Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. X ZR 57/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 969

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 57/98Verkündet am:5. Oktober 2000FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Oktober 2000 durch [X.] Jestaedt und die [X.]. [X.], Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 11. Februar 1998aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Sachverständiger für Grundstücksbewertung. Die Klä-gerin war Eigentümerin eines im Außenbereich von [X.] gelegenen ca. 15 hagroßen Grundstücks, das von verschiedenen Nutzern mit Wochenendbunga-lows überbaut und erschlossen worden war. Für einen Teil des [X.] die Stadt [X.] einen Bauvorbescheid erteilt. Auf Wunsch der Nutzer- 3 -wollte die Klägerin das Grundstück parzellieren und zum Verkehrswert - ohneBerücksichtigung der Leistungen der Nutzer - verkaufen. Zur Ermittlung [X.] gab die Klägerin beim [X.]n ein Bodenwertgutachten [X.]. Das [X.] nebst Anlagen spricht von einem "Wertgut-achten des derzeitigen Verkehrswerts"; die Anlage "Angaben zum Grundstück"enthält u.a. folgende weitere [X.] Bauleistungen sind Mietereigentum evtl. mit Wertan-gabe: bestehende Baulichkeiten sowie Erschließung (EH,Wasser, Abwasser) ... 17.Sonstige Hinweise: Bewertung muß als unbebaut und unerschlos-sen (evtl. Gartenland) mit Bebauung der Nutzer bewertet werden...."Der [X.] erstellte ein Wertgutachten, in dem er von einem Boden-richtwert von 60,-- DM/m² (für [X.]) ausging und von dem [X.]preis90% abzog, womit er auf einen Wert von 6,-- DM/m² kam. Zu diesem Preis ver-kaufte die Klägerin einen Großteil der Fläche an die Nutzer. Nachdem die Klä-gerin später zu der Auffassung gelangte, daß der Bodenwert 54,-- DM/m² be-trage, hat sie den [X.]n auf Zahlung der Differenz zu dem erzielten [X.] (498.864,-- DM) in Anspruch genommen. In den - sachverständigberatenen - Vorinstanzen hatte die Klage in der Hauptsache teilweise in [X.] 166.288,-- DM Erfolg. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen [X.] vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin ist dem [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision des [X.]n hat Erfolg.I.1. [X.] hat eine Haftung des [X.]n aus positiverVertragsverletzung des Gutachtervertrags als möglich angesehen. Dies [X.] vom rechtlichen Ausgangspunkt her keinen Bedenken (vgl. [X.]. [X.], 32).2. a) [X.] ist der Ansicht, der [X.] habe durch [X.] fahrlässiges Außerachtlassen des Bauvorbescheids gegen seine ver-tragliche Pflicht zur gewissenhaften Überprüfung der Bewertungskriterien [X.] zu bewertende Grundstück verstoßen. Die Einordnung des [X.] sei schon deshalb unzutreffend gewesen, weil das [X.] des [X.] als Bauerwartungsland einzuordnen gewesen sei;daraus habe sich ein Quadratmeterpreis von mindestens 22,-- DM ergebenmüssen. Dem stehe nicht entgegen, daß es nie zur Ausführung des notwendi-gen Vorhaben- und Erschließungsplanverfahrens gekommen sei. Zum Zeit-punkt der Bewertung habe die tatsächliche Nutzung des Grundstücks [X.] der Erschließung in greifbarer Nähe gelegen. Der Bauvorbescheid stelleeinen Verwaltungsakt dar, der nicht als nichtig anzusehen gewesen sei. Demstehe nicht entgegen, daß der [X.] ausdrücklich dazu beauftragt gewesensein wolle, das Grundstück bei der Bewertung als Gartenland zu behandeln.Hiergegen stehe bereits der eindeutige Wortlaut des [X.]s. [X.]. 17 habe die Bewertung nicht zwingend als Gartenland erfolgen sollen. [X.] Wortlaut des schriftlichen Auftrags stehe auch gegen den [X.] [X.]n, ihm sei auf nochmalige Nachfrage vom Sachbearbeiter der Klä-gerin erklärt worden, der Bewertungsmaßstab "Gartenland" sei auf jeden Falldem Gutachten zugrunde zu legen. Der Vortrag habe aber auch deshalb [X.] bleiben müssen, weil der [X.] trotz ausdrücklichen Hinweisesnicht hinreichend dargelegt habe, wann konkret die behauptete Vorgabe erfolgtsein solle.b) Dies greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg [X.]) Allerdings kann ihr nicht darin beigetreten werden, daß die Einord-nung des zu bewertenden Gebiets durch das Berufungsgericht als [X.] fehlerhaft sei. [X.] hat wesentlich die vorhandeneErschließung und den Bauvorbescheid herangezogen. Das ist aus [X.] nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Bauvorbescheid [X.] sein sollte, was das Berufungsgericht offenläßt, entfaltete er im Rah-men seines Regelungsumfangs mit Ausnahme der Baufreigabe dieselben [X.] wie eine Baugenehmigung ([X.]Z 105, 52, 54 f. m.w.[X.]). Darauf, obeiner Bebauung des Grundstücks sonst baurechtliche Bestimmungen oder öf-fentliche Belange entgegenstanden, brauchte das Berufungsgericht entgegender Auffassung der Revision nicht entscheidend abzustellen.Damit gehen auch die [X.] fehl, der gerichtliche Sachverständige ha-be unrichtige Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt und es sei nach § 412ZPO ein neues Gutachten einzuholen.bb) Die Revision verweist weiter darauf, daß der [X.] wiederholtunter Beweisantritt vorgetragen habe, der Sachbearbeiter [X.] habe ihm in- 6 -den Beratungen ausführlich erläutert, aus welchem Grund die Bewertung alsunbebaut und unerschlossen bzw. als Gartenland zu erfolgen habe. [X.] sei geeignet gewesen, eine Bewertung als Gartenland als richtig [X.] zu erstellen. Hierzu habe der Zeuge [X.] vernommen werden müs-sen. Auf den genauen Zeitpunkt der Vorgabe sei es nicht angekommen.Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.Es bestehen schon im Hinblick auf den zivilrechtlichen Grundsatz derVertragsfreiheit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit einerVereinbarung, ein Verkehrswertgutachten abweichend von Vorgaben des [X.] Baurechts, insbesondere der §§ 192 ff. BauGB und der [X.], zu erstellen. Demgemäß konnte die Klägerin beim [X.]nein Gutachten in Auftrag geben, das auf einen bestimmten, tatsächlich nichtvorhandenen [X.] und auf eine bestimmte, tatsächlichebenfalls nicht bestehende bauplanungsrechtliche Qualität des zu bewerten-den Grundstücks abstellte. Daß dies geschehen sei, hat der [X.] vorge-tragen und durch Vernehmung des Zeugen [X.] unter Beweis gestellt.[X.] hat den angebotenen Beweis nicht erhoben, istaber gleichwohl von einem anderen Vertragsinhalt ausgegangen. Dies verstößtgegen die Bestimmung des § 286 ZPO. Daß sich aus den schriftlichen Unterla-gen nach Auffassung des Berufungsgerichts ein bestimmter Vertragsinhalt er-gab, steht der Annahme nicht entgegen, daß sich entsprechend der Behaup-tung des [X.]n unter Berücksichtigung mündlicher Erläuterungen ein ab-weichender Inhalt ergeben [X.] -[X.] durfte das [X.] nicht mit der [X.] zurückweisen, der [X.] habe nicht dargelegt, wann konkret die be-hauptete Vorgabe erfolgt sei. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vor-trägt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend ge-machte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. u.a. [X.], Urt. v.12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 f.; Urt. v. 15.2.1990 - [X.]/88,VersR 1990, 656 f.; Urt. v. 12.10.1990 - [X.], [X.], 237 f., jeweilsm.w.[X.]). Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn [X.] auf Grund dieser Darstellung nicht beurteilen kann, ob die [X.] der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind([X.].Urt. v. 29.9.1992 - [X.], NJW-RR 1993, 189 m.w.[X.]). Das [X.] gestellte Geschehen konnte im Fall seines Nachweises, insbesonderein Verbindung mit der Vertragsklausel unter Nr. 17, eine Vertragsauslegungnahelegen, nach der der [X.] gehalten war, bei seiner Begutachtung aufandere Kriterien abzustellen als auf die Vorgaben des baurechtlichen Bewer-tungsrechts. Dabei kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht [X.] genaue zeitliche Einordnung der behaupteten Besprechung an.Infolge des Übergehens des [X.]s fehlt es an einer tragfähi-gen tatsächlichen Grundlage für die vom Berufungsgericht vorgenommeneVertragsauslegung. Das entzieht der angefochtenen Entscheidung, die sichauch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist, die Grundlage. Diesführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung [X.] an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die [X.] Revisionsverfahrens zu übertragen [X.]. 1. [X.] wird, sofern es nicht bereits auf Grund neu-erlicher Vertragsauslegung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß das erstellteGutachten den vertraglichen Vorgaben entsprach, den Zeugen [X.] zu ver-nehmen und unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses den zwischen [X.] geschlossenen Vertrag erneut auszulegen haben. Sofern es daraufhinzu dem Ergebnis gelangen sollte, daß der [X.] das Grundstück als [X.] zu bewerten hatte, wird es erneut zu prüfen haben, ob das erstellteGutachten dieser vertraglichen Vorgabe entsprach. Sofern es - auch unter Be-rücksichtigung der Vertragsklausel unter Nr. 17 - wiederum zu dem Ergebnisgelangen sollte, daß sich die Bewertung an den Vorgaben des [X.] zu orientieren hatte, beständen entgegen der Auffassung der Revi-sion allerdings keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß sich die Kläge-rin auf eine Fehlbewertung berufen dürfte. Es gelingt der Revision nämlichnicht aufzuzeigen, woraus sich - im Sinn der Verwirkungsgrundsätze - ein [X.] zugunsten des [X.]n ergeben sollte.2. Ebensowenig greifen die Angriffe der Revision gegen eine Ursäch-lichkeit einer etwaigen Fehlbewertung für einen Vermögensschaden bei derKlägerin durch. Hätte - wie insoweit zu unterstellen ist - der [X.] [X.] nicht zu niedrig bewertet, hätte die Klägerin nicht Teilflächen zueinem unter dem Wert liegenden Preis verkauft. Davon, daß die Klägerin aufjeden Fall und auch zu einem unangemessen niedrigen Preis das [X.] wollte, spricht nichts; die diesbezügliche Annahme der Revision istnicht durch Tatsachenvortrag gestützt.3. Sofern sich ergeben sollte, daß der [X.] Vertragspflichten verletzthat, wird auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der [X.] fahrläs-- 9 -sig gehandelt habe, weil er den Bauvorbescheid nicht eingesehen habe, [X.] nicht zu beanstanden sein. Selbst wenn der [X.] gewesen wäre, hätte dies nicht dessen Wirkungslosigkeit zur Fol-ge. Schon seine Existenz konnte auf die Bewertung Einfluß haben.4. Bedenken begegnet indessen die Verneinung eines Mitverschuldensder Klägerin. Zwar kann in der Regel ein Mitverschulden nicht daraus herge-leitet werden, daß der Auftraggeber einen Fehler des Gutachters nicht erkennt([X.], Urt. v. 2.11.1983 - [X.], NJW 1984, 355, 357). Dies gilt [X.] nicht ohne weiteres, wenn ungewöhnliche Abweichungen vom [X.] ([X.] aaO.). Der ersichtlich ungewöhnliche Bewertungsabschlag von90 % hätte die Klägerin zu einer weiteren Aufklärung veranlassen müssen.Dies gälte um so mehr, wenn die Klägerin durch unklare Vorgaben an den [X.] die Gefahr einer Fehlbewertung mit herbeigeführt haben sollte, wofürschon die genannten Vertragsklauseln sprechen könnten.Jestaedt[X.]Scharen[X.]Mühlens

Meta

X ZR 57/98

05.10.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. X ZR 57/98 (REWIS RS 2000, 969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 969

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