Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. 2 StR 529/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12690

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 529/14
vom
15. April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des [X.] am 15. April 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4.
August 2014 wird das Verfahren eingestellt, soweit es den Vorwurf eines am 8.
November 2012 versuchten Betrugs betrifft.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vor-genannte Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in sieben Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass Auslie-ferungshaft, die der Angeklagte in [X.] erlitten hat, im Verhältnis von zwei zu eins auf die Strafe angerechnet wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs des versuchten Betrugs. Im Übrigen
ist die Revision unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
Nach §
83h Abs.
1 Nr.
1 [X.] dürfen von einem Mitgliedstaat übergebene Personen wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjeni-gen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Der Begriff der "anderen Tat" im Sinne von §
83h Abs.
1 Nr.
1 [X.] knüpft dabei an die Beschreibung der Straftat in der [X.], diese wiederum an den [X.] Haftbefehl an. Eine Beschreibung der Tat vom 8.
November 2012 fehlt in dem [X.] Haftbefehl gegen den Angeklagten vom 18.
Oktober 2013. Dort wurden ausschließlich die Tattage der vollendeten Betrugstaten genannt, denen sodann eine generelle Beschreibung ihres Tatbilds hinzugefügt wurde. Die ab-weichende Tatzeit des abgeurteilten versuchten Vergehens wurde in dem [X.] Haftbefehl nicht erwähnt, der Versuchstatbestand dort nicht um-schrieben und die Rechtsnormen der §§
22, 23 StGB wurden darin nicht ge-nannt. Deshalb fehlt es unbeschadet des Umstands, dass sich der [X.] Haftbefehl nach einer vorangestellten, allgemeinen Mitteilung "auf insgesamt 11
Taten" beziehen sollte, an einer ausreichenden Kennzeichnung des [X.] eines versuchten Betrugs am 8.
November 2012.
Insoweit ist die Einstellung des Verfahrens angezeigt, da ein [X.] gemäß §
83h Abs.
2 [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 10.
Dezember 2014 -
2
StR 170/13) hier nicht vorliegt. Damit entfällt die Einzelstrafe zu Fall II.11
der Ur-teilsgründe. Der Senat schließt aus, dass der Ausspruch über die Gesamtstrafe ohne die weggefallene Strafe niedriger ausgefallen wäre.
2
3
-
4
-
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 Satz
1 StPO. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es
nicht unbillig, den
Angeklagten mit Gebühren und Auslagen zu belasten (§
473 Abs.
4 Satz
1 StPO).
Fischer

Krehl Eschelbach

Ott

Zeng

4

Meta

2 StR 529/14

15.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. 2 StR 529/14 (REWIS RS 2015, 12690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12690

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2 StR 529/14

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