Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. 5 StR 529/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 740

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 529/13

vom
27. November 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. November 2013

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Angeklagten S.

mit der Klarstellung, dass sie wegen Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes verurteilt ist.
Die Angeklagte S.
hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R.

Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Basdorf [X.]Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 529/13

27.11.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. 5 StR 529/13 (REWIS RS 2013, 740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 740

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