Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. III ZR 89/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 607

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/06 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter zu 1: - Prozessbevollmächtigte zu 2: [X.] hat am 28. November 2007 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2006 - 19 U 1667/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger aus dem von der [X.] zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 Œ WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; [X.]/06 Œ WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - [X.]; [X.] und [X.]). Nach den tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanzen lag dem Kläger das Prospektprüfungsgutachten vor seiner Anlageentscheidung nicht vor, insbesondere hatte er die entsprechende Behauptung der [X.] zu 2 unbestritten gelassen. Der Umstand, dass die Vorinstanzen eine Haftung der [X.] zu 2 auch ohne diese Voraussetzung in Betracht gezogen haben, zwingt nicht dazu, die Revision in Bezug auf die Beklagte zu 2 zuzulassen und dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine nach Ablauf der Beschwerdefrist erstmals behauptete Anforderung des Gutachtens vor seiner Anlageentscheidung in das Verfahren einzuführen. Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 zu tragen. Der [X.] wird auf 53.685,65 • festgesetzt. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.12.2004 - 22 O 12186/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 89/06

28.11.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. III ZR 89/06 (REWIS RS 2007, 607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 607

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