Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.04.2010, Az. V B 157/08

5. Senat | REWIS RS 2010, 7672

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Gegenstand

(Begriff der Betriebsstätte i.S.d. § 3a UStG: keine grundsätzliche Bedeutung)


Leitsatz

NV: Die Frage, ob der in § 3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 UStG erwähnte Begriff der Betriebsstätte bei richtlinienkonformer Auslegung mit dem in Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG - bezeichneten Begriff der festen Niederlassung übereinstimmt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

2

a) Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 11. August 2006 [X.], [X.] 2007, 60; vom 26. Oktober 1999 [X.]/99, [X.] 2000, 563; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rdnr. 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hat der [X.] bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, ist vom Beschwerdeführer darzulegen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. In einem solchen Fall sind für die schlüssige Darlegung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Problem und Ausführungen dazu erforderlich, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse in [X.] 2007, 60; vom 23. Januar 1995 [X.]/94, [X.] 1995, 708; vom 15. Februar 1995 [X.]/94, [X.] 1995, 810). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3

b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt die Zulassung der Revision, weil die Auslegung des Begriffes der Betriebsstätte nicht geklärt sei. § 12 der Abgabenordnung ([X.]), der den Begriff der Betriebsstätte definiere, gelte auch für die Umsatzsteuer. Eine richtlinienkonforme Auslegung sei --entgegen der Auffassung des [X.] nicht "immer", sondern nur "soweit möglich" geboten. Sie berufe sich nicht auf die für sie ungünstigere Richtlinienregelung, die den Begriff der Niederlassung verwende.

4

c) Der erkennende Senat hat sich wiederholt zum Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung geäußert und bereits im Beschluss vom 16. Januar 2003 [X.] ([X.] 2003, 830) zu § 3a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] (jetzt Gerichtshof der [X.] --EuGH--; z.B. EuGH-Urteil vom 16. September 1997 Rs. [X.], von [X.], [X.] 1998, 17 Rdnr. 5) und des [X.] (Urteil vom 19. November 1998 [X.], [X.]E 187, 348, [X.] 1999, 108) entschieden, es sei nicht mehr klärungsbedürftig, dass der in § 3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 UStG erwähnte Begriff der Betriebsstätte bei richtlinienkonformer Auslegung mit dem in Art. 9 der [X.] zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/[X.] bezeichneten Begriff der festen Niederlassung übereinstimme. Die Klägerin setzt sich weder mit der vorhandenen Rechtsprechung noch damit auseinander, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Abgabenordnung ausdrücklich nur "vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften" anwendbar ist.

5

2. Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Wiedergabe von Sachverhalt und weiterer Begründung.

Meta

V B 157/08

14.04.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 27. November 2008, Az: 14 K 3837/06, Urteil

§ 3a UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, Art 9 EWGRL 388/77

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.04.2010, Az. V B 157/08 (REWIS RS 2010, 7672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7672

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