Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 2 ARs 44/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3330

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[X.]:[X.]:BGH:2016:261016B2ARS44.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 44/16
2 AR 2/16

vom
26. Oktober
2016
in der
Jugendvollstreckungssache
gegen

wegen versuchten Betrugs

Az.: 6 VRJs 331/15 [X.]
Az.: 128 [X.]/15 Amtsgericht [X.]
Az.: 600 Js 2110/14 Staatsanwaltschaft [X.]

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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 26. Oktober
2016 beschlos-sen:

Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 14.
Juli 2015 -
128 [X.]
-
ist das

[X.]

zuständig.

Gründe:
I.
Der [X.] hat beantragt zu beschließen, dass für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 14. Juli 2015 (128 [X.]) das [X.] zuständig ist. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
"Der Verurteilte befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 16.
Januar 2015 zur Vollstreckung der einbezogenen Strafe aus dem Urteil vom 16. August 2011 in der [X.]. Das [X.], in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, hatte mit Verfügung vom 1
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21. Januar 2015 die Vollstreckung dieser Strafe vom Amtsgericht [X.] 'unter dem Vorbehalt (übernommen), dass sie richtig eingeleitet ist' ([X.], [X.]). Am 10. August 2015 übersandte das [X.] ein vorläufiges Aufnahmeersuchen zur Vollstreckung der durch Urteil vom 14. Juli 2015 neu verhängten [X.] an die [X.] ([X.], [X.]. 124 f.). Mit Schreiben vom 21. August 2015 teilte das [X.] dem Amtsgericht [X.] mit, dass die Vollstreckung der Strafe dort übernommen worden sei ([X.], [X.], [X.]. 121). Mit Beschluss vom 19. September 2015 ordnete der Jugendrichter beim [X.] als [X.] die vorzeitige Entlassung des Verurteilten an und setzte die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus ([X.], [X.], [X.]. 139 ff.). Der Verurteilte wurde am 14. Oktober 2015 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und ist seither in [X.] wohn-haft."
Das [X.] hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 die Übernahme der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsge-richts [X.] vom 14. Juli 2015 abgelehnt, weil der Übergang der [X.] gemäß § 85 Abs. 2 [X.] eine ordnungsgemäße Einleitung der Vollstreckung voraussetze, an der es hier fehle. Hierfür sei nicht nur die Ladung zum Strafantritt und ein Aufnahmeersuchen an die Justizvoll-zugsanstalt erforderlich; vielmehr sei das die Vollstreckung einleitende Gericht nach den Richtlinien zum [X.] auch verpflichtet, dem [X.] die Strafakten oder ein [X.] zu übersenden. Mangels Übersendung der vollständigen Akten sei eine Einleitung der Vollstreckung durch das Amts-gericht [X.] (noch) nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die nur unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Einleitung erfolgte Übernahme der [X.] werde daher abgelehnt. Das Amtsgericht [X.] teilte diese Auffassung nicht und hat die Akten an das [X.] zurück-3
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gesandt. Der Jugendrichter beim [X.] hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

II.
1. Der [X.] ist für die Entscheidung des zwischen den [X.] bestehenden Streits gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte [X.] und [X.] in den Bezirken verschiedener Landgerichte
liegen.
2. Zuständig für die Vollstreckung ist gemäß §
85 Abs.
2 [X.] das Amts-gericht [X.]. Insoweit hat der [X.] in seiner Zuschrift zu-treffend ausgeführt:
"Der Zuständigkeitsübergang findet nach dem eindeutigen Wortlaut des §
85 Abs.
2 Satz
1 [X.] mit Abschluss der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] statt (vgl. [X.] [X.], 18. Aufl. 2016, §
85 Rn.
8). Voraussetzung ist lediglich, dass der Verurteilte dort auf Ersuchen des zuständigen [X.]s in den Jugendstrafvollzug aufgenommen worden ist, womit die Vollstreckung eingeleitet ist. Dies war hier der Fall.

Entgegen der Ansicht des Jugendrichters des Amtsgerichts [X.] ergibt sich auch aus den Richtlinien zu §§
82 bis 85 [X.] nichts anderes. Denn nach Ri[X.] VI Nr.
6 hat der ursprüngliche [X.] die Strafakten oder das [X.] an denjenigen Jugendrichter zu übersenden, auf den die Vollstreckung nach §
85 Abs.
2 oder 3 ([X.])
mit der Aufnahme übergegangen ist, sobald er
Nachricht von der Aufnahme von Verurteilten in die [X.]). Die Verpflichtung zur Übersendung der Ak-4
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ten ist demnach Folge und nicht Voraussetzung des Übergangs der Vollstre-ckungszuständigkeit."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
[X.] Eschelbach Zeng

Bartel Wimmer
7

Meta

2 ARs 44/16

26.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 2 ARs 44/16 (REWIS RS 2016, 3330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3330

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