Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. 2 ARs 360/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2623

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[X.] 2 [X.]/10 vom 6. Oktober 2010 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls [X.].: 10 Js 2600/08 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 21 [X.]. [X.] [X.].: 2 AR 241/10 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf [X.].: 100 [X.] [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 6. Oktober 2010 gemäß § 14 StPO beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der [X.] auf Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 12. Mai 2009 ([X.]. 21 [X.]/08-20/09) ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]. Gründe: 1. Das [X.] verurteilte den Betroffenen am 12. Mai 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 19. März 2010 gab es die weiteren, im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entschei-dungen an das für den neuen Wohnsitz des Verurteilten zuständige [X.] ab. Da der Verurteilte keine Zahlungen zur Erfüllung seiner [X.] leistete, schrieb das Gericht den Verurteilten an; hierdurch wurde festgestellt, dass sich dieser nunmehr in der [X.] aufhielt. Die Akten wurden daher zuständigkeitshalber an die [X.] des [X.] weitergeleitet, wo sie am 11. Mai 2010 eingingen. Am 18. Mai 2010 wurde der Verurteilte in die [X.] verlegt. Unter dem 1. Juli 2010 hat die Staatsanwaltschaft [X.] den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Die Straf-vollstreckungskammern beim [X.] und [X.] streiten über die Zuständigkeit für diese Entscheidung. 1 - 3 - 2. Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf ist die [X.] des [X.]. Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden [X.] für alle ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen und damit auch für die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 12. Mai 2009 zuständig. 2 Die Strafvollstreckungskammer des [X.] blieb auch nach der am 18. Mai 2010 erfolgten Verlegung des Verurteilten in die Justizvoll-zugsanstalt [X.] für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung zuständig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit dieser Sache "befasst" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO war. Dafür ausreichend ist, dass Tatsa-chen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, wie zum Beispiel einen [X.] der Strafaussetzung zur Bewährung, rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; [X.] in [X.]. § 462a Rn. 17, 18). Dabei kommt es nicht darauf an, dass - wie vorliegend - der Widerruf der Strafaussetzung erst nach der Ver-legung des Verurteilten seitens der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist. Tatsachen, die es rechtfertigen können, die Strafaussetzung zur Bewährung zu
3 - 4 - widerrufen, waren hier bereits vor der Verlegung des Verurteilten aktenkundig, weil trotz entsprechender Aufforderung keine Zahlungsanzeige eingegangen war. [X.]

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2 ARs 360/10

06.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. 2 ARs 360/10 (REWIS RS 2010, 2623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2623

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