Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2014, Az. AnwZ (Brfg) 51/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 8619

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 51/12

vom

20. Januar 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gestattung der Führung
einer Fachanwaltsbezeichnung

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Der
[X.], Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.]innen
Lohmann
und Dr.
Fetzer sowie
die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Quaas

am
20. Januar 2014
beschlossen:

Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden [X.]s am Bun-desgerichtshof Prof. Dr. K.

, der [X.] am Bundesge-richtshof Prof. Dr. Kö.

und [X.] und der Rechtsanwälte Prof.
Dr. Q.

und Dr. B.

wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der als "Beschwerde"
bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Se-natsbeschluss vom 25. September 2013 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der als "Gegenvorstellung/Beschwerde"
bezeichnete [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 25. März 2013 wird auf Kos-ten des [X.] als unzulässig
verworfen.

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Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 25. März 2013 hat der Senat die Berufung der [X.] gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 27. April 2012 [X.]. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger
mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013
"Gegenvorstellung/Beschwerde"
erhoben. In dem genannten Schriftsatz heißt es unter anderem:

"Der [X.] lässt an keiner Stelle erkennen, warum für [X.] aufgrund der Formulierung auf Seite 3 III des Beschlusses davon ausge-hen, dass die unterzeichnenden [X.] (es folgen die Namen) zu Gunsten der Antragsgegnerin voreingenommen waren. Sollte der [X.] [X.] auf einer bloß flüchtigen
Prüfung und nicht Voreingenommenheit beruhen, so wird um Aufhebung durch Selbstkorrektur auf diese Gegenvorstellung gebe-ten. Anderenfalls wird darum ersucht, dienstliche Erklärungen der vorgenannten [X.] zur Frage ihrer Befangenheit vor einem Beschluss hierüber zur Kennt-nisnahme und Stellungnahme hierher zu übermitteln."

Mit weiterem Schriftsatz vom
31. Juli 2013
hat der Kläger die [X.], die am Beschluss vom 25. März 2013 mitgewirkt hatten, "nochmals"
wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Mit Beschluss vom 25. September 2013, zugestellt am 27. November 2013, hat der Senat ohne Mitwirkung der abgelehnten [X.] das [X.] für unbegründet erklärt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit 1
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einem am 27. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde"
einge-legt mit dem "Ziel, ein ordnungsgemäßes Ablehnungsverfahren durchzuführen".
Auf Seite 2 dieses Schriftsatzes lehnt der Kläger die am Beschluss vom 25.
September 2013 beteiligten, namentlich genannten
[X.] wegen der [X.] ab.

II.

Die Zulassung der Berufung im Beschluss vom 25. März 2013 ist unan-fechtbar und für den Senat bindend.

III.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. September 2013, mit welchem das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig. Beschlüsse über die Ablehnung von [X.] können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 146 Abs.
2 VwGO).

IV.

Das Ablehnungsgesuch gegen die am Beschluss vom 25. September 2013 beteiligten [X.] ist offensichtlich unzulässig.
Ein [X.] kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§
112c 5
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Abs. 1 Satz 1 [X.], § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs-
und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten [X.]s, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu dem Streit-gegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des [X.]s in einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der Person des [X.]s liegen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 2008 -
IX [X.], NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Solche Gründe trägt der Kläger hier nicht
vor.

1. Der Kläger meint, der Senat sei nicht berechtigt gewesen, "in eigener Angelegenheit"
über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Dies trifft nicht zu. Zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist das Gericht zuständig, dem der abgelehnte [X.] angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 112c Abs. 1 Satz
1 [X.], § 54 Abs. 1 VwGO, § 45
Abs. 1 ZPO). Die Ablehnung des [X.] als Spruchkörper ist unzulässig
und ist im Schriftsatz vom 31. Juli 2013 auch nicht beantragt worden.

2. Der Kläger beanstandet weiter, dass der Beschluss vom [X.] 2013 nur im Schriftsatz vom 31. Juli 2013 einen zulässigen Ablehnungsan-trag gesehen hat. Auch hierin liegt kein zulässiger Ablehnungsgrund. Der Senat in der Besetzung, die
zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen war, hatte die [X.] des [X.] auszulegen und zu bewerten. Das Ablehnungsverfahren dient
-
vom hier offensichtlich nicht gegebenen [X.] des Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) einmal abgesehen
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nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen ([X.]/[X.], 4. Aufl., § 42 Rn. 28 m.w.N.). Ein Ab-8
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lehnungsgesuch kann nicht allein mit der Mitwirkung an einer [X.] begründet werden ([X.], 109, 111
f.).

3. Der Sache nach will der Kläger nicht erreichen, dass die abgelehnten [X.] nicht über die Berufung der Beklagten entscheiden. Wie er auf Seite
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seines Schriftsatzes vom 27. Dezember 2013 näher ausführt,
hält er sein Ab-lehnungsgesuch vielmehr deshalb für begründet, weil der Beschluss vom 25.
März 2013, mit welchem der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen hat, nicht im Wege der "Selbstkorrektur"
wieder aufgehoben worden ist.
Damit verfolgt der Kläger verfahrensfremde Zwecke.
Der Senat ist an die Zulassung gebunden. Die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung ist in der [X.]
(vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.])
nicht vorgesehen; sie kann erst recht
nicht im Wege der [X.]ablehnung erzwungen werden.

4. [X.] offensichtlich unzulässigen
oder sogar rechtsmiss-bräuchlichen
Antrags kann der abgelehnte [X.]
abweichend von § 45 Abs.
1 ZPO
selbst entscheiden
([X.], 109, 111
f.; [X.] NJW 2007, 3771, 3772); die Wartepflicht (§ 47
Abs. 1
ZPO) entfällt ([X.]/[X.],

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4.
Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. Juli 2004 -
IX ZB 280/03, [X.] 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).

Tolksdorf
Lohmann
Fetzer

Martini
Quaas

Vorinstanz:
AGH [X.], Entscheidung vom 27.04.2012 -
II AGH 2/11 -

Meta

AnwZ (Brfg) 51/12

20.01.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2014, Az. AnwZ (Brfg) 51/12 (REWIS RS 2014, 8619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8619

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