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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 529/13
vom
27. November 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
schwerer räuberischer Erpressung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. November 2013
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Angeklagten S.
mit der Klarstellung, dass sie wegen Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes verurteilt ist.
Die Angeklagte S.
hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R.
Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Basdorf [X.]Schneider
König Bellay
Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. 5 StR 529/13 (REWIS RS 2013, 740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 740
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