Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. III ZR 87/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 604

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 87/06 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter zu 1: - Prozessbevollmächtigter zu 2: [X.] hat am 28. November 2007 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2005 - 29 U 2521/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, aus dem von der [X.] zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich eine Schutzwirkung in Anspruch nehmen zu können (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 [X.] WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; [X.]/06 [X.] WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - [X.]; [X.] und [X.]). Der Kläger hat zwar erstinstanzlich [X.] ohne Beweisantritt - behauptet, das Prospektprüfungsgutachten angefordert zu haben. Dem [X.], auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, war jedoch aufgrund dieser Einlassung unklar, inwieweit und wie intensiv sich der Kläger mit den Ausführungen hinsichtlich der Risiken tatsächlich befasst hat, und es hat deshalb in einer weiteren Begründung seiner Entscheidung —auch gewisse Bedenken hinsichtlich der Kausalität zwischen den Angaben im Prospektprüfungsgutachten und der Anlageentscheidung des [X.]fi gesehen. Die Beschwerde weist auf keinen Vortrag des [X.] in der Berufungsinstanz hin, mit dem Beweis für die Anforderung des Gutachtens angetreten und mit dem die Bedenken des [X.]s überhaupt nur angesprochen oder ausgeräumt worden wären. Unter diesen Umständen ist die Zulassung der Revision in Richtung auf die Beklagte zu 2 nicht geboten.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 zu tragen. Der [X.] wird auf 25.820,24 • festgesetzt. [X.] [X.] Herrmann
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 -

Meta

III ZR 87/06

28.11.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. III ZR 87/06 (REWIS RS 2007, 604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 604

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