Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. VII ZB 50/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 409

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[X.][X.]/06
vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 114, 115 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der [X.] hinsichtlich einer ihren Gewerbebe-trieb betreffenden Rechtsverfolgung ist anhand der jeweiligen konkreten wirtschaftli-chen Verhältnisse zu prüfen, ob die Prozesskosten entweder unmittelbar aus dem Unternehmensvermögen oder durch Kreditaufnahme aufgebracht werden können. Auf eine Kreditaufnahme kann die [X.] verwiesen werden, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsbetriebs erfolgen kann. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2006 - [X.]/06 - OLG [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2006 durch [X.], [X.] Wiebel, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. März 2006 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tra-gen. Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf rückständigen Werklohn in Höhe 6.293,23 • für das Ausheben einer Baugrube. Das [X.] hat den Prozesskostenhilfeantrag mangels Bedürftigkeit der Klägerin gemäß § 114 ZPO zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. 1 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Pro-zesskostenhilfeantrag weiter. 2 - 3 - I[X.] 3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht führt aus, Kosten für die Rechtsverfolgung von den Gewerbebetrieb betreffenden Ansprüchen seien Betriebsausgaben, die aus dem Unternehmen aufzubringen seien. Falls die Einnahmen hierzu nicht ausreichten, seien andere unternehmerische Entscheidungen erforderlich, bei-spielsweise die Aufnahme eines Kredits. Die Prozesskostenhilfe sei eine staat-liche Fürsorgeleistung, die nicht dazu diene, auf Kosten der Allgemeinheit die erfolglose wirtschaftliche Betätigung Einzelner zu subventionieren. Aus der von der Klägerin vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 ergebe sich, dass die Klägerin über ausreichende wirtschaftliche Bewe-gungsfreiheit verfüge, um die Prozesskosten aus einer erweiterten Kreditauf-nahme zu bestreiten. Bei einer am [X.] teilnehmenden Person, die auch bei ordnungsgemäßem und erfolgreichem Geschäftsgang Verbindlichkei-ten eingehe, die die zu tragenden Prozesskosten um ein Vielfaches überstie-gen, bestünden regelmäßig keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Kre-ditaufnahme. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. 5 a) In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, ein Gewerbetreibender könne für einen zu seiner Unternehmenssphäre gehören-den Prozess regelmäßig keine Prozesskostenhilfe beanspruchen, weil es um Betriebsausgaben gehe, die grundsätzlich aus dem Unternehmen aufzubringen seien, gegebenenfalls auch durch Kreditaufnahme (vgl. [X.], 320; [X.] 2003, 593, 594; OLG Schleswig OLGR 2002, 450; [X.] FamRZ 1997, 681; [X.] - 4 - ZPO/Wax, 2. Aufl., § 115 Rdn. 92; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 115 Rdn. 64; [X.]/[X.]/[X.], Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdn. 351; teilweise einschränkend OLG [X.], [X.] 2005, 186 und OLGR [X.] 2006, 198). 7 b) Der Senat hält diese Auffassung für zutreffend. 8 Der Gewerbetreibende darf bei der Prüfung der Frage, ob er in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, nicht deswegen strengeren Anforderungen unterworfen werden, weil die Kosten des Rechtsstreits Betriebskosten seines Unternehmens sind. Grundsätzlich muss auch dem gewerblich Tätigen in glei-cher Weise wie dem Privatmann ermöglicht werden, seine Rechte gerichtlich zu verfolgen, wenn die Situation des Unternehmens die Finanzierung des [X.] nicht zulässt, soweit § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht eingreift. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der [X.] hinsichtlich einer ihren Gewerbebetrieb betreffenden Rechtsverfolgung ist anhand der jeweiligen [X.] wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, ob die Prozesskosten entweder unmittelbar aus dem Unternehmensvermögen oder durch Kreditaufnahme auf-gebracht werden können. Auf eine Kreditaufnahme kann die [X.] verwiesen werden, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Ge-schäftsbetriebs erfolgen kann. 9 Da ein Unternehmer regelmäßig sowohl im Rahmen des laufenden [X.] als auch zur Finanzierung von Investitionsentscheidungen auf Kreditmittel zurückgreift, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihm dies auch zur Finanzierung eines Rechtsstreits über betriebliche Forderun-gen möglich und zumutbar ist. Dies kann allerdings im Hinblick auf die wirt-schaftliche Lage des Gewerbebetriebs auch anders zu beurteilen sein. Es ist daher Sache der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden [X.] darzulegen und 10 - 5 - glaubhaft zu machen, dass sie nicht über hinreichende Möglichkeiten verfügt, zur Finanzierung der anfallenden Prozesskosten im Rahmen einer ordnungs-gemäßen kaufmännischen Geschäftsführung einen Kredit aufzunehmen und ihn zu bedienen. 11 c) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr eine Kreditaufnahme im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsbetriebs nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dazu hätte jedenfalls im Beschwerdeverfahren Anlass bestanden, da die Klägerin selbst davon ausging, dass ihr vom [X.] im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme die [X.] versagt worden ist. Dressler Wiebel

[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.01.2006 - 3 O 1976/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 24.03.2006 - 7 W 58/06 -

Meta

VII ZB 50/06

07.12.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. VII ZB 50/06 (REWIS RS 2006, 409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 409

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