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PDF anzeigen[X.]/00vom4. Oktober 2000in der [X.].: 8 VRJs 4/00 Amtsgericht [X.]Az.: 4 VRJs 139/00 Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Oktober 2000 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen nach §§ 11 Abs. 2 und 3,65 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] zuständig.Gründe:Der [X.] hat folgende Stellungnahme [X.] - Jugendrichter - [X.] hat R. des Dieb-stahls schuldig gesprochen und ihr aufgegeben, eine unentgeltliche Arbeitslei-stung von 15 Stunden nach Maßgabe des Kreisjugendamtes zu erfüllen ([X.] 25d.A.). Da die Verurteilte nur einem Teil der Weisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG)nachgekommen ist ([X.] 35 d.A.), hat das Amtsgericht gemäß §§ 11 Abs. 3Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 JGG Jugendarrest angeordnet und sie auf die Mög-lichkeit der Abwendung der Vollstreckung durch Erbringung der Arbeitsleistung(§ 11 Abs. 3 Satz 3 JGG) hingewiesen ([X.] 35 R d.A.). Die angeordnete Vorfüh-rung zur Vollstreckung ([X.] 40, 53 d.A.) konnte nicht vollzogen werden, weil [X.] nicht angetroffen worden ist ([X.] 47, 48 d.A.). Nach Eingang [X.], daß sie nach [X.] verzogen ist ([X.] 54 d.A.), hat das [X.] die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.] ([X.] 55d.A.) gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG an das Amtsgericht [X.] abgege-ben, das eine Übernahme abgelehnt hat ([X.] 56 R, 60 d.A.). Das Amtsgericht[X.] hat daraufhin die Sache gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2- 3 -JGG dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt ([X.] [X.]). [X.] in [X.] hat mitgeteilt, daß ihm eine Vermittlung der [X.] nicht mehr möglich ist ([X.] 56 d.A.).Der Jugendrichter in [X.] hat die in seinem Ermessen stehende Ent-scheidung auf Grund rechtsfehlerfreier Erwägungen [X.] schließt sich der Senat an.[X.]
Meta
04.10.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2000, Az. 2 ARs 273/00 (REWIS RS 2000, 990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 990
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