Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 5 StR 529/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10062

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten besonders schweren Raubes

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2010 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagten M. und [X.]haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon ab-gesehen, der Angeklagten [X.]die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. 2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten [X.] ge-gen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten [X.]die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Senat schließt aus, dass die Strafe gegen die Angeklagten [X.]und [X.]bei doppelter Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nach §§ 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB milder bemessen worden wäre. Da der Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt worden sind, sie also insoweit nicht beschwert ist, kann sich ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nur dagegen richten, dass sie ihre notwendigen Auslagen selbst tragen muss. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil diese Entscheidung dem Gesetz entspricht. Im Verfahren gegen einen Ju-gendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach § 74 JGG zwar davon abe-gesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen - 3 - eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27). [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 529/09

26.01.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 5 StR 529/09 (REWIS RS 2010, 10062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10062

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