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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:26. September 2001HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 2325 Abs. [X.] die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers ihr Pflich[X.]ilsrechtnicht in Anspruch (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), liegt darin keine Schenkung zu-gunsten des Nacherben, die Pflich[X.]ilsergänzungsansprüche nach der Ehefraubegründen könnte.[X.], U[X.]eil vom 26. September 2001 - [X.]/00 - OLG [X.]fu[X.] am Main LG [X.]fu[X.] am Main- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] auf die [X.] vom 26. September 2001fr Recht erkannt:Auf die Rechtsmi[X.]l des Beklagten werden das [X.] 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]fu[X.]am Main vom 5. Juli 2000 aufgehoben und das [X.] 14. Zivilkammer des [X.]s [X.]fu[X.] amMain vom 22. Juni 1999, soweit es zum Nachteil [X.] ergangen ist, [X.].Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Die [X.] haben die Kosten des Rechtsstreits zutragen.Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]eien sind Geschwister und [X.] nach den Eltern. Diese ha[X.]n sich in einem notariellen Erbve[X.]ragmit dem Beklagten gegenseitig zu (nichtbefreiten) Vorerben und den Be-- 3 -klagten zum Nacherben des Erstversterbenden sowie Erben desstlebenden eingesetzt. Das Vermögen bestand im wesentlichen auseinem [X.], das dem Vater allein gehö[X.]e.Der Vater starb im Jahre 1990. Die drei [X.] erhielten aufihren Pflich[X.]il nach dem Vater je 25.000 DM, d.h. je 1/16 des unstreitigmit 400.000 DM zu bewe[X.]enden [X.]s. Die Mu[X.]r [X.]rugdem Beklagten 1991 das [X.] im Wege der vorweggenom-menen Erbfolge. Sie starb 1996.Die [X.] haben im vorliegenden Verfahren vom [X.]/8 des [X.]swe[X.]s als Pflich[X.]il nach der Mu[X.]r verlangt, [X.] 50.000 DM. Das [X.] hat den [X.] nur je 25.000 [X.] und die Klage im rigen abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung des Beklagten zurckgewiesen. Er verfolgt [X.], eine Abweisung der Klage zu erreichen, mit der Revision weiter.[X.]:Die Revision hat Erfolg; sie f[X.] zur Aufhebung der U[X.]eile [X.], soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist,und zur Abweisung der Klage.1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte alsNacherbe aufgrund des Erbve[X.]rags der Eltern das [X.] beim Todder lrlebenden Mu[X.]r unmi[X.]lbar als Erbe des [X.] [X.] erwer-- 4 -ben sollen. In den Nachlaß der Mu[X.]r als (nichtbefreiter) Vorerbin habedas [X.] nicht gelangen und deshalb auch nicht zu Pflich[X.]ilsan-sprchen nach der Mu[X.]r fren k. Die Mu[X.]r r das[X.] durch den Schenkungsve[X.]rag von 1991 nur mit [X.] Beklagten als Nacherben wirksam verfk(§ 2113 BGB).Dadurch seien die [X.] jedoch nicht um irgendwelche Rechtegebracht worden, die ihnen ohne dieses Rechtsgescft beim Tod derMu[X.]r zugefallen wren.Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, auch wenn [X.] zwischen der Erbfolge nach dem Vater und nach der Mu[X.]r un-terscheide, sowie danach, welche We[X.]e jeweils in den Nachlaß des[X.] oder aber der Mu[X.]r gefallen seien, stehe den [X.] nochein Pflich[X.]ilsanspruch nach der Mu[X.]r zu. Der vorliegende Fall kim Ergebnis nicht anders beu[X.]eilt werden als der Fall, daß der Vater [X.] als Alleinerben eingesetzt [X.]. D[X.]n die [X.]zwar nach dem Vater auch nur einen Pflich[X.]il von 1/16 des Nachlaß-we[X.]es erhalten. Außerdem wre aber der Mu[X.]r 1/4 dieses We[X.]es alsPflich[X.]il zugeflossen. Dav[X.] den [X.] beim Tod der Mut-ter ein Erbteil in [X.] je 1/4 zugestanden, d.h. bezogen auf denWe[X.] des [X.]s beim Tod des [X.] weitere je 25.000 DM. [X.] habe die Mu[X.]r ihren Pflich[X.]ilsanspruch nach [X.] jedoch nicht durchgesetzt, um das Erbe des Beklagten nicht zuschmlern. Darin liege eine unentgeltliche Zuwendung der Mu[X.]r an denSohn in Gestalt eines Erlasses von Verbindlichkeiten. Die [X.] aufgrund des Erbve[X.]rages erfolgt und erst mit dem Tod der Mu[X.]r- 5 -wirksam geworden. Sie msse vom Beklagten nach dem Rechtsgedan-ken des § 2325 BGB ausgeglichen werden.2. Dem ist nicht zu folgen.a) Die Revision [X.] mit Recht, daû ein Erlaûve[X.]rag hier nicht [X.] kommt. Der Mu[X.]r [X.] nach dem Tod des [X.] ein Pflicht-teilsanspruch nur zugestanden, wenn sie die ihr insgesamt angefalleneErbschaft ausgeschl[X.] (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist [X.] nicht geschehen.b) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend [X.], konnte das [X.] des [X.] - anders als im Falle eines [X.] (§ 2269 BGB) - wegen der hier angeordneten Nacherb-folge des Beklagten nicht in den Nachlaû der Mu[X.]r gelangen, von demdie [X.] den Pflich[X.]il fordern (allgemeine Meinung, vgl. [X.]Z44, 152, 153 ff.; [X.]/Grunsky, [X.]. § 2100 [X.] [X.] [X.] 1; [X.]/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 28 I 2a [X.]). Die Pflich[X.]ilsquote, die den [X.] nach dem Tod des[X.] zusteht, ist [X.] §§ 2303 Abs. 1, 2310 BGB abstrakt unter Be-rcksichtigung der Erbquote anderer Berechtigter zu ermi[X.]ln; sie e[X.]sich nicht etwa deshalb, weil ein anderer Berechtigter - wie hier dieMu[X.]r - ihren Pflich[X.]il nicht geltend macht ([X.]/[X.], § 2303[X.] 4; § 2310 [X.] 1; [X.]/[X.], BGB Juni 1998, § 2303 [X.] 79a.E.). Vielmehr ist es nach der formalen und starren Struktur desPflich[X.]ilsrechts ([X.]Z 88, 102, 106) in einem Fall wie dem [X.] hinzunehmen, daû die [X.] nach dem Tod der Mu[X.]r nichtden Pflich[X.]il von dem Betrag erhalten, den die Mu[X.]r als ihren Pflicht-- 6 -teil nach dem Vater [X.] fordern k, tatschlich aber nicht in [X.] genommen hat. [X.] dies dem [X.], dessen [X.] dem Vater nicht durch Pflich[X.]ilsansprche der Mu[X.]r geschmle[X.]worden ist, kann zu keiner anderen Beu[X.]eilung fren.c) Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum [X.] richtigerkannt, daû der Schenkungsve[X.]rag aus dem Jahre 1991 einen [X.] der [X.] aus § 2325 BGB nach der Mu[X.]r nur [X.] [X.], wenn die Mu[X.]r damit etwas aus dem ltig ihr zu-stehenden Vermleistet [X.]. Das ist bezlich des Sub-stanzwe[X.]s des [X.]s, auf den die Klage gesttzt ist, nicht derFall. Der Mu[X.]r standen zwar die Nutzungen des [X.]s bis zu ih-rem Tode zu (vgl. §§ 2111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs., 2133 BGB;[X.]/Grunsky, § 2111 [X.] 15). Die [X.] haben insoweit aber [X.] verschen[X.]n Vermswe[X.] nicht dargelegt.3. In der Revisionserwiderung sttzen die [X.] den geltendgemachten Pflich[X.]ilserzungsanspruch vorsorglich auch auf ihrenVo[X.]rag aus zweiter Instanz, die Mu[X.]r habe dem Beklagten 1995 noch95.000 DM geschenkt. Diesen Betrag habe die Mu[X.]r aus nicht ver-brauchten monatlichen Renteneinkften in [X.] 3.000 DM sparenk. Insoweit haben die [X.] sich in zweiter Instanz eine Er-weiterung ihrer Klage vorbehalten und sich darauf beschrkt, die weite-ren Pflich[X.]ilserzungsansprche den vom Beklagten behauptetenGegenleistungen zugunsten der Mu[X.]r r zu stellen. Der [X.] hat die Schenkung der Renten bestri[X.]n; beide Pa[X.]eien haben- [X.] ihre Darstellung angeboten. Die [X.] haben in zweiterInstanz lediglich beantragt, die Berufung des Beklagten [X.].Dem[X.] hat das Berufungsgericht r einen nur auf den We[X.] des[X.]s beschr[X.]n Pflich[X.]ilserzungsanspruch entschieden.Der Vo[X.]rag der [X.] die Schenkung von 95.000 DM [X.]mithin in dri[X.]r Instanz nur im Wege einer Anschluûrevision [X.] werden, an der es fehlt und die mangels Beschwer auch nicht zuls-sig wre. Eine Klageerweiterung wre im Revisionsverfahren auch des-halb unzulssig, weil sie sich nicht auf einen vom Tatrichter schon ge-wrdigten Sachverhalt sttzen [X.] (Senat, U[X.]eil vom 5. April 2000- IV ZR 145/98 - [X.], 211 unter 3 m.w.N.).Terno [X.] Ambrosius [X.] [X.]
Meta
26.09.2001
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. IV ZR 198/00 (REWIS RS 2001, 1189)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1189
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