegen ([X.], 388, 395) , ist der für die Anfechtbarkeit wesentliche [X.]punkt der Vornahme nach § 140 [X.] zu bestimmen. Danach kommt es allein darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde.

(1) Nach § 140 Abs 1 [X.] gilt eine Rechtshandlung grundsätzlich als in dem [X.]punkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Hiervon macht § 140 Abs 3 [X.] eine Ausnahme für den Fall, dass es sich um eine bedingte oder befristete Rechtshandlung handelt; in diesen Fällen bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. Diese Norm ist auch im Rahmen von § 96 Abs 1 [X.] 3 [X.] für die Anfechtbarkeit und damit für die Unzulässigkeit von Aufrechnungen von Bedeutung ([X.], Urteil vom [X.] - NJW 2007, 2640, 2641) . Ist zumindest eine der gegenseitigen Forderungen befristet oder von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des "Erwerbs" der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den [X.]punkt, zu dem die spätere Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde ([X.], NJW 2007, 2640, 2641; [X.], 388, 395 f) . Abzustellen ist dann auf "den Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände" ([X.], 388, 395; [X.], NJW 2007, 2640, 2641 f unter Hinweis auf BT-Drucks 12/2443 [X.] und [X.], [X.], 1679, 1683) .

(2) Zwar kommt eine unmittelbare Anwendung des § 140 Abs 3 [X.] hier schon deswegen nicht in Betracht, weil diese auf zivilrechtliche Sachverhalte - vornehmlich auf bedingte Rechtsgeschäfte im Sinne des § 158 BGB - zugeschnittene Norm als Rechtshandlungen nur Rechtsgeschäfte erfasst (allg Ansicht, vgl zB [X.]Z 167, 11, 17 Rd[X.] 14 mwN; [X.]Z 170, 196, 204 Rd[X.] 18; [X.]irchhof in: [X.] [X.]ommentar zur [X.], 2001, § 140 Rd[X.] 50; [X.] in: [X.], [X.], 12. Aufl 2003, § 140 Rd[X.] 18; [X.] in: [X.], [X.]ommentar zur [X.], Band 4, 2008, § 140 Rd[X.] 50, 55) . Es ist jedoch geboten, diese Regelung sinngemäß auf den vertragsärztlichen Honoraranspruch zu übertragen, da der Vertragsarzt mit der Erbringung seiner Leistungen und der Abgabe der Abrechnung alles ihm Mögliche für seinen Vergütungsanspruch gegen die [X.] getan hat, und somit eine - dem Anwartschaftsrecht aus einem bedingten Rechtsgeschäft vergleichbare - Rechtsposition erlangt hat. Der Rechtsgedanke des § 140 Abs 3 [X.] gebietet es daher, auch für den maßgeblichen [X.]punkt des Eintritts der Wirkungen der (potenziell) anfechtbaren Rechtshandlung "Erlass des [X.]s" nicht auf den [X.]punkt der Wirksamkeit des [X.]s abzustellen. Als "Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände" (s.o.) ist vielmehr der Abschluss des jeweiligen Q[X.]rtals der Leistungserbringung und die Vorlage der Abrechnung des Vertragsarztes anzusehen. Der (spätere) Gemeinschuldner hat die Abrechnungen für die in den [X.] und I/1999 erbrachten Leistungen am 4.1.1999 bzw am 1.4.1999 und damit vor Beginn der in § 130 Abs 1 Satz 1 [X.] genannten [X.]räume abgegeben.

(3) Der Honoraranspruch des Vertragsarztes aus vertragsärztlichen Behandlungen unterscheidet sich gravierend von [X.] aus privatärztlichen Behandlungen. Privatärztliche Honorare sind der Höhe nach durch die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegten Gebühren bestimmt und werden nach Erbringung der Leistung durch Erstellung einer Rechnung gegenüber dem Patienten geltend gemacht. Die (privat-)ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung den formellen Voraussetzungen in § 12 Abs 2 bis 4 GOÄ erfüllt (vgl [X.]Z 170, 252, 257 Rd[X.] 12 ff) ; die Fälligkeit wird nicht dadurch berührt, das die Rechnung nicht mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt ([X.], aaO [X.] Rd[X.] 14). Diese Sit[X.]tion ermöglicht es Gläubigern des Arztes, gegen dessen Honoraransprüche zeitnah mit eigenen Forderungen aufzurechnen.

Demgegenüber richtet sich der Honoraranspruch des Vertragsarztes weder gegen den Patienten noch gegen dessen [X.]rankenkasse, sondern aufgrund der strikten Trennung der Rechtskreise (s hierzu B[X.] [X.]-2500 § 75 [X.] Rd[X.] 32; [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B V, Stand Febr[X.]r 2010, [X.] § 85 Rd[X.] 15 ff mwN) ausschließlich gegen seine [X.]. Dieser Anspruch ist zudem mit Erbringung der Leistung weder der Höhe nach konkret bestimmt noch wird er mit Erstellung der Abrechnung sofort fällig. Vielmehr steht den Vertragsärzten zunächst nur ein allgemeiner Anspruch auf angemessene Teilhabe an der Verteilung der von den [X.]rankenkassen an die [X.] gezahlten Gesamtvergütungen zu (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 4 Rd[X.] 12; B[X.]E 88, 20, 24 = [X.]-2500 § 75 [X.] 12 S 70; zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 75 [X.] Rd[X.] 32; s schon B[X.] [X.] [X.] zu § 75 [X.]G).

Nach der Rechtsprechung des [X.]s entsteht ein "konkreter" Honoraranspruch des Vertragsarztes - und damit ein für eine echte Rückwirkung maßgeblicher abgeschlossener Sachverhalt - unter der Geltung begrenzter Gesamtvergütung regelmäßig erst nach Prüfung sämtlicher von den Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen und der darauf basierenden Errechnung der möglichen Verteilungspunktwerte (stRspr: B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 30 Rd[X.] 15; B[X.]E 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.] 2, jeweils Rd[X.] 46; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 4 Rd[X.] 12) . Erst dadurch - letztlich also durch den Erlass des [X.]s - konkretisiert sich der bis dahin nur allgemeine Anspruch des Vertragsarztes auf [X.] zu einem der Höhe nach individ[X.]lisierten Honoraranspruch (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 30 Rd[X.] 15 mwN; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 4 Rd[X.] 12) . Vorher kann der Vertragsarzt in der Regel nur von einer ungefähren Höhe des zu erwartenden Honorars ausgehen (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 4 Rd[X.] 12; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] S 239) .

Auch die Fälligkeit des [X.] tritt erst mit Erlass eines [X.]s ein. Allerdings hatte der [X.] mit Urteil vom 20.12.1983 (B[X.]E 56, 116 = [X.] § 44 [X.] 10) entschieden, dass Honorarforderungen der Vertragsärzte erst fällig werden, wenn die Abrechnungen auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Wirtschaftlichkeit hin geprüft worden und ggf entsprechende [X.] materiell bindend geworden sind. Zur Begründung hatte der [X.] zum einen auf entsprechende vertragliche Regelungen über den Abrechnungsverkehr zwischen Vertragsarzt und [X.] (§ 12 Ziff 6 E[X.]V aF) verwiesen, zum anderen auf die Bedeutung des Prüfverfahrens, dem eine Leistungspflicht der [X.] vor diesem [X.]punkt widersprechen würde (B[X.]E 56, 116, 119 f = [X.] § 44 [X.] 10 S 36) .

Diese Aussagen sind jedoch überholt. Abgesehen davon, dass die bundesmantelvertraglichen Bestimmungen keine Regelungen zum Fälligkeitszeitpunkt mehr enthalten, bedarf es auch im Hinblick auf die Bedeutung des Prüfverfahrens nicht (mehr) des Hinausschiebens des Fälligkeitszeitpunkts. Denn nach ständiger neuerer Rechtsprechung des [X.]s können vertragsärztliche [X.] ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft im Regelfall ohne Prüfung der Voraussetzungen der §§ 44 ff [X.]B X geändert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die [X.] infolge einer unwirtschaftlichen Leistungserbringung (B[X.], Urteil vom 16.1.1991 - 6 R[X.]a 10/90 - B[X.]E 68, 97, 98 = [X.]-2500 § 106 [X.] 4; B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] 7 S 32) oder einer sachlich oder rechnerisch fehlerhaften Abrechnung (B[X.], Urteil vom [X.] - 6 R[X.]a 29/91 - B[X.]E 74, 44, 47 ff = [X.]-1300 § 45 [X.] 21; B[X.], Urteil vom 10.5.1995 - 6/14a R[X.]a 3/93 = US[X.] 95122; s auch B[X.]E 89, 62, 66 = [X.]-2500 § 85 [X.] 42 S 345 f; B[X.]E 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.] 22, jeweils Rd[X.] ff) überhöht war. Angesichts dessen ist es nicht erforderlich, den Fälligkeitszeitpunkt mit Blick auf etwaige Prüfverfahren hinauszuschieben. Demgegenüber hatte der [X.] in seiner früheren Entscheidung ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die [X.] die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen allenfalls nach den Vorschriften der §§ 45, 50 [X.]B X beanspruchen könne (B[X.]E 56, 116, 120 = [X.] § 44 [X.] 10 S 36) .

Zwischen der Leistungserbringung und der Honorarverteilung - sowie dem nachfolgendem Erlass des [X.]s - vergeht zudem erhebliche [X.]. Dies ist zum einen dadurch bedingt, dass die Abrechnung der erbrachten Leistungen q[X.]rtalsweise erfolgt, zum anderen insbesondere dadurch, dass der Honorarverteilung eine Prüfung der abgerechneten Leistungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit vorgeschaltet ist. Im Regelfall ergehen die [X.] erst vier Monate nach Abschluss des Q[X.]rtals (vgl [X.], Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 21 Rd[X.] 70) , so dass der Vertragsarzt - von [X.] abgesehen - eine Vergütung für Leistungen, die zu Beginn des [X.] erbracht wurden, erst ein gutes halbes Jahr später erhält. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Teilhabe an der Verteilung der von den [X.]rankenkassen gezahlten Gesamtvergütungen nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach von entsprechenden Vereinbarungen abhängig ist (vgl hierzu [X.] B[X.]E 89, 90, 96 = [X.]-2500 § 82 [X.] 3 S 9) . Verzögert sich der Abschluss der Gesamtvergütungsvereinbarungen - etwa weil zwischen den Vertragspartnern keine Einigung über deren Höhe erzielt und ein Schiedsverfahren oder ggf ein nachfolgendes [X.]lageverfahren erforderlich wird - wirkt sich das auf die Honorarverteilung dergestalt aus, dass auch diese erst später - unter Umständen erst Jahre nach der Leistungserbringung - durchgeführt werden kann. Daraus ergibt sich für Gläubiger des Vertragsarztes die Sit[X.]tion, dass sie - stellte man insolvenzrechtlich auf den Erlass des [X.]s ab - vor den Folgen einer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz des Vertragsarztes nicht geschützt wären.

(4) Der [X.] hat in seinem Urteil vom 11.5.2006 ([X.]/03 - [X.]Z 167, 363) zur Wirksamkeit einer Abtretung der Honorarforderung in der Insolvenz des Vertragsarztes dargelegt, dass Voraussetzung jeglicher Vergütungsansprüche des Arztes ist, dass vergütungsfähige Leistungen erbracht werden, und daraus abgeleitet, der Honoraranspruch des Vertragsarztes "entstehe dem Grunde nach", sobald dieser vergütungsfähige Leistungen erbracht habe ([X.] aaO S 366 Rd[X.] 7 und [X.] Rd[X.] 25) . Das ist in dieser Allgemeinheit nicht in vollem Umfang mit der unter dem Aspekt der echten oder unechten Rückwirkung von Änderungen der normativen Grundlagen der Honorarverteilung nach Abschluss des betroffenen Q[X.]rtals entwickelten Rechtsprechung des [X.]s (zB [X.]-2500 § 85 [X.] 30 Rd[X.] 14 f) deckungsgleich. An dieser Rechtsprechung hält der [X.] uneingeschränkt fest, tritt aber im Hinblick auf die Anwendung der Anfechtungsvorschriften der [X.] auf die Honorarforderung des Vertragsarztes dem [X.] insoweit bei, als auch er davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Q[X.]rtals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht. Höhe und Fälligkeit dieses Anspruchs hängen - wie dargestellt - von Inhalt und [X.]punkt des Erlasses des [X.]s ab; dessen Erlass steht insoweit dem Eintritt einer Bedingung im Sinne des § 140 Abs 3 [X.] gleich.

(5) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 140 Abs 3 [X.]. Dieser dient dazu, den Schutz zu verstärken, den der bedingt oder befristet Erwerbende in Gestalt des Anwartschaftsrechts genießt ([X.] in: [X.], [X.]ommentar zur [X.], aaO, § 140 Rd[X.] 50; [X.]irchhof in: [X.] [X.]ommentar zur [X.], aaO, § 140 Rd[X.] 50; [X.] in: [X.], [X.], aaO, § 140 Rd[X.] 17; s hierzu auch [X.], NJW 2007, 2640, 2642) . Ein Anwartschaftsrecht entsteht aber nicht nur durch bedingte Rechtsgeschäfte, sondern immer dann, wenn von dem mehraktigen [X.] eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag ([X.] in: [X.], [X.], 69. Aufl 2010, Einf v § 158 Rd[X.] mwN: [X.]E 220, 249, 254 mwN) . Auch § 140 Abs 3 [X.] setzt voraus, dass die Rechtshandlung des Schuldners, an die angeknüpft werden soll, dem Gläubiger bereits eine gesicherte Rechtsstellung verschafft hat ([X.], NJW 2007, 2640, 2642 mwN) .

Mit einem derartigen Anwartschaftsrecht ist auch der "generelle" Anspruch des Vertragsarztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung vergleichbar. Dieser erstarkt mit seiner [X.]onkretisierung durch die Durchführung der Honorarverteilung und durch den Erlass des [X.]s zum "Vollrecht", ohne dass die [X.] die Möglichkeit hätte, das Entstehen des [X.] noch zu verhindern bzw diesen dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen. Wenn ein Vertragsarzt vergütungsfähige sowie wirtschaftliche Leistungen erbracht und diese sachlich und rechnerisch richtig abgerechnet hat, beschränkt sich die Aufgabe der [X.] darauf, die Höhe des Vergütungsanspruchs anhand des gesetzlichen und vertraglichen Regelwerks zu ermitteln und festzusetzen. Damit ist dieser "generelle" Anspruch des Vertragsarztes nicht mit dem eines Gläubigers vergleichbar, dem lediglich eine mehr oder weniger starke Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs eingeräumt ist.

Für das Vorliegen einer einem Anwartschaftsrecht entsprechenden Rechtsposition spricht weiter der Gesichtspunkt, dass Wesensmerkmal eines Anwartschaftsrechts die grundsätzlich bestehende Übertragbarkeit, Vererbbarkeit und Pfändbarkeit ist ([X.] in: [X.] aaO, Einf v § 158 Rd[X.]; [X.]E 220, 249, 254). Da nach der Rechtsprechung des [X.] vertragsärztliche Honorarforderungen übertragen werden können, sobald der Arzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (vgl [X.]Z 167, 363) , erfüllt bereits der "generelle" Teilhabeanspruch des Vertragsarztes diese Anforderungen.

Die vergütungsrechtliche Sit[X.]tion des Vertragsarztes entspricht damit, soweit es insolvenzrechtlich von Bedeutung ist, den im Urteil des [X.] vom 14.6.2007 ([X.]/06 - NJW 2007, 2640) angeführten Fallkonstellationen, in denen ein Eingreifen des § 140 Abs 3 [X.] bejaht worden ist. So wurde einem Insolvenzgläubiger eine anfechtungsfeste Position im Falle eines Provisionsvertreters zuerkannt, dessen Provisionsanspruch nach § 87 Abs 1 bis 3 Handelsgesetzbuch (HGB) zwar mit Vertragsschluss entsteht, aber gemäß § 87a Abs 1 Satz 1 HGB erst verdient ist, sobald das Geschäft ausgeführt ist, weil die Ausführung des Geschäfts nicht mehr im Einflussbereich des Schuldners liegt ([X.] aaO S 2640, 2642 unter Hinweis auf [X.], 388, 394 ff) . Nicht anders stellt sich die Sit[X.]tion für den Vertragsarzt dar, der mit Erbringung der Leistung und Abgabe der Abrechnungsunterlagen jeden Einfluss auf seinen Honoraranspruch - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - verloren hat. Seiner Sit[X.]tion vergleichbar ist auch die zweite vom [X.] (aaO, unter Hinweis auf [X.], NJW-RR 2005, 487) angeführte Fallkonstellation, in welcher die auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten im Rahmen eines Mietverhältnisses gerichtete Hauptforderung der Schuldnerin vor Beginn der insolvenzrechtlichen [X.]rise durch Ablauf des Abrechnungszeitraums hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen abgeschlossen war und die Fälligkeit nur noch von der Abrechnung abhing.

(6) Für eine rechtsgedankliche Anwendung des § 140 Abs 3 [X.] auf vertragsärztliche Vergütungsansprüche ist weiterhin anzuführen, dass auf diese Weise eine klare und von - möglicherweise interessengeleiteten - rechtlichen Gestaltungen unabhängige Zuordnung der Vergütungsforderung des Vertragsarztes in der "[X.]rise" sowie in der [X.] nach Stellung des Insolvenzantrags möglich ist. Vergütungsansprüche des Vertragsarztes werden für die Anwendung der Anfechtungstatbestände der [X.] als mit Ablauf des jeweiligen Q[X.]rtals und der Vorlage der Abrechnung - soweit diese nicht absichtlich verzögert wird - entstanden fingiert und bleiben, soweit diese [X.]punkte außerhalb der in § 130 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 und 2 [X.] genannten [X.]räume liegen, insolvenzrechtlich nicht anfechtbar. Honoraransprüche, die in diesem Sinne erst nach Zugang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - oder unter den Voraussetzungen des § 130 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] in den drei Monaten davor - durch die Erbringung und Abrechnung vergütungsfähiger Leistungen gegen die [X.] entstehen, unterliegen dagegen der Anfechtbarkeit.

Möglichen interessengeleiteten Gestaltungen hinsichtlich der Vorlage der Abrechnungen steht entgegen, dass deren Verzögerung nicht folgenlos bliebe. Zu welchen Terminen Vertragsärzte die Abrechnungsunterlagen bei der zuständigen [X.]-Abrechnungsstelle einzureichen haben und welche [X.]onsequenzen sich bei verspäteter Einreichung ergeben, ist teilweise in den [X.]n (vgl § 34 Abs 3 [X.]) , teilweise in den [X.] bestimmt. Diese [X.]onsequenzen reichen von einer Zurückstellung verspätet eingereichter Abrechnungen (vgl § 34 Abs 3 Satz 3 [X.]) bis zum völligen Ausschluss der Abrechnung (s hierzu B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 37 Rd[X.], in Fortführung von B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 19; vgl auch § 34 Abs 3 Satz 5 [X.]) .

(7) Die entsprechende Anwendung des § 140 Abs 3 [X.] ermöglicht auch eine widerspruchsfreie Einordnung der Abschlagszahlungen, die der Vertragsarzt typischerweise nach den Regelungen des Honorarverteilungsvertrages oder der Abrechnungsrichtlinien der [X.] für jeden Monat seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erhält. Nicht selten hat die [X.] damit wirtschaftlich den erst Monate später im [X.] endgültig festgesetzten Honoraranspruch des Arztes weitgehend erfüllt. Wenn nicht angenommen wird, die [X.] leiste die Abschlagszahlungen auf einen zumindest grundgelegten, generellen Vergütungsanspruch des Arztes für das jeweilige Q[X.]rtal, könnte die [X.] gezwungen sein, nach Erstellung des [X.]s in der "[X.]rise" oder nach Zugang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die festgesetzte Vergütung an den Insolvenzverwalter zu zahlen, obwohl sie die Forderung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch Abschlagszahlungen vor der "[X.]rise" bereits weitgehend erfüllt hat. Die Heranziehung des Gedankens des § 140 Abs 3 [X.] ermöglicht insolvenzrechtlich die Synchronisierung von Abschlagszahlungen und endgültig festgestelltem Vergütungsanspruch und beider Zuordnung zum Q[X.]rtal der Leistungserbringung.

(8) Der Heranziehung des Rechtsgedankens des § 140 Abs 3 [X.] stehen schließlich auch nicht die Ausführungen des [X.]s im Urteil vom [X.](B[X.]E 98, 89 = [X.]-2500 § 85 [X.], jeweils Rd[X.] 25 - 26) entgegen, dass die [X.] als Insolvenzgläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers der [X.] eine bevorzugte Befriedigung aus der Insolvenzmasse nicht beanspruchen kann. Denn die Auslegung bewirkt keine isolierte Besserstellung der [X.], sondern findet gleichermaßen auch zugunsten anderer Gläubiger Anwendung, die gegen vertragsärztliche Honorarforderungen aufrechnen.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der [X.]läger trägt die [X.]osten des Rechtsstreits, da er unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO) . Dies gilt auch für die [X.]osten des Zivilverfahrens. Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die [X.]osten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der [X.]osten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 17b Abs 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz) .

Meta

B 6 KA 30/08 R

03.02.2010

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 28. Mai 2008, Az: S 83 KA 398/05, Urteil

§ 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 130 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO, § 130 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO, § 140 Abs 1 InsO, § 140 Abs 3 InsO, § 82 Abs 1 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5, § 52 Abs 1 BMV-Ä, § 48 Abs 1 EKV-Ä, § 48 Abs 2 S 1 EKV-Ä, § 52 Abs 2 S 1 Halbs 1 BMV-Ä

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.02.2010, Az. B 6 KA 30/08 R (REWIS RS 2010, 9741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9741

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