Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 4335

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Mangels hinreichender Begründung unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Möglichkeit der Dienstgradherabsetzung gem §§ 58, 62 WDO (juris: WDO 2002) - Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder des Gleichheitssatzes (Art 20 Abs 3 GG; Art 3 Abs 1 GG) nicht hinreichend dargelegt


Gründe

1

Die [X.] betreffen die Frage, ob die von § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] ([X.]) in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Nr. 3 [X.] vorgesehene Beschränkung der Dienstgradherabsetzung von [X.]n sowie die von § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Nr. 1 [X.] vorgesehene Beschränkung der Dienstgradherabsetzung von [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2

§ 58 [X.] regelt die Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen im [X.]. Gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 [X.] gehört dazu bei Soldaten im Ruhestand und früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, sowie bei Angehörigen der Reserve und nicht wehrpflichtigen früheren Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, auch die Dienstgradherabsetzung. § 62 Abs. 1 [X.] regelt deren zulässigen Umfang.

3

Die zur Überprüfung gestellten Vorschriften des § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] beruhen in ihrer geltenden Fassung auf dem [X.] des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften ([X.]) vom 16. August 2001 ([X.]). § 62 Abs. 1 [X.] lautet:

§ 62

Dienstgradherabsetzung

(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Feldwebel zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

4

Das vorlegende [X.] Süd hat in beiden vorgelegten Verfahren über die Ahndung möglicher Disziplinarverstöße zu entscheiden.

5

1. Gegenstand des ersten Verfahrens (2 BvL 25/09) ist die Ahndung möglicher Disziplinarverstöße eines früheren Berufssoldaten, der bei seinem altersbedingten Ausscheiden aus dem Dienst am 30. September 2000 den Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels innehatte.

6

a) Der frühere Berufssoldat wurde im Dezember 2004 durch das [X.] wegen Betruges in zwei Fällen gemäß § 263 Abs. 1, § 53 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und im März 2008 durch das [X.] wegen Urkundenfälschung in 132 Fällen gemäß § 267 Abs. 1, § 53 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

7

b) In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, dem die vorgenannten Verurteilungen zugrunde liegen, gelangte das [X.] Süd zu der Überzeugung, dass der frühere Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 Soldatengesetz ([X.]) begangen habe. Bei Berücksichtigung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Umstände sei als Disziplinarmaßnahme eine Dienstgradherabsetzung zum Feldwebel a.D. nicht ausreichend, andererseits eine Aberkennung des Ruhegehalts als nächsthöhere Disziplinarmaßnahme aber nicht erforderlich. Das Gericht erachtet vielmehr eine Herabsetzung des [X.] zum Unteroffizier a.D. für notwendig. Der Verhängung einer solchen Disziplinarmaßnahme stehe aber § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] entgegen.

8

2. Gegenstand des zweiten Verfahrens (2 BvL 3/11) ist die Ahndung möglicher Disziplinarverstöße eines zum Zeitpunkt der Vorlage 34 Jahre alten früheren Soldaten, der zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der [X.] zum 1. August 2007 den Dienstgrad eines Oberleutnants der Reserve innehatte. Aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erfolgte keine erneute Einberufung.

9

a) Der frühere Soldat wurde jeweils wegen Betruges und Urkundenfälschung gemäß § 263 Abs. 1 und Abs. 2, § 267 Abs. 1, § 52, § 53 StGB durch das [X.] am 7. Mai 2009 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und durch das [X.] am 2. Dezember 2009 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt.

b) In dem aufgrund der vorgenannten Verurteilungen eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren stellte das [X.] Süd fest, dass das Verhalten des früheren Soldaten als Dienstvergehen gemäß § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 [X.] anzusehen sei. Bei Berücksichtigung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Umstände sei als Disziplinarmaßnahme eine Dienstgradherabsetzung zum Leutnant der Reserve nicht ausreichend, andererseits aber eine Aberkennung des [X.] als nächsthöhere Disziplinarmaßnahme nicht notwendig. Das Gericht erachtet vielmehr eine Herabsetzung des [X.] zum Obergefreiten der Reserve für notwendig, aber auch ausreichend. Der Verhängung einer solchen Disziplinarmaßnahme stehe aber § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] entgegen.

1. Das [X.] Süd hat die Verfahren vor diesem Hintergrund ausgesetzt und dem [X.] mit Beschlüssen vom 6. Oktober 2009 und 29. März 2011 die Fragen zur Entscheidung vorgelegt,

a) ob die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Nr. 3 [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie eine Dienstgradherabsetzung bei [X.]n im Ruhestand nur bis zum Feldwebel a.D. zulässt,

b) ob die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Nr. 1 [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie eine Dienstgradherabsetzung bei [X.] nur bis zum Leutnant der Reserve zulässt.

2. Zur Begründung der Vorlagen führt das [X.] Süd aus, dass § 62 Abs. 1 Satz 2 und § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] sowohl gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen.

a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könne nur dadurch gewahrt werden, dass die [X.] in ihren [X.] durch den Gesetzgeber nicht eingeschränkt würden. Wenn aufgrund der gesetzlichen Regelung bei einem Berufsunteroffizier eine Degradierung unter den Dienstgrad eines [X.] und bei einem Offizier eine Degradierung unter den Dienstgrad eines Leutnants ausgeschlossen sei, müsse entweder eine mildere Disziplinarmaßnahme oder die [X.] der Entfernung aus dem Dienstverhältnis bei einem aktiven Soldaten beziehungsweise der Aberkennung des Ruhegehaltes bei einem früheren Soldaten angeordnet werden. Da sich aber die Position beziehen lasse, dass es einem Gericht nicht zuzumuten sei, eine aus dem Rahmen fallende mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen, nur weil der Gesetzgeber eine bestimmte Degradierung von vornherein ausschließe, gleichzeitig aber die [X.] unverhältnismäßig sein könne, sei erstaunlich, dass bisher weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung ernsthaft der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nachgegangen worden sei.

Die mit dieser Frage befassten [X.]e hätten eine Vorlage an das [X.] durch die Verhängung milderer Maßnahmen vermieden. Das [X.] habe in jahrzehntelanger Rechtsprechung Soldaten, die im Dienstgrad eines Leutnants oder [X.] nicht mehr tragbar waren, mit der disziplinarischen [X.] belegt. Mit Urteil vom 4. März 2009 habe es diese "strenge" Auffassung aufgegeben und entgegen seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass, falls eine an sich gebotene Dienstgradherabsetzung aufgrund der Sperrwirkung des § 62 Abs. 1 [X.] ausscheide, in der Regel auf die nächst niedrigere gerichtliche Disziplinarmaßnahme zurückgegriffen werden müsse (Hinweise auf [X.], Urteil des [X.] vom 4. März 2009 - 2 WD 10/08 -, juris, Rn. 62).

Das [X.] sei aber nicht gehindert, zu der "von Generationen von [X.]" vertretenen Rechtsposition wieder zurückzukehren. Daher wäre eine Vorlage an das [X.] die sachgerechtere Lösung gewesen.

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit sei der aus § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] sich ergebende unterschiedliche Umfang der Degradierungsmöglichkeit bei aktiven und erst recht bei im Ruhestand befindlichen [X.]n im Vergleich zu Zeitsoldaten dieser [X.] nicht zu vereinbaren. Nach der gegenwärtigen gesetzlichen Grundlage würden [X.] mit Portepee gegenüber Zeitsoldaten, bei denen Degradierungen auch unterhalb des Feldwebeldienstgrades möglich seien, benachteiligt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um aktive oder ehemalige Soldaten handele. Ein sachlich vertretbarer Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar.

Die fehlende Degradierungsmöglichkeit eines Berufsunteroffiziers unterhalb eines Feldwebeldienstgrades werde überwiegend mit dem statusrechtlichen Hinweis begründet, dass der Dienstgrad eines [X.] der niedrigste Dienstgrad eines Berufssoldaten sei. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten, sondern um die Herabsetzung seines [X.]. Es treffe auch nicht zu, dass es keine Berufssoldaten im Unteroffiziersdienstgrad ohne Portepee oder im Mannschaftsdienstgrad gäbe, wie § 7 des [X.] nach [X.] ([X.]) vom 12. Dezember 2007 ([X.]) zeige. Jedenfalls gegenüber einem aus der [X.] ausgeschiedenen ehemaligen Berufsunteroffizier vermöge die statusrechtliche Begründung die Einschränkung der Möglichkeit der Dienstgradherabsetzung nicht zu rechtfertigen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung seien keine Gründe für die Beschränkung der [X.] erkennbar. Die Ansicht, einem zum Unteroffizier ohne Portepee degradierten Berufssoldaten fehle die gebotene Motivation, sei spekulativ. Außerdem spiele dieser Gesichtspunkt bei ausgeschiedenen Soldaten keine Rolle. Der Gesetzgeber habe durch das [X.] des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001 ([X.] - [X.]) § 58 Abs. 2 [X.] um die gerichtliche Disziplinarmaßnahme "Herabsetzung in der Besoldungsgruppe" erweitert. Die Einschränkung der [X.] bei Berufssoldaten mit [X.] habe er jedoch nicht aufgehoben, obwohl der Deutsche [X.]verband eine entsprechende Forderung erhoben habe.

c) Auch die Begrenzung der Dienstgradherabsetzung bei Offizieren bis zum niedrigsten Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gebe keinen einleuchtenden Grund, die Dienstgradherabsetzung eines Offiziers in einen Nichtoffiziersgrad zu verweigern.

Nach der früheren Fassung des § 47 Abs. 2 [X.] sei es erlaubt gewesen, einen Offizier, der Berufssoldat war, bis zum Feldwebel und einen Offizier, der Zeitsoldat war, bis in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen. Mit dem Gesetz zur Änderung der [X.] vom 9. Juni 1961 ([X.]) sei die Dienstgradherabsetzung bei Offizieren ohne stichhaltige Begründung nur bis zum niedrigsten Dienstgrad ihrer Laufbahn für zulässig erklärt worden. Das Argument, dass dem Betroffenen nicht erneut Aufgaben der Menschenführung anvertraut werden könnten, denen er sich nicht gewachsen gezeigt habe, sei vordergründig, da es eine Vielzahl von Dienstposten gebe, die nicht mit einer Vorgesetzteneigenschaft verbunden seien. Schwierigkeiten der persönlichen Eingliederung ergäben sich bei allen im Dienstgrad herabgesetzten Soldaten. Ebenso wie sich bei einem in einen Mannschafts- oder Unteroffiziersdienstgrad degradierten ehemaligen Offizier die Motivation anzweifeln lasse, könne behauptet werden, dass ein solcher Soldat bestrebt sein könnte, sich durch überdurchschnittliche Leistungen zu rehabilitieren. Sollten für degradierte vormalige Offiziere keine Dienstposten verfügbar sein, müssten sie geschaffen werden.

Wenn § 63 Abs. 4 [X.] die Möglichkeit eröffne, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in minder schweren Fällen durch die Belassung des [X.] erträglicher zu machen, müsse dies für einen früheren Soldaten im Rahmen der Dienstgradherabsetzung erst recht möglich sein.

Für Angehörige der Reserve habe § 49 Abs. 5 [X.] a.F. die Möglichkeit eröffnet, bei der Herabsetzung des [X.] nicht an die in § 47 Abs. 1 [X.] a.F. bezeichneten Beschränkungen gebunden zu sein. Es sei unerklärlich, warum der Gesetzgeber diese Sonderregelung aufgegeben habe, da es bei Reservisten dem Dienstherrn überlassen bleibe, ob er auf einen degradierten Soldaten zurückgreift oder nicht. Die gegenwärtige Gesetzeslage könne zu als willkürlich empfundenen Ergebnissen führen. So könne ein Berufsunteroffizier, der in die Laufbahn eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes gewechselt sei, nach seiner Beförderung zum Leutnant nicht mehr degradiert werden, während er bei Beibehaltung seines früheren Status beispielsweise als Oberfeldwebel noch degradiert werden könne.

Die Vorlagen sind unzulässig. Sie entsprechen nicht den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G.

Den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des vorlegenden Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. [X.] 127, 335 <355 f.>; stRspr).

Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab benennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und umfassend darstellen (vgl. [X.] 88, 70 <74>; 88, 198 <201>). Das Gericht muss die naheliegenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der [X.] als auch mit der verfassungsrechtlichen Lage auseinandersetzen. Dabei hat es die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen und sich mit der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]s zu befassen (vgl. [X.] 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77>; [X.], Beschluss des [X.] vom 1. April 2014 - 2 BvL 2/09 -, juris, Rn. 44, 45; Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. August 2011 - 1 BvL 10/11 -, juris, Rn. 13; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Januar 2014 - 1 BvL 2/13, 1 BvL 3/13 -).

Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das vorlegende Gericht, das sowohl hinsichtlich des [X.] aus Art. 20 Abs. 3 GG als auch hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG auf eine Darlegung der Rechtsprechung des [X.]s nahezu vollständig verzichtet, den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab hinreichend dargelegt hat. Denn den Vorlagen kann eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits aufgrund einer unzureichenden Auseinandersetzung mit der [X.] Lage ebenso wenig entnommen werden (1) wie ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (2).

1. Eine Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ableitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt im vorliegenden Zusammenhang allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) in Betracht. Demgemäß darf die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. [X.] 90, 145 <173>; 109, 279 <349 ff.>; 118, 168 <195 f.>; stRspr). Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung muss die Grenze der Zumutbarkeit für den Adressaten der Maßnahme gewahrt sein (vgl. [X.] 90, 145 <173>; 120, 224 <241>).

a) Eine derartige unzumutbare Belastung könnte sich vorliegend ergeben, wenn einfachrechtlich in Fällen, in denen aufgrund der Sperrwirkung des § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] eine weitere Herabsetzung des [X.] ausscheidet, obwohl dies angesichts der Schwere des Dienstvergehens angemessen, aber auch ausreichend wäre, die jeweilige disziplinarische [X.] gemäß § 58 [X.] angeordnet werden müsste. Ist demgegenüber der - von dem vorlegenden Gericht zitierten - geänderten Rechtsauffassung des [X.]s zu folgen, wonach auf die disziplinarische [X.] nicht allein deshalb zurückgegriffen werden darf, weil eine weitere Herabsetzung des [X.] nicht mehr zulässig ist, so dass in diesen Fällen lediglich die nächstniedrigere gerichtliche Disziplinarmaßnahme angeordnet werden kann (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 4. März 2009 - 2 WD 10/08 -, juris, Rn. 62), wäre für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein Raum.

Um den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G zu genügen, hätte das vorlegende Gericht daher darlegen müssen, dass entgegen der in der zitierten Entscheidung des [X.]s vertretenen und ausdrücklich mit dem Hinweis auf das [X.] begründeten (vgl. [X.], a.a.[X.], juris, Rn. 62) Rechtsauffassung in den Fällen des Eintritts der Sperrwirkung des § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] die Anordnung der disziplinarischen [X.] geboten ist.

Daran aber fehlt es: Den Vorlagen lässt sich nicht entnehmen, wie nach der Überzeugung des vorlegenden Gerichts in den Fällen des Eintritts der Sperrwirkung des § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] zu verfahren ist. Das Gericht führt lediglich aus, das [X.] sei nicht gehindert, zu seiner langjährig vertretenen früheren Rechtsauffassung der Notwendigkeit einer Anordnung der disziplinarischen [X.] zurückzukehren, so dass eine Vorlage an das [X.] gegenüber der mit dem Urteil vom 4. März 2009 vorgenommenen Änderung der Rechtsprechung die sachgerechtere Lösung gewesen wäre. Daneben verweist es auf zahlreiche Urteile der [X.], die durch die Verhängung milderer Maßnahmen eine Vorlage an das [X.] vermieden hätten.

b) Sollte der Vorlagebeschluss, worauf insbesondere der Hinweis, es sei den [X.]n nicht zuzumuten, eine "aus dem Rahmen fallende mildere Disziplinarmaßnahme" zu verhängen, hindeutet, dahin zu verstehen sein, dass das [X.] sich bei Gültigkeit des § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] genötigt sähe, die danach allein zulässigen milderen Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, fehlt es an jeglicher Darlegung, inwiefern darin ein Verfassungsverstoß zu sehen sein könnte. Das [X.] scheint von einer Verpflichtung des Gesetzgebers auszugehen, abgestufte Disziplinarmaßnahmen vorzusehen, die eine der Beurteilung der Dienstvergehen durch die Gerichte entsprechende differenzierende Sanktionierung erlauben. [X.] bleibt bereits, aus welcher Bestimmung des Grundgesetzes sich eine derartige Verpflichtung ableiten ließe. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt sie offensichtlich nicht. Von denkbaren äußersten rechtsstaatlichen Grenzen abgesehen ist es Sache des Gesetzgebers, das Disziplinarrecht auszugestalten, insbesondere die Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen einschließlich ihres Anwendungsbereichs festzulegen, und die [X.]e haben den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Disziplinarmaßnahmen zu entfalten. Das Fehlen verfassungsrechtlicher Ansatzpunkte spiegelt sich in der Begründung der [X.] wider, die sich im Wesentlichen in rechtspolitischen Erwägungen erschöpft.

2. Ebenso wenig kann den Vorlagen die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG entnommen werden.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. [X.] 79 <17>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68>; 131, 239 <255>; 133, 377 <407>; stRspr). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 nicht jede Differenzierung. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. [X.] 124, 199 <220>; 129, 49 <68>; 130, 240 <253>; stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und [X.] für den Gesetzgeber unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416>; 131, 239 <255 f.>; 133, 377 <407>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. [X.] 75, 108 <157>; 101, 275 <291>; 103, 310 <318>; 105, 73 <111>; 110, 412 <432>; 121, 108 <119>; 126, 400 <416>; 131, 239 <256>; 133, 377 <407>).

In seiner Ausprägung als Willkürverbot, von dem das vorlegende Gericht ausgeht, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder vernünftigste wählt. Ein vom [X.] zu beanstandender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (vgl. [X.] 83, 1 <23>; 89, 132 <141 f.>; 91, 118 <123>; 99, 367 <389>; 116, 135 <161>).

b) Vor diesem Hintergrund genügen die Ausführungen des vorlegenden Gerichts weder den Anforderungen an die Darlegung einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von [X.]n und [X.]n im Ruhestand im Vergleich zu Zeitsoldaten (aa), noch kann ihnen eine willkürliche Beschränkung der [X.] für Offiziere der Reserve entnommen werden (bb).

aa) Der Behauptung einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von [X.]n durch die Beschränkung der [X.] gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] bei gleichzeitig unbeschränkter Möglichkeit der Degradierung von Zeitsoldaten steht bereits entgegen, dass eine solche Benachteiligung nur in Betracht käme, wenn in Fällen, in denen die Sperrwirkung des § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] einer Dienstgradherabsetzung über den Dienstgrad eines [X.] hinaus entgegensteht, einfachrechtlich die Anordnung der weitergehenden disziplinarischen [X.] geboten wäre. Dass dies der Fall ist, hat das vorlegende Gericht nicht hinreichend dargelegt (siehe oben [X.] 1.).

Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts rechtfertigen die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aber auch deshalb nicht, weil das Gericht nicht darzulegen vermag, dass die durch § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] bewirkte Ungleichbehandlung von [X.]n und Zeitsoldaten eines ausreichenden sachlichen Grundes entbehrt.

(1) Aus Sicht des Gesetzgebers wird mit der Begrenzung der Dienstgradherabsetzung bei [X.]n statusrechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der [X.] vom 9. November 1960, Begründung zu Nummer 23 (§ 47), BTDrucks 3/2213, [X.]). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei [X.]n eine Dienstgradherabsetzung unter den Dienstgrad eines [X.] nicht in Betracht kommt, weil es sich hierbei um den gemäß § 39 Nr. 1 [X.] niedrigsten Dienstgrad eines Berufssoldaten handelt. Dies sollte bereits bezogen auf § 47 [X.] in der Fassung vom 15. März 1957 ([X.] ff.) gelten, obwohl die Vorschrift zum damaligen Zeitpunkt eine ausdrückliche Regelung zur Begrenzung der Dienstgradherabsetzung nicht enthielt (vgl. Entwurf einer [X.] <[X.]> vom 2. März 1956, Begründung zu § 47, BTDrucks 2/2181, [X.]). Mit der Änderung der [X.] vom 9. Juni 1961 ([X.] ff.) hat der Gesetzgeber die Begrenzung der Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad eines [X.] ausdrücklich festgeschrieben.

Es wäre daher Sache des vorlegenden Gerichts gewesen, sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen und darzulegen, warum diese keinen hinreichenden Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von [X.]n und Zeitsoldaten beinhaltet. Stattdessen beschränkt das Gericht sich auf die bloße Behauptung, dass die Bezugnahme auf statusrechtliche Vorschriften keinen genügenden Grund für die Ungleichbehandlung von [X.]n und Zeitsoldaten darstellen "dürfte", ohne dies mit einer nachvollziehbaren Begründung zu unterlegen. Das Gericht stellt dabei nicht infrage, dass der Gesetzgeber befugt ist, die Berufung eines Unteroffiziers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gemäß § 39 Nr. 1 [X.] von der Erlangung des [X.] eines [X.] abhängig zu machen. Dann erschließt sich aber nicht, warum es nicht sachgerecht sein soll, dass der Gesetzgeber diese Voraussetzung für die Erlangung des Status eines Berufssoldaten bei der Regelung der Dienstgradherabsetzung berücksichtigt. Da das vorlegende Gericht sich hierzu nicht verhält, genügt es seiner Pflicht nicht darzulegen, dass die Ungleichbehandlung von [X.]n und Zeitsoldaten aufgrund der Berücksichtigung statusrechtlicher Vorgaben nicht auf vernünftigen Sachgründen beruht.

(2) Dem steht auch der Hinweis auf das "Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach [X.] ([X.] - [X.])" vom 12. Dezember 2007 ([X.] ff.) nicht entgegen. Zwar sieht § 7 Abs. 1 [X.] vor, dass Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes ungeachtet der Voraussetzungen des § 39 [X.] in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden können. Dabei handelt es sich jedoch um eine nicht übertragbare Ausnahmeregelung, die ausschließlich dazu dient, Vorsorge für den Fall beruflicher Einschränkungen zu treffen, die durch eine in [X.] erlittene Verletzung entstehen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung der Weiterverwendung nach [X.] <[X.] - [X.]>, BTDrucks 16/6564, [X.]). Das grundsätzliche Erfordernis der Erreichung des [X.] eines [X.] als Voraussetzung einer Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wird durch diese Sonderregelung nicht infrage gestellt. Daher rechtfertigt der Hinweis auf das [X.] die Annahme nicht, die an den Erfordernissen des § 39 Nr. 1 [X.] orientierte Beschränkung der [X.] eines Berufsunteroffiziers gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] entbehre eines sachlichen Grundes.

(3) Soweit das vorlegende Gericht darauf verweist, weder unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung noch hinsichtlich der Motivation des degradierten Berufssoldaten sei eine Beschränkung der Dienstgradherabsetzung von [X.]n geboten, ist dies verfassungsrechtlich ohne Belang. Diese Hinweise entbinden das Gericht nicht von der Notwendigkeit darzulegen, dass die Vermeidung der Unterschreitung des für den Status eines Berufsunteroffiziers erforderlichen [X.] keinen die Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] tragenden Sachgrund darstellt.

(4) Nichts anderes gilt, soweit das vorlegende Gericht ausführt, der Gesetzgeber habe durch das [X.] des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften ([X.]) vom 16. August 2001 ([X.] ff.) die Disziplinarmaßnahme "Herabsetzung der Besoldungsgruppe" neu eingeführt, gleichzeitig aber - trotz entgegenstehender Forderungen eines Berufsverbandes - § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht aufgehoben. Da Art. 3 Abs. 1 GG nicht verlangt, dass der Gesetzgeber unter mehreren Lösungen die zweckmäßigste oder vernünftigste wählt, sondern lediglich voraussetzt, dass die getroffene Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt ist, kommt es hierauf für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung nicht an.

(5) Unzureichend sind die Ausführungen des vorlegenden Gerichts auch, soweit dies einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls durch die Einbeziehung von [X.]n im Ruhestand in die Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] behauptet. Es mag dahinstehen, inwieweit der Gesetzgeber selbst in der Vergangenheit eine differenzierte Behandlung der Dienstgradherabsetzung bei aktiven [X.]n und [X.]n im Ruhestand erwogen hat (vgl. dazu Gesetzentwurf zur Änderung der [X.] vom 9. November 1960, Begründung zu Nummer 23 <§ 47>, BTDrucks 3/2213, [X.]). Jedenfalls mit dem [X.] des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften ([X.]) vom 16. August 2001 ([X.] ff.) hat er die Beschränkung der Dienstgradherabsetzung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausdrücklich auf [X.] im Ruhestand erstreckt. Warum diese den statusrechtlichen Vorgaben für [X.] gemäß § 39 Nr. 1 [X.] entsprechende Erstreckung auf Unteroffiziere im Ruhestand sachlich nicht gerechtfertigt sein und der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum in sachwidriger Weise überschritten haben soll, als er auch bei [X.]n im Ruhestand die Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung nur bis zu dem gemäß § 39 Nr. 1 [X.] erforderlichen Dienstgrad eines [X.] zugelassen hat, vermag das vorlegende Gericht nicht nachvollziehbar zu begründen.

bb) Die Behauptung, die Begrenzung der Dienstgradherabsetzung für Offiziere gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wird durch das vorlegende Gericht ebenfalls nicht in einer ausreichenden Weise belegt. Das Gericht verzichtet insoweit auf die Benennung einer Vergleichsgruppe, der gegenüber die von der Sperrwirkung des § 62 Abs. 1 Satz 2 Betroffenen gleichheitswidrig benachteiligt werden, und beschränkt sich auf die Behauptung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in der Form des Willkürverbotes. Dass das Fehlen eines Sachgrundes, der die Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu tragen geeignet ist, offensichtlich ist, vermag das Gericht aber nicht darzulegen.

(1) Die Beschränkung der Dienstgradherabsetzung von Offizieren bis zum niedrigsten Laufbahndienstgrad wurde durch das Gesetz zur Änderung der [X.] vom 9. Juni 1961 ([X.] ff.) eingeführt. Zur Begründung führte der Gesetzgeber aus, dass die Degradierung eines Berufsoffiziers zum Berufsunteroffizier nicht zu verantworten sei, weil dem Betroffenen dadurch erneut Aufgaben der Menschenführung anvertraut würden, denen er sich nicht gewachsen gezeigt habe. Hinzu komme, dass sich für einen Offizier mit Rücksicht auf seine Ausbildung in der Regel keine Verwendungsmöglichkeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und Mannschaften finde. Die Zurücksetzung eines Offiziers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere und Mannschaften bereite erhebliche Schwierigkeiten und führe zu disziplinarischen Unzuträglichkeiten. Die Beschränkung der Dienstgradherabsetzung für Offiziere auf die nach der Soldatenlaufbahnverordnung bestimmte Laufbahngruppe der Offiziere sei der im Beamtendisziplinarrecht geltenden Disziplinarstrafe der "Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt" angeglichen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der [X.] vom 9. November 1960, Begründung zu Nummer 23 <§ 47>, BTDrucks 3/2213, [X.]).

(2) Die Annahme eines Verstoßes von § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG hätte vor diesem Hintergrund der Darlegung bedurft, dass die vom Gesetzgeber aufgeführten Gründe für die Begrenzung der Dienstgradherabsetzung von Offizieren nicht sachgerecht sind. Dem trägt die Vorlage nicht Rechnung, da das vorlegende Gericht im Wesentlichen eigene Erwägungen anstellt, ohne dadurch die Sachgerechtigkeit der vom Gesetzgeber zur Begründung der angegriffenen Regelung angeführten Gründe infrage stellen zu können.

(a) Soweit der Gesetzgeber darauf verweist, dass die Begrenzung der Dienstgradherabsetzung für Offiziere sich an im Beamtendisziplinarrecht geltenden Regelungen orientiere und dass in der Regel ausbildungsadäquate Verwendungsmöglichkeiten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und Mannschaften nicht verfügbar seien, setzt das vorlegende Gericht sich hiermit überhaupt nicht auseinander. Beide Gesichtspunkte stellen aber einen möglichen Sachgrund dar, dessen Ungeeignetheit zur Rechtfertigung der Begrenzung der Dienstgradherabsetzung für Offiziere durch das Gericht hätte erörtert werden müssen.

(b) Dem Argument des Gesetzgebers, die Degradierung eines Berufsoffiziers zum Berufsunteroffizier sei nicht zu verantworten, weil dem Bestraften erneut Aufgaben der Menschenführung anvertraut werden müssten, setzt das vorlegende Gericht lediglich die Behauptung entgegen, dass es zahlreiche Dienstposten gebe, die nicht mit einer Vorgesetzteneigenschaft verbunden seien, und dass, falls derartige Dienstposten nicht ausreichend verfügbar seien, entsprechende Positionen geschaffen werden müssten. Woraus sich eine solche Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Dienstposten für degradierte Offiziere ergeben soll, wird weder von dem vorlegenden Gericht dargelegt, noch ist es in sonstiger Weise ersichtlich.

(c) Ob das Gericht durch den Verweis auf die mit jeder Dienstgradherabsetzung verbundenen [X.] und die fehlende Abschätzbarkeit der Auswirkungen auf die Motivation des Betroffenen sich hinreichend mit dem Argument des Gesetzgebers auseinandergesetzt hat, einer über § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] hinausgehenden Degradierung stünden die damit verbundenen disziplinarischen Unzuträglichkeiten entgegen, kann dahinstehen. Dies genügt jedenfalls nicht, um darzulegen, dass die Begrenzung der Dienstgradherabsetzung von Offizieren durch die übrigen vom Gesetzgeber vorgetragenen Sachgründe nicht gerechtfertigt ist.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit § 62 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 und 3 [X.] Offiziere im Ruhestand und Reserveoffiziere in die Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] einbezieht.

Wenn - worauf das vorlegende Gericht sich bezieht - nach § 49 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.] ff.) für Angehörige der Reserve die gesetzlichen Beschränkungen der Dienstgradherabsetzung für Reserveoffiziere nicht galten, war dies Konsequenz des Umstandes, dass § 49 Abs. 5 Satz 1 [X.] in der damaligen Fassung gegenüber Angehörigen der Reserve ausschließlich die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zuließ. Unter dieser Prämisse erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, in Fällen, in denen bei aktiven Soldaten eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, die Beschränkungen der Dienstgradherabsetzungen für Angehörige der Reserve aufzuheben, um angesichts der fehlenden Möglichkeit des Rückgriffs auf eine weitergehende Disziplinarmaßnahme eine angemessene Sanktionierung von Dienstvergehen zu ermöglichen.

Nachdem aber mit dem [X.] des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften ([X.]) vom 16. August 2001 ([X.] ff.) für Angehörige der Reserve in § 58 Abs. 3 Nr. 2 [X.] die Aberkennung des [X.] als zusätzliche Disziplinarmaßnahme eingeführt wurde, entfiel die Notwendigkeit für diese Sonderregelung, so dass der Gesetzgeber auf ihre Fortschreibung verzichtete (vgl. Entwurf eines [X.] des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften <[X.]> vom 16. November 2000, BTDrucks 14/4660, [X.]). Demgemäß kann aus dem Wegfall dieser Sonderregelung nicht geschlossen werden, dass die statusrechtlich naheliegende Einbeziehung von [X.] in die Begrenzung der Dienstgradherabsetzung für Offiziere auf den niedrigsten Offiziersdienstgrad sachwidrig wäre.

(4) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich auch aus § 63 Abs. 4 [X.] nichts anderes. Die Vorschrift beinhaltet eine Sonderregelung für den Fall der disziplinarischen [X.] einer Entfernung aus dem Dienst. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, die damit gemäß § 63 Abs. 1 [X.] regelmäßig verbundene Rechtsfolge des völligen Verlustes des [X.] durch die unbeschränkte Möglichkeit der Dienstgradherabsetzung abzumildern. Für die Sachgerechtigkeit einer Begrenzung der als selbständige Disziplinarmaßnahme angeordneten Dienstgradherabsetzung lässt sich hieraus nichts entnehmen, zumal im Fall der Entfernung aus dem Dienst status- und laufbahnrechtliche Erwägungen grundsätzlich obsolet sind.

(5) Soweit das vorlegende Gericht darauf verweist, dass ein Berufsunteroffizier, der in die Laufbahn eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes gewechselt ist, als Leutnant nicht degradiert werden könne, während dies bei Beibehaltung seines [X.] noch möglich sei, ergibt sich auch daraus kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Degradierungsmöglichkeit ergibt sich aus der unterschiedlichen laufbahnrechtlichen Ausgangslage.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11

03.07.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 6. Oktober 2009, Az: S 7 VL 07/09, Vorlagebeschluss

Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 58 Abs 2 Nr 3 WDO 2002, § 58 Abs 3 Nr 1 WDO 2002, § 62 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 62 Abs 1 S 3 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 (REWIS RS 2014, 4335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4335

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