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PDF anzeigen[X.] vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2004 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober 2007 ausgeführt: 1 "Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im [X.] ist beurkundet, dass der Ange-klagte und sein Verteidiger im [X.] an die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten ([X.] 568). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der [X.] nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst - 3 - zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. [X.], 2449, 2451; [X.], 114; jeweils m.w.[X.]). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; selbst der Verteidiger hatte auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung und Diebstahls sowie dessen Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angetragen. Das Ur-teil ist daher rechtskräftig." Dem tritt der Senat bei. 2 [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
07.11.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. 1 StR 529/07 (REWIS RS 2007, 1035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1035
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