Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. AnwZ (Brfg) 51/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 2500

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 51/12

vom

25.
September
2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung,

hier: [X.]ablehnung

-
2
-

Der [X.], [X.] für Anwaltssachen,
hat durch den Vorsitzenden [X.]
Prof. Dr. Kayser, die [X.] Prof. Dr. König und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer
am 25. September 2013
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
T.

, die [X.]innen am [X.] L.

und Dr.
F.

sowie die Rechtsanwälte Dr.
Fr.

und Dr.
M.

wird für unbegründet erklärt.

Gründe:
I.

Der [X.] hat die [X.]eklagte -
unter Aufhebung eines ableh-nenden [X.]escheids der [X.]eklagten
-
verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, die [X.]ezeichnung eines Fachanwalts für Erbrecht zu führen. Auf den Antrag der [X.] hat der [X.] durch seinen Präsident Prof.
Dr.
T.

, die [X.]innen am [X.] L.

und Dr.
F.

sowie die Rechtsanwälte Dr.
Fr.

und Dr.
M.

mit [X.]eschluss vom 25.
März 2013 die [X.]erufung zugelassen.

1
-
3
-

Der Kläger hat dagegen mit Schreiben vom 13.
Mai 2013 "Gegenvorstel-lung/[X.]eschwerde"
eingelegt und den [X.] aufgefordert, den [X.]eschluss im Wege der Selbstkorrektur aufzuheben, sofern die Zulassung auf einer bloß flüchtigen Prüfung und nicht auf Voreingenommenheit beruhe. Andernfalls, so der Kläger, werde um dienstliche Erklärungen der namentlich benannten mit-wirkenden [X.] zu deren [X.]efangenheit ersucht.

Mit weiterem Schreiben vom 31.
Juli 2013 hat der Kläger die [X.] "nochmals" wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt und zur [X.]egründung ausgeführt, das Gericht habe die [X.]ablehnung übergangen.

II.

Die [X.]ablehnung ist jedenfalls unbegründet.

1. Soweit der Kläger in seinen Ausführungen zur [X.]egründung der Ge-genvorstellung vom 13.
Mai 2013 geltend macht, es sei davon auszugehen, dass die bezeichneten [X.] voreingenommen gewesen seien, fehlt es bereits an einem zulässigen Ablehnungsgesuch.

Der Kläger hat dort eine Korrektur des [X.]es durch die genannten [X.] und nur andernfalls dienstliche Erklärungen gefordert. Darin dürfte keine Ablehnung im Sinn der gemäß §
112e Satz
2 [X.]RAO, §
54 Abs.
1, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des §
42 ZPO liegen. Sie wäre zumindest unzulässig, weil die Ablehnung von [X.] generell bedingungsfeindlich ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3.
Mai 2011 -
1
StR
699/10, [X.]R StPO §
74 [X.]efangenheitsantrag
1). Ein unterstell-2
3
4
5
6
-
4
-

tes Ablehnungsgesuch des [X.] stand aber unter der aufschiebenden [X.]e-dingung, dass die bisher mit der Sache befassten [X.] seinem Sachantrag nicht folgen und ihren [X.]eschluss nicht selbst korrigieren.

2. Ob und in welchem Umfang die schließlich im Schreiben vom 31.
Juli 2013 ausgesprochene Ablehnung zulässig ist, kann dahinstehen. Das [X.] ist zumindest unbegründet.

a) Nach §
42 Abs.
2 ZPO findet die Ablehnung eines [X.]s wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende
bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte [X.] ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beein-flussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden [X.] bei ver-nünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreinge-nommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 10.
Juni 2013 -
AnwZ
([X.]) 24/12, juris Rn.
6 und vom 15.
März 2012 -
V [X.], NJW
2012, 1890 Rn.
10, jeweils m.w.N.).

Unrichtige Entscheidungen oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen sind grundsätzlich ungeeignet,
die Ablehnung wegen [X.]efangenheit zu [X.]. Denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der [X.], der sich im Rahmen seiner [X.]efugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer [X.] unsachlich, parteilich eingestellt ist. Das Ablehnungsver-fahren darf nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Erscheint die Rechtsanwendung des [X.]s vertretbar,
so scheidet Ablehnung aus, falls nicht weitere Umstände auf eine parteiliche Ein-7
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9
-
5
-

stellung schließen lassen. Gerechtfertigt ist die Ablehnung jedoch dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint ([X.], [X.]eschluss vom 7.
März 2012 -
AnwZ
([X.]) 13/10, juris Rn.
7 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor.

aa) Der Kläger wendet sich im Rahmen seiner Gegenvorstellung dage-gen, dass der [X.] Zweifel an der Richtigkeit der angefochte-nen Entscheidung anführt. Er macht geltend, es sei von einer [X.] auszugehen, weil die Annahme des [X.]s, der [X.] habe -
wegen der aus dessen Sicht unberechtigten Anforderung weiterer Ar-beitsproben
-
jegliche Überprüfung der Fallliste unterlassen, erwiesenermaßen falsch sei. Der [X.], der nicht erkennen lasse, warum Zulas-sungsgründe vorliegen sollen, sei willkürlich.

Entgegen der Ansicht des [X.] besteht bei vernünftiger Würdigung der angesprochenen Umstände kein Anlass zu Zweifeln an der Unvoreinge-nommenheit der [X.]. Der [X.] ernstlicher Zweifel an der Rich-tigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erheb-liche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011
-
AnwZ
([X.]) 11/10, [X.]Z
190, 187 Rn.
3 m.w.N.). Hiervon ausgehend stellt sich die Annahme ernstlicher Zweifel im [X.], dessen Richtigkeit nicht Gegen-stand der [X.]eurteilung der [X.]ablehnung ist, unter keinem Gesichtspunkt als grob fehlerhaft oder willkürlich, vielmehr aus Sicht der [X.] bei vernünftiger Würdigung als mindestens vertretbar dar. Der [X.] gibt mit der 10
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12
-
6
-

von §
124a Abs.
5 Satz
3 VwGO geforderten kurzen [X.]egründung an, woraus sich der [X.] der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der [X.] Entscheidung ergibt. Zu Unrecht meint der Kläger, der [X.] habe die Fallliste nachweislich überprüft.

bb) Ohne Erfolg stützt der Kläger sein Ablehnungsgesuch darauf, dass der [X.] die [X.]ablehnung übergangen habe. Er bezieht sich damit mög-licherweise auf den Umstand, dass ihm auf seine mit der Gegenvorstellung [X.] [X.]edenken gegen die Unvoreingenommenheit der [X.] bisher keine dienstlichen Stellungnahmen übermittelt worden sind. Indessen bestand zu [X.] Stellungnahmen kein Anlass.

Für sie war ohnehin kein Raum, sollte dem als Gegenvorstellung be-zeichneten Schreiben vom 13.
Mai 2013 keine [X.]ablehnung zu entnehmen gewesen sein. Fraglich ist auch, ob eine unterstellte
Ablehnung sofortige Wir-kung entfalten könnte, obwohl der Kläger sie unter die aufschiebende [X.]edin-gung gestellt hat, dass eine Prüfung durch die abgelehnten [X.] nicht zur Abänderung der getroffenen Zulassungsentscheidung führt. Ein Anlass zur Ab-gabe dienstlicher Erklärungen bestand aber zumindest deshalb nicht, weil die offensichtliche Unzulässigkeit einer bedingten Ablehnung (s.o.) ohne solche Erklärungen feststand. Auch eine Wartepflicht nach §
47 Abs.
1 ZPO kam [X.] nicht in [X.]etracht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6.
Juni 2013 -
AnwZ
([X.]) 4/12, juris Rn.
2 m.w.N.).

3. Der [X.] sieht keinen Anlass, nun dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten [X.] einzuholen, weil sich die geltend gemachten [X.] sämtlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen. Unter solchen Umstän-den könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und
13
14
15
-
7
-

ist daher entbehrlich ([X.], [X.]eschluss vom 7.
März 2012 -
AnwZ
([X.]) 13/10, juris Rn.
19 m.w.N.).

Kayser
König
[X.]

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 27.04.2012 -
II AGH 2/11 -

Meta

AnwZ (Brfg) 51/12

25.09.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. AnwZ (Brfg) 51/12 (REWIS RS 2013, 2500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2500

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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