Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. 5 StR 529/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4522

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5 [X.] [X.]in den Strafsachengegenwegen Betruges u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Februar 2004 be-schlossen:1. [X.] und 5 [X.] werdenzur gemeinsamen Entscheidung im Revisionsverfahrenverbunden.2. Auf die Revisionen des Angeklagten werden gemäߧ 349 Abs. 4 StPO aufgehobena) das Urteil des [X.] vom 6. Novem-ber 2002 im [X.],b) das Urteil des [X.] vom 23. [X.] 2003 im [X.] Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.4. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu [X.] und Entscheidung, auch über die Ko-sten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.] Urteil vom 6. November 2002 hat das [X.] gegen den [X.] wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (wegenVerfahrensverzögerung anstelle von zwei Jahren und sechs Monaten) ver-- 3 -hängt und ihm unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des[X.] vom 15. Februar 2002, dessen Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und sechs Monaten entfiel, zu einer neuen Gesamtstrafe von dreiJahren und vier Monaten verurteilt.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist [X.] und zum Einzelstrafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2StPO), hat jedoch zum [X.] Erfolg.Die Höhe der Gesamtstrafe kommt der Summe aus Einzelstrafe undbisheriger Gesamtstrafe nahe. Diese beträchtliche Höhe hat das [X.]nicht nachvollziehbar begründet. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund deserheblichen Zeitabstandes seit Tatbegehung und angesichts der Tatsache,daß es hinsichtlich einer weiteren Verurteilung wegen vollständiger Erledi-gung der Vollstreckung nicht mehr zur sonst nach § 55 StGB gebotenen Ein-beziehung kommen konnte. Der zur Begründung vom [X.] für eineVersagung eines —Härteausgleichsfi gegebene Hinweis auf § 53 Abs. 2 Satz 2StGB ist angesichts des Umstandes, daß in die Gesamtstrafe auch Einzel-geldstrafen aus der anderen Vorverurteilung einbezogen worden sind, kaumüberzeugend.II.Im abgetrennten Verfahren hat das [X.] den Angeklagten [X.] vom 23. Juni 2003 wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafevon einem Jahr und vier Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist zum Schuld-spruch ebenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhe-bung des [X.] 4 -Das [X.] hat die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 StGBvorgeschriebene doppelte Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGBaußer acht gelassen (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2), weil der An-geklagte, den die Treuepflicht aus der Bevollmächtigung durch die [X.]nicht traf, auch nach dem Gewicht seines Tatbeitrags insoweitnur als Gehilfe anzusehen ist. Es liegt nahe, daß sich die fehlerhafte Straf-rahmenbestimmung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Im übri-gen bleibt unverständlich, weshalb das [X.] in dieser noch weit [X.] abgeurteilten Sache anders als im ersten Urteil keinen Abschlag von [X.] wegen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 [X.]) vorgenommen hat(vgl. [X.], 601; [X.], 420, 421).III.In beiden Sachen bedarf es keiner Aufhebung von [X.]. Das neue Tatgericht wird die Verfahren wieder zu verbinden haben unddie Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue sowie eine einheitliche Gesamt-strafe auf der Grundlage der bisherigen [X.] ergänzbar allenfalls durch nicht- 5 -widersprechende [X.] Feststellungen und unter Beachtung des § 358 Abs. 2Satz 1 StPO festzusetzen haben.[X.] GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 529/03

17.02.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. 5 StR 529/03 (REWIS RS 2004, 4522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4522

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