Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2019, Az. B 10 LW 5/18 B

10. Senat | REWIS RS 2019, 8606

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Landwirtsehegattin - kein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs 1 ALG bei Tod des Ehemanns vor Erreichen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen - keine verfassungswidrige Benachteiligung - Schutzbereich von Art 6 Abs 1 GG)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das [X.] wie vor ihm die Beklagte und das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf vorgezogene Altersrente verneint (Urteil vom 12.7.2018). Ihr verstorbener Ehemann habe zu Lebzeiten niemals Anspruch auf Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente gehabt. Habe der ältere Ehegatte zu keinem Zeitpunkt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Rentengewährung erfüllt, könne dem jüngeren Ehegatten keine vorzeitige Altersrente gewährt werden.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum B[X.] eingelegt, mit der sie geltend macht, mit der Begründung des [X.] lasse sich die Ablehnung der vorzeitigen Altersrente nicht begründen; nach der jüngsten Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom [X.] - 1 BvR 97/14) sei dem Gesetzgeber jede an die Existenz der Ehe anknüpfende Benachteiligung untersagt.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 24.9.2018 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die der Sache nach geltend gemachte Divergenz (1.), eine grundsätzliche Bedeutung (2.) oder ein Verfahrensmangel (3.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

4

1. Die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) notwendigen Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das [X.] bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (B[X.] Beschluss vom 12.1.2017 - B 9 V 58/16 B - Juris Rd[X.]1 mwN).

5

Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie ist der Ansicht, das Urteil des [X.] widerspreche der Entscheidung des [X.] zur [X.] ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 97/14 - Juris). Indes versäumt es die Beschwerde bereits, tragende Rechtssätze dieser Entscheidung herauszuarbeiten und sie entscheidungstragenden Rechtssätzen des [X.] gegenüberzustellen. Unabhängig davon geht sie nicht darauf ein, warum es auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der [X.] aus § 11 Abs 1 [X.] Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (<[X.]> idF vom [X.], [X.] 554) im Fall der Klägerin überhaupt ankommen sollte. Deren Rentenanspruch hat das [X.] nicht wegen fehlender [X.], sondern deshalb verneint, weil ihr Ehemann trotz der erfolgten [X.] zu Lebzeiten weder die entsprechenden Altersgrenzen erreicht noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt habe. Zu diesen Ablehnungsgründen macht die Beschwerde keine substantiierten Ausführungen. Ebenso wenig geht sie darauf ein, dass der Gesetzgeber die von ihr für verfassungswidrig gehaltene Norm des § 11 Abs 1 [X.] inzwischen mit Wirkung zum 9.8.2018 ersatzlos gestrichen hat (Gesetz vom 18.12.2018, [X.] 2651).

6

2. Die Beschwerde hat auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, warum die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (Senatsbeschluss vom 15.4.2015 - B 10 LW 8/14 B - Juris RdNr 4 mwN). Wer sich dabei auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] und des B[X.] darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des [X.] dargelegt werden (Senatsbeschluss, aaO, Juris RdNr 7 mwN).

7

Solche Ausführungen macht die Beschwerde nicht. Soweit sie annimmt, die Bestimmung über die vorzeitige Altersrente nach § 12 [X.] enthalte eine an die Existenz der Ehe geknüpfte Benachteiligung, fehlt es einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem Schutzbereich von Art 6 Abs 1 [X.] (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 97/14 - Juris RdNr 105 ff mwN). Durch den Tod ihres Ehemanns ist der Klägerin lediglich die von § 12 Abs 1 [X.] an die Existenz der Ehe geknüpfte Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente 10 Jahre vor Erreichen der Regelaltersrente verlorengegangen. Sie war aufgrund ihrer Ehe nicht schlechter, sondern bessergestellt als unverheiratete Landwirte, bis ihre Ehe durch den Tod ihres Ehemanns endete. Eine verfassungswidrige Benachteiligung hat die Klägerin daher nicht dargelegt.

8

3. Ebenso wenig bezeichnet ist ein Verfahrensmangel. Soweit die Beschwerde ein Eingehen des [X.] auf die von ihr benannte Entscheidung des [X.] vermisst und darin einen Verfahrensmangel sieht, hat sie damit die von ihr wohl gemeinte Verletzung von § 136 Abs 1 [X.] [X.]G auch nicht ansatzweise dargelegt. § 136 Abs 1 [X.] [X.]G ist zwar nicht erst verletzt, wenn gar keine Gründe vorliegen, sondern bereits dann, wenn einzelne Ansprüche, Angriffs- oder Verteidigungsmittel überhaupt nicht behandelt worden sind oder wenn die Erwägungen, die das Gericht in einem entscheidungserheblichen Streitpunkt zum [X.] geführt haben, dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind (Senatsbeschluss vom [X.] - B 10 ÜG 30/16 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.] Rd[X.] mwN). Insoweit fehlt es aber, wie ausgeführt, bereits an der Darlegung, warum die Ausführungen des [X.] zur Verfassungsmäßigkeit der [X.] hier entscheidungsrelevant waren und deshalb vom [X.] hätten erwähnt werden sollen, obwohl die [X.] erfolgt war, der begehrte Rentenanspruch aber nach der Rechtsauffassung des [X.] am Fehlen anderer Voraussetzungen scheiterte.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 10 LW 5/18 B

03.04.2019

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Bayreuth, 8. Januar 2018, Az: S 3 LW 1/16, Gerichtsbescheid

§ 12 Abs 1 ALG, Art 6 Abs 1 GG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2019, Az. B 10 LW 5/18 B (REWIS RS 2019, 8606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8606

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