Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2008, Az. 2 ARs 84/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4832

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[X.]/08 2 AR 44/08 vom 26. März 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Az.: 124 Js 19869/07 Staatsanwaltschaft [X.].: 335 AR 2/07 [X.].: NZS 17 Ds 124 Js 19869/07 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. März 2008 beschlossen: Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben. Gründe: Die Staatsanwaltschaft [X.] legt dem am 14. August 1991 geborenen Angeklagten eine im April 2007 begangene Straftat zur Last. Die Anklage vom 22. August 2007 ist am 1. Oktober 2007 vom [X.] unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Am 28. November 2007 hat das [X.] das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das [X.] abgegeben, da der Angeklagte seinen Wohnsitz nunmehr im dortigen [X.] habe. Das [X.] hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem [X.] zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. 1 Die Sache ist an das [X.] zurückzugeben. Zwar hat der Angeklagte ausweislich des Schreibens des [X.] vom 21. November 2007 seinen Wohnsitz nach Anklageerhebung in den Haushalt seines Vaters in [X.] verlegt, der zum [X.] des Amtsgerichts [X.]-Altona gehört. Wie sich jedoch aus einer weiteren Mitteilung des [X.] vom 18. Januar 2008 als gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten ergibt, lautet seine aktuelle Wohnanschrift nunmehr auf eine Jugendwohnung in [X.]-Stellingen, die sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts [X.]-Mitte befindet, 2 - 3 - das deshalb gemäß § 42 Abs. 3 JGG zuständig sein dürfte. Da jedoch das Amtsgericht [X.]-Mitte an dem Verfahren bislang nicht beteiligt war, kam eine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Senat nicht in Betracht. Der Senat weist darauf hin, dass die Sache besonders eilbedürftig ist. 3 [X.] Schmitt

Meta

2 ARs 84/08

26.03.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2008, Az. 2 ARs 84/08 (REWIS RS 2008, 4832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4832

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