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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt
(B) 7/14
vom
2. Oktober 2014
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung anwaltlicher Pflichten
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Prof. Dr. [X.]
am 2.
Oktober 2014 einstimmig gemäß §
145 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] be-schlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 3.
Senats des Bayerischen Anwalts-gerichtshofs vom 17.
September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach §
145 Abs.
3
Satz
3 [X.] muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.
In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforde-rungen
des §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.] genügen könnte. Es ist weder eine
materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher
Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf [X.] Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Hinsichtlich der ersten von ihm formulierten Frage erschöpft sich sein Vortrag letztlich in der Behaup-tung fehlerhaften Vorgehens des [X.] im konkreten Einzelfall. 1
2
3
-
3
-
Hinsichtlich der zweiten Frage hat der [X.] hierzu keine Ent-scheidung getroffen. Im Übrigen ergibt sich die Antwort aus dem Gesetz. [X.] dafür, dass §
145 [X.] gegen verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnte, sind nicht dargetan.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2013 -
1 [X.]/12 -
AGH München, Entscheidung vom 17.09.2013 -
BayAGH II -
3 -
5/13 -
Meta
02.10.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2014, Az. AnwSt (B) 7/14 (REWIS RS 2014, 2453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2453
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