Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. IV ZR 226/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3626

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNIS-URTEIL[X.]/00Verkündet am:17. April 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 2042, 2048Zur Auseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß einerTeilungsanordnung des Erblassers, wenn unter den Erben Streit über die Ausge-staltung der Gemeinschaftsordnung besteht.[X.], [X.] vom 17. April 2002 - [X.]/00 - [X.] LG München I- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die [X.] [X.] und [X.], die Rich-terin [X.] und den [X.] [X.] auf die mliche [X.] 17. April 2002fr Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des31. Zivilsenats des [X.] vom26. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Das Urteil ist vorlfig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung des noch aus ei-nem Hausgrundstck in M. bestehenden Nachlasses der am 30. [X.] verstorbenen Erblasserin. Diese ist zu gleichen Teilen von ihrendrei [X.] beerbt worden, der Klrin zu 1), der Beklagten und der- 3 -inzwischen verstorbenen [X.].. An deren Stelle ist ihre Tochter getreten,die Klrin zu 2).Im Testament der Erblasserin vom 20. Februar 1969 heißt es:"Ich [X.] geborene [X.] bestimme, daß meine drei [X.] [Beklagte], [X.] [Klrin zu 1)] und [X.]. nach [X.] Tod die Wohnung die sie jetzt innehaben als Eigen-tumswohnung behalten. Der Grund soll in drei Teile geteiltwerden, [X.] soll einen Zugang zu ihrem Anteil erhalten.Sollte ich noch Ersparnisse haben, so gehen sie auch an[X.]. Ich bitte Euch, alle Angelegenheiten in [X.] miteinander zu besprechen. Euere Mutter [X.]."Auf dem 950 qm großen [X.] befanden sich zum [X.] ein an der Straße gelegenes Zweifamilienhaus und imhinteren Bereich ein Gartenhaus. Das Zweifamilienhaus wurde [X.] wird jetzt noch von den Familien der [X.] bewohnt, [X.] von der Beklagten. Eine Realteilung ist nach öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht möglich.Die [X.] betreiben die Auseinandersetzung der [X.] im Wege der [X.] Wohnungs- und Teileigentumnach § 3 WEG. Sie haben am 9. Februar 1999 eine entsprechende [X.] sowie eine Gemeinschaftsordnung im Sinne der §§ 10-29WEG notariell beurkunden lassen. Dabei hat die Klrin zu 1) vorbe-haltlich nachtrlicher Genehmigung zugleich fr die Beklagte gehan-delt. Die Vereinbarung nach § 3 WEG sieht vor, daß die Parteien einenMiteigentumsanteil von je 1/3 erhalten, verbunden mit dem Sonderei-gentum an den von ihnen jeweils bewohnten [X.]. Die [X.]- 4 -erstreben, die Beklagte zu verurteilen, die beurkundeten Vereinbarungenzu genehmigen.Die Beklagte stimmt der Erbauseinandersetzung durch Begrn-dung von Wohnungseigentum grundstzlich zu. Sie macht ihre Geneh-migung aber davig, [X.] die [X.] sich an den [X.] des [X.] beteiligen und das Ge-lim Bereich der Zufahrt zum Gartffllen. Ferner [X.] sie Änderungen und Erzungen der Gemeinschaftsordnung da-hingehend, [X.] die [X.] in drei Punkten zu ihrenGunsten vergrûert werden, [X.] sie sich nicht an den Kosten einesGrenzzaunes an ihrer Sondernutzungsflche zu beteiligen habe, falls die[X.] einen solchen errichten, [X.] Grenzzim Gartenbereichnicht r als 50 cm seirfen und [X.] Kompostierungsanlagen ei-nen Grenzabstand von drei Metern haben mssen.Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, den [X.] nach § 3 WEG nebst Ge-meinschaftsordnung zu genehmigen. Das [X.] hat die [X.] abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die [X.] die [X.] des landgerichtlichen Urteils.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] war- 5 -durch [X.], jedoch aufgrund sachlicher Prfung zu [X.] (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 [X.] Das Berufungsgericht hat sich durch § 2042 BGB i.V. mit [X.] in Bezug genommenen Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und [X.] 750 bis 758 BGB gehindert gesehen, r die zwischen den Parteiennoch streitigen Punkte zu entscheiden. Die Erblasserin habe zur Art [X.] der [X.]steilung im einzelnen keine Anordnungen [X.]. Da eine Teilung in Natur nicht mlich sei und einer [X.] durch Zwangsversteigerung das Testament ent-gegenstrfte, sei die von den [X.] erstrebte Aufteilungdes Grundbesitzes grundstzlich nur einverstlich mit der [X.] erreichen. Die Mlichkeit einer richterlichen Teilung gebe es nachdem Gesetz nicht. Die Beklagte sei auch nach [X.] und Glauben nichtzur Genehmigung verpflichtet. Es sei zwar nicht zu verkennen, [X.] die[X.] sich um eine ausgewogene Gesamtregelung [X.] Beklagten insbesondere eine den Anteil der [X.] deutlichrsteigende [X.]sflche zugewiestten. Die von ihnen vor-geschlagene Aufteilung stelle jedoch nicht die einzige ihnen [X.] der Grundaufteilung dar. Die [X.] sehr weit, seien in ihrer Tendenz jedoch nicht vollkommen unver-stlich.II. Dem folgt der Senat nicht. Das Berufungsgericht hat nicht hin-reichend gesehen, [X.] die von der Beklagten erhobenen [X.] -der Erbauseinandersetzung durch [X.] Wohnungseigentumnicht entgegenstehen. Sie sind einem anderen rechtlichen Regelungsbe-reich zuzuordnen, fr den dem Berufungsgericht die Entscheidungskom-petenz nicht fehlt.1. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung durch [X.] Wohnungseigentum gemû § 3 WEG ergibt sich aus §§ 2042 Abs. 1,2048 Satz 1 BGB i.V. mit der im Testament getroffenen Teilungsanord-nung. Diese hat schuldrechtliche Wirkung wie eine Miterbenvereinba-rung, sie ersetzt in ihrem Umfang den Teilungsplan und geht den ge-setzlichen Regeln fr die Auseinandersetzung vor (vgl. [X.], Urteil vom14. Mrz 1984 - [X.] - NJW 1985, 51 unter 2; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 2042 Rdn. 22, § 2048 Rdn. 8; [X.]/[X.]. 1996 § 2042 Rdn. 3, 5, 43).Die Erblasserin hat im Testament angeordnet, [X.] jede [X.] von ihr jeweils bewohnte Wohnung als Eigentumswohnung behaltenund der Grund in drei Teile geteilt werden solle. Dies wird von den [X.] zutreffend als eine Teilungsanordnung gemû § 2048 Satz 1 [X.], die auf eine Auseinandersetzung durch [X.]Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz gerichtet ist.Über die in der notariellen Urkunde zur [X.] Wohnungsei-gentum nach § 3 WEG vorgesehene Einrmung eines Miteigen-tumsanteils von je 1/3, verbunden mit dem Sondereigentum an den vonihnen jeweils bewohnten [X.], sind die Parteien sich auch einig.Damit wird einerseits der Teilungsanordnung Rechnung getragen, ande-- 7 -rerseits sind damit die notwendigen Voraussetzungen fr die Begrn-dung von Wohnungseigentum nach §§ 3-7 WEG gegeben.2. [X.] um einzelne Punkte der Gemeinschafts-ordnung im Sinne von §§ 10-29 WEG steht der Auseinandersetzungnicht entgegen.a) Die Vereinbarung einer Gemeinschaftsordnung ist zwar [X.], aber fr eine Aufteilung in Wohnungseigentum nicht notwendig(vgl. [X.]/Rll, [X.]. § 10 WEG Rdn. 21; [X.]/Pick,WEG 15. Aufl. § 3 Rdn. 23; [X.]/[X.], 61. Aufl. § 3 [X.]. 6). Mangels einer abweichenden Vereinbarung im Sinne des § 10WEG besteht mlich unter allen Wohnungseigentmern ein gesetzli-ches Schuldverltnis (Gemeinschaftsverltnis), das der Regelung [X.] und den gemû § 10 Abs. 1 Satz 1 WEGerzend anwendbaren Bestimmungen des Brgerlichen Gesetzbuchesr die Bruchteilsgemeinschaft unterliegt ([X.]Z 141, 224, 228; Pick in[X.]/Pick/Merle, [X.]. § 10 Rdn. 27, [X.] die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Regelungen [X.] erforderlich und ksich die Parteien [X.] nicht einigen, entscheidet nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 15Abs. 3 WEG der [X.] nach billigem Ermessen (vgl. [X.]Z 130, 304,312 f. und [X.], [X.] vom 19. Dezember 1991 - [X.] - NJW1992, 978 unter III 1) im Rahmen der materiell-rechtlichen und verfah-rensrechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Bei [X.] Erbauseinandersetzung wird auf diese Weise erreicht, [X.] dem- 8 -Willen des Erblassers Geltung verschafft werden kann, der in einer auf[X.] Wohnungseigentum gerichteten Teilungsanordnungzum Ausdruck gekommen ist. Damit kann insbesondere verhindert wer-den, [X.] die Auseinandersetzung an der fehlenden Einigung z.B. rden Abstellplatz fr einen PKW oder die Mlltonnen oder die [X.] scheitert. Sofern die hier von den [X.] [X.] dinglicher Sondernutzungsrechte nicht durch [X.]-spruch erfolgen kann (vgl. [X.]Z 145, 158, 167 f.; 130, 159, 164 ff.; 109,396, 399), kommt eine sachgerechte andere [X.] nach§ 15 Abs. 3 WEG in Betracht. Dabei kann auch im Hinblick auf § 242BGB zu bercksichtigen sein, [X.] die Parteien erkennbar darirein-stimmen, ein gedeihliches Zusammenleben sei nur durch [X.] an bestimmten Teilflchen mlich, und [X.]nur noch wenige, befriedigend lsbar erscheinende Streitpunkte vorhan-den sind.b) Die [X.] die streitigen Punkte der Gemein-schaftsordnung hat im vorliegenden Verfahren das Prozeûgericht zutreffen. Da es fr den Anspruch auf Erbauseinandersetzung durch [X.] Wohnungseigentum zustig ist, hat es nach § 17 Abs. 2Satz 1 GVG den Streitgegenstand auch nach den an sich in die Zustn-digkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallenden Regelungen des Woh-nungseigentumsgesetzes zu beurteilen (vgl. zu § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG[X.], [X.] vom 15. Januar 1998 - [X.] - NJW 1998, 2743unter II 2 a und [X.]Z 114, 1 ff.). Die Abgrenzung des Wohnungseigen-tumsgerichts von dem Zivilgericht wird wie eine Rechtswegstreitigkeitbehandelt ([X.]Z 130, 159, 162 ff.).- 9 -3. Die von der Beklagten behaupteten [X.] auf Beteiligungder [X.] an den Kosten fr den Anschluû des [X.] andiffentliche Abwasserversorgung und auf Auffllung der Sondernut-zungsflche im Bereich der Zufahrt zum [X.]tehen der [X.] ebenfalls nicht entgegen. Sie haben mit der Begrn-dung von Wohnungseigentum nach §§ 3-7 WEG nichts zu tun.[X.] Der Senat ist zu einer abschlieûenden Entscheidung nicht inder Lage; die Parteien mssen Gelegenheit haben, im Hinblick auf dieRechtsauffassung des Senats ihre Antrihren Sachvortrag zu er-zen.Terno [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 226/00

17.04.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. IV ZR 226/00 (REWIS RS 2002, 3626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3626

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